Archiv für den Monat: Mai 2014

Russland setzt Prioritäten: Gold statt US-Staatsanleihen!

Russland setzt Prioritäten: Gold statt US-Staatsanleihen!
Nachdem Russland sich im März in massivem Umfang von US-Staatsanleihen getrennt hat – in der Summe handelte es sich dabei um einen Wert von 26 Mrd. US-Dollar bzw. um 20% der Bestände Russlands -, wird nun deutlich, wofür Russland zumindest einen Teil dieses Geldes verwendet: für Gold.
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Quelle: Zero Hedge
Ganze 900.000 Unzen Gold im Wert von 1,17 Mrd. US-Dollar soll Russland im April erworben haben, wie Mark O’Byrne auf Goldcore schreibt. Dabei bezieht er sich auf Angaben der russischen Zentralbank selbst, denen zufolge sich die Goldbestände des Landes von 33,5 Mio. Unzen im März auf 34,4 Mio. Unzen im April erhöht haben. Damit stieg der Wert der Goldreserven per 1. Mai auf 44,30 Mrd. US-Dollar, verglichen zu 43,36 Mrd. US-Dollar einen Monat zuvor.
Internationale Reserven Russlands:
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Quelle: Bloomberg, Goldcore, russische Zentralbank
Monatliche Veränderung der internationalen Reserven Russlands:
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Quelle: Bloomberg, Goldcore, russische Zentralbank
Mit Blick auf die gesamten Gold- und Devisenreserven des Landes, die sich per 9. Mai auf 471,1 Mrd. US-Dollar beliefen, bedeutet diese physisch große Menge von 900.000 Unzen Gold jedoch nur einen vergleichsweise kleinen Zuwachs um 0,24%. Grund hierfür ist der geringe Anteil von Gold an den gesamten Reserven Russlands, der durch den jüngsten Kauf zwar auf fast 10% gestiegen sei, gleichzeitig jedoch weit hinter dem Anteil von mehr als 65% zurückbleibt, den die Bundesbank, die Banque de France oder auch die Federal Reserve ihren Goldreserven einräumen.

Russland hat seine Absichten in Bezug auf das Edelmetall durchaus klar formuliert. So hatte der stellvertretende Vorsitzende der russischen Zentralbank, Sergey Shvetsov, im Mai 2012 angekündigt, man werde weiter Gold kaufen, um die Reserven des Landes stärker zu diversifizieren.

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Es gibt keine Steuerpflicht für Bewohner des Bundesgebietes

Die vorgelegten Recht(s)tatsachen und die nachfolgenden Begründungen beweisen unwiderlegbar, dass die BRiD-Treuhand nicht das Deutsche Reich war und sein kann, weil das denkbar, praktisch und juristisch unmöglich ist, weshalb sie auch niemals die Reichsangehörigkeit verliehen hat.

Insoweit ist es auch nicht möglich, zu behaupten, dass der BRdvD-Justizminister gleichzeitig der Reichsminister ist, wie es die Anwendung der GVerfReglV vom 20.3.1935 vortäuscht.

Es ist auch unmöglich, dass die BRiD-Treuhand für das Deutsche Reich Steuern erheben kann und darf.
Dagegen spricht schon die Tatsache, dass im Rahmen der Alliierten-Gesetzesbereinigungen im April 2006 zahlreiche Bezüge der BRiD-Gesetze
auf das Reich einfach ersatzlos gestrichen wurden, um die Erinnerung an dieses auszulöschen….!

Dabei wurden dann auch die unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereiche des GVG, der ZPO und der StPO durch Streichung der §§ 1 EGGVG, EGZPO und EGStPO – Inkrafttreten – gestrichen, weil dort das ganze Reichsgebiet angegeben war.
Jetzt gelten jedenfalls für illegale und rechtwidrige Änderungen ganz sicher keine Grenzen* mehr..! Die kriminelle Vereinigung ist ausser Rand & Band..

Und die* sind bekanntlich selbst nach BBG § 185, ebenso wie nach GG Art. 116 (1) für das Deutsche Reich immer noch international in den Grenzen vom 31.12.1937, anerkannt.

Der Adressat hat de jure also auch zu folgendem Stellung zu beziehen, wenn er Rechtgrundlagen für eine Steuererhebung zu Gunsten der Bundesrepublik in Deutschland beweisen will:

a) Auswirkung des fehlenden territorial-räumlichen Geltungsbereichs auf GG und Steuergesetzgebung in der Bundesrepublik;

b) Auswirkung der Unmöglichkeit oder Verletzung des Zitiergebotes im Grundgesetz und bei den Steuergesetzen;

c) Fehlende Steuerpflicht für die Bundesrepublik im GG

d) Nichtigkeit nicht nachvollziehbarer und undeutlich, bzw. unklar getexteter Gesetze;

e) Nichtige Gesetzgebung durch Wahlfälscher und Wahlbetrug in der Bundesrepublik;

f) Statthaftigkeit der Berufung auf Steuerverweigerung nach dem Widerstandsrecht Art. 20 (4) GG, wegen Völkermord am Deutschen Volk,
der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, Hochverrat und Völkerrechtsverbrechen durch die Machtinhaber der Bundesrepublik in Deutschland.

Insoweit können die nachfolgenden wiederholten und vertieften Vorträge zur Rechtlage nicht rechtwidrig und rechtmissbräuchlich vollständig ausgeblendet werden und müssten eine dazu im verbotenen Widerspruch erstellte Entscheidung rechtstaatskonform verhindern..!

Es wird deshalb auf die jedem Finanzbeamten und Finanzrichter bekannt sein müssende Fundstelle zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn. 2 hingewiesen, die folgendermaßen lautet:

Die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum Bürger wird vom GG stillschweigend vorausgesetzt (BVerfGE 55, 274/301)..!

De facto ist der Nachweis geführt, dass das Grundgesetz keine Steuerpflicht erklärt. Stillschweigende Voraussetzungen zu Lasten anderer, ohne deren Kenntnis vom Stillschweigen sind aber grundsätzlich unzulässig..!

Auch In Pfennig/ Neumann – Berliner Verfassung – 3.Auflage, Seite 581,
ist zu finden:
Die VvB ist neben der SaarlVerf. (Art.105 IV) die einzige Verfassung,
die den allgemeinen Gesetzesvorbehalt für Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers (vgl. Art 59 I, (s. dazu VerfGH LVerfGE 1, 131)) speziell für die Erhebung von Steuern und Abgaben wiederholt..

Dabei geht sie allerdings, ebenso wenig, wie die übrigen de jure nicht gültigen Länderverfassungen nicht darauf ein, wem die Gesetzgebung- bzw. Steuerertragshoheit zusteht, sondern setzt stillschweigend die Regelung des GG insoweit voraus……..§

Deshalb ist die angeführte Entscheidung des BVerfG von 1955, lediglich unbeachtlicher Ausdruck von Kollaborateuren für eine Besatzungsdiktatur, welche unter der Haager Landkriegsordnung die Weimarer Verfassung einschließlich der RAO da berücksichtigt, wo es ihr willkürlich passt.
Selbst das verböte aber neue Steuerarten und immer höhere Steuern.

Durch Außerkraftsetzen der RAO ab 01.01.1977 für die Bundesrepublik gibt es auch keinen Bezug über die Weimarer Verfassung zum Art. 134 auf die Haager Landkriegsordnung mehr..!

Die Bundesrepublik in Deutschland ist ja nach ihrer – tatsächlich unzutreffenden – Behauptung seit dem 03.10.1990 ein souveräner Staat.
Es gibt keine Steuerpflicht für Bewohner des Bundesgebietes!
Sie muss sich deshalb an dieser Täuschung selbst festhalten lassen und hat daher kein rechtstaatskonformes Steuererhebungsrecht nach dem GG mehr, weil kein Besatzerdiktat weiterhin die Haager Landkriegsordnung – offen immer noch für Deutschland im Kriegszustand – als verbindlich erklären und durchsetzen könnte..!

Rechtliche Begründung:

Im Übrigen ist eine einseitige stillschweigende Voraussetzung nur solange durchzuhalten, wie man sich nicht mindestens stillschweigend widersetzt.

Die Partei erklärt hiermit, dass sie niemals einer stillschweigenden Voraussetzung einer nicht rechtskraftfähigen, nicht gesetzlich klaren und textlich deutlich verständlichen Besteuerungsmöglichkeit zugestimmt hätte und hat und beruft sich ausdrücklich auf die ihrer Ansicht nach böswilligen Täuschung durch die bundesrepublikanischen Finanzbehörden bei der Steuereintreibung, um die Unterstellung einer stillschweigenden Einwilligung zur Steuerpflicht durch konkludentes Handeln zu verhindern.

Damit ist auch eine Verjährung bezüglich der schon erhobenen und hier wiederholten Rückforderungen aller von ihr gezahlten Steuern an bundesrepublikanische nicht legitimierte Verwaltungsstrukturen seit mindestens 1977 ausgeschlossen..

Nach einer Arbeitshypothese und der öffentlichen Aussage der sog. Bundesregierung – die nur eine Geschäftsführung de facto ist – gilt also zwar das Grundgesetz noch, es lässt jedoch keine Steuerpflicht erkennen.

Dazu wurden und werden u. a. als unwiderlegbare offenkundige Tatsachen vorgetragen, dass in keinem Grundgesetzartikel der Steuerbegriff definiert ist, kein Steuerpflichtiger bezeichnet wird und auch keine Voraussetzung erklärt wird, unter welcher Steuer an die Bundesrepublik zu zahlen wären.

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Wer Steuern oder illegale Abgaben an die Bundesrepublik in Deutschland freiwillig zahlt – begeht Hochverrat am deutschen Volk

Es gibt keine Steuerpflicht für Bewohner des Bundesgebietes – der BRiD – weder nach dem Grundgesetz oder der geklauten AO des Deutschen Reich – und damit gibt es auch keinen Rechtsgrund, willkürlich ohne jede Rechtgrundlage Bürger lt. Art. 116 GG zu belästigen oder mit Beschwerden von priv. Mitarbeitern außerordentlichen „Finanzbehörden” überziehen zu lassen.
Wer Steuern oder illegale Abgaben an die Bundesrepublik in Deutschland freiwillig zahlt – begeht Hochverrat am deutschen Volk

Um die Recht(s)lage und den Recht(s)missbrauch und die Rechtbeugung der BRD-Behörden ohne Rechtgrundlage zu verdeutlichen, wird nachfolgend und selbstüberprüfbar (mit Angaben von Rechtsquellen) folgende Argumentation aufgebaut, die bisher nicht widerlegt wurde. Es ist eine offenkundige Tatsache, dass..

1. für die Bundesrepublik in Deutschland die Haager Landkriegsordnung verbindlich gilt;

2. die Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik in Deutschland durch Besatzungsmacht, mit ausgeübtem Besatzungsvorbehalt, erzwungen wurde und eine Volksabstimmung zum Grundgesetz niemals beabsichtigt war, noch stattgefunden hat, s. GG Art. 146;

3. in der Bundesrepublik in Deutschland weiterhin Besatzungsrecht gilt, Besatzungsmächte in exterritorial von der Bundesrepublik getrennten, besetzten Reichsgebieten Militärbasen außerhalb des Bundesrechts sitzen
und die Bundesrepublik in Deutschland nicht souverän ist;

4. die Bundesrepublik Deutschland nicht das Deutsche Reich ist und jemals sein konnte – u. a. wegen der 2-Staaten-Theorie;

5. für das Deutsche Reich immer noch, als völkerrechtskonformes Gesetz,
der § 80 RStGB vom 1. August 1944 gilt:

„Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt das Reichsgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staat einzuverleiben oder ein zum Reich gehörendes Gebiet vom Reich loszureißen, wird mit dem Tod bestraft.
Ebenso wird mit dem Tod bestraft, wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt die Verfassung des Reichs zu ändern.“

6. Reichsgesetze nach der Haager Landkriegsordnung weder durch die Bundesrepublik in Deutschland noch durch sonstige Besatzungsstrukturen beseitigt werden können oder konnten;

7. der vorsätzliche Verstoß gegen Reichsgesetze Hochverrat ist;

8. kein Staatsangehöriger des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit selbst nach der Haager Landkriegsordnung verpflichtet werden darf, Hochverrat gegen das Deutsche Reich oder Hochverräter zu unterstützen oder billigend in Kauf nehmen zu müssen, s. GG Art. 25;

9. nach vielfacher Entscheidung des BVerfG, so zum Beispiel 1 BvR 668/04 vom 27. Juli 2005, der folgende Leitsatz gilt: „Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.“

10. eine Rechtsnorm nichtig ist, welche gegen die in erster Linie unabdingbare Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres räumlichen Geltungsbereiches verstößt;

11. das Grundgesetz keine Steuerdefinition und konkret, klar keine Steuerpflichtigen benennt und insoweit auch keine Einschränkung des GG Art. 14 durch Zitierpflicht nach GG Art. 19 (1) in diesem selbst oder in GG Art. 105, 123 oder sonst wo enthält;

12. die AO der Bundesrepublik Deutschland keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist, keinen klaren territorial-räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und – auch und gerade deshalb – gegen das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf GG Art. 14 und Art. 25 verstößt, sodass nach ihr nur nichtige Steuerbescheide erlassen werden können;

13. die RAO mit Bezug auf die Weimarer Verfassung für die Bundesrepublik in Deutschland zum 01.01.1977 außer Kraft gesetzt wurde und nicht gilt;

14. das EKSt-Gesetz der Bundesrepublik in Deutschland nicht durch das Grundgesetz gestützt wird, keinen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich hat und das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) bezüglich Art. 14 und Art. 25 verletzt:

Artikel 48.
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des (besetzten!) Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war.

Artikel 49.
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen. Zugunsten des besetzten Staates Deutsches Reich wird in der BRiD nichts erhoben..!

Soweit ist das sonnenklar und nun nehmen wir die Waffen zur Hand mit denen wir von den Hochverrätern bekämpft und versklavt werden..!

ES SIND GESETZE – DIE BERUFEN SICH STÄNDIG AUF GESETZE..!

Die ZPO, das StGB, die StPO sind alle für die BRiD ausser Kraft gesetzt,
aber nicht für das Deutsche Reich, dort gelten diese Gesetze weiter….!!
Warum..?! – Es sind Reichsgesetze, genau wie das BGB..!

Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1,
ist offenkundig eine Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde – auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen wahrnehmbar ist.

Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2. bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises.
Gegenteiliges Klagevorbringen darf ein Gericht nicht verwerten.
Die vorgelegten Rechtstatsachen und die nachfolgenden Begründungen beweisen unwiderlegbar, dass die BRdvD nicht das Deutsche Reich war und sein kann, weil das denkbar, praktisch und juristisch unmöglich ist, weshalb sie auch niemals die Reichsangehörigkeit verliehen hat.

Insoweit ist es auch nicht möglich, zu behaupten, dass der BRdvD-Justizminister gleichzeitig der Reichsminister ist, wie es die Anwendung der GVerfReglV vom 20.3.1935 vortäuscht.

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