Archiv der Kategorie: Manipulationen

Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht – Vorsicht Staatsfalle!

Eine vom Gericht bestellt Betreuungsperson hat das Sagen, sofern keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist – Vorsicht Staatsfalle!

Die Vorsorgevollmacht bedeutet für jeden Einzelnen sowie den Familienangehörigen ein Stück weit mehr Souveränität für das eigene Leben.
Wer krankheitsbedingt Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann, ist, ohne eine vorher angefertigte Vorsorgevollmacht, auf Gedeih und Verderb dem Staat und vor allem dessen Handlanger, welche sich Betreuungsperson nennt, ausgeliefert.
Ob es dabei um Entscheidungen über Operationen oder dem eigenen Vermögen geht, spielt keine Rolle. Sämtliche dieser Entscheidungen werden, ohne eine solche Vorsorgevollmacht, seitens einer vom Gericht bestellte Betreuungsperson.

Welche Kriterien muss eine solche vom Gericht bestellte Betreuungsperson überhaupt erfüllen?

Wer glaubt, dass, ohne eine entsprechende Betreuungsvollmacht, die Angehörigen zum Zug kommen, der irrt. Nicht selten bleiben genau die außen vor und müssen tatenlos zuschauen, wenn die Betreuung in einem Desaster endet.

Fakt ist, dass die Qualifikation der Betreuer keine klare, vom Gesetzgeber vorgegebene Definition, beinhaltet. Weder ein Hochschulstudium noch ein Sachkundenachweis wird hier benötigt, um in den Stand einer vom Gericht bestellten Betreuungsperson zu gelangen.
Der Betreuungsgerichtstag beklagt bereits eine völlige Überlastung. Schon heute leiden die Abläufe in den Gerichten durch eine unrealistische Bemessung des Personalaufwands.

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Die SPD fordert Enteignungen aufgrund des totalen Finanzversagen im Wohnungsmarkt Berlin

Juso Bundesfraktionsvorsitzender Kevin Kühnert will bundesweite Enteignungen durchsetzen

Laut dem Grundgesetz ist es möglich, die gute alte Enteignung. Ein Mittel, das dem SPD Politiker Kevon Kühnert durchaus Recht ist. Er hat es ja auch nicht mit erlebt, was es heißt, enteignet zu werden. Willkommen zum Gedankengut der guten alten Zeit, war doch gar nicht alles so schlecht, früher…

Ausgangspunkt:

Im Jahr 2004 verkauft die Stadt Berlin 65.000 Wohnungen für 405 Mio Euro. Heutiger Buchwert mindestens 7000 Mio Euro, sprich 7 Mrd. Euro. Nun steht die Stadt, nicht zuletzt auch wegen des Totalversagens in Sachen Flughfan Berlin, vor dem völligen Desaster. Aber es gibt Lösungen, wie Kevin Kühnert feststellt. Wenn unsere Politiker Fehler machen, muß es eben die Bevölkerung wieder richten. Und die Politiker, die diese Fehler verursacht haben, sind auch nun endlich dafür bereit, Korrekturen vorzunehmen.

Willkommen in der guten alten Zeit. Einteignungen sind ein rechtsmittel, das im Grundgestz verankert ist. Wer`s nicht glaubt, kann ja nach lesen, im Artikel 15 GG ist es schwarz auf weiß zu lesen. Also, immer schön weiter CDU & SPD wählen, dann wird`s auch was mit der guten alten Zeit. Die Grünen sorgen schon mal für die ganzen Verbotsvorschläge…

Diskutiert werden kann das Thema Totalversagen der Politik auch auf Youtube.

Steuerfahnder vs. Banken – alle Macht den Banken

Steuerfahnder vs. Banken – alle Macht den Banken.
Die Banken werden bereits vor der Durchsuchung daüber informiert, daß eine Durchsuchung stattfindet. Steuerfahnder Rudolf Schmenger packt aus! Mit Gerechtigkeit gegenüber dem Bürger hat dies nichts mehr zu tun! Fragwürdig erscheint, ob und wie weit die Steuergesetze überhaupt noch greifen können bzw. dürfen. So werden die Bürger hinters Licht geführt.

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Rechtsanwalt über BRD Faschismus und Manipulation der BRD Gerichte


Die Wahrheit über die Gerichte und deren Methoden, gegen unbequeme Rechtsanwälte vorzugehen. Der Rechtsanwalt Wolfgang Schrammen berichtet über mehrere Fälle und wie Richter ganz bewußt lügen. Rechtsbeugung gegenüber Bürger und Rechtsanwälte, die nicht in das System passen. Befangene Richter werden nicht betraft. Der Eingriff der Politiker in laufende Gerichtsverfahren – Manipulationnen. Divergenz der Gewaltenteilung Exekutive – Legislative. Mensch vs. Treuhand. Wie System Kritiker mundtot gemacht werden sollen. Korruption der BRD Gerichte in Form von Amtsmißbrauch als Machtmißbrauch (Justizkriminalität). Wehren und gruppieren Sie sich! Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht! (Berthold Brecht)

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Ist der Euro ungültig?

Der EURO ist weder gesetzliches Zahlungsmittel noch Währung, sondern nur noch „öffentliches Zahlungsmittel“, das keinem Annahmezwang unterliegt! – Der EURO ist in der „BRD“ und in Berlin nach den immer noch geltenden SHAEF-Gesetzen der alliierten Siegermächte rechtswidrig und gesetzwidrig.
Geld als Tauschmittel wird von einem souveränen (!) Staat per Gesetz (Verfassung) zum Zahlungsmittel in seinem geltenden Währungsraum bestimmt und damit zum „gesetzlichen Zahlungsmittel mit Annahmezwang“. Der Annahmezwang besteht darin, daß jeder, der sich in dem betreffenden Währungsraum bewegt, dieses offizielle Zahlungsmittel im Austausch für seine Waren und Dienstleistungen oder geldwerten Forderungen gegenüber Dritten annehmen muß. (Das schließt aber rechtlich nicht aus, daß er jedes andere Tauschmittel annehmen kann und darf! In privaten Verträgen kann und darf nach Vereinbarung jedes Zahlungsmittel benutzt werden; nur Steuern, Abgaben und Gebühren müssen mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel geleistet werden. Diese Tatsache ist für den Aufbau eines privaten Geld-Systems auf Gold und Silber als zivile Notwehr nach GG Art. 20 Abs. 4 sehr wichtig! Eine Währung ist die Geldart, die ein souveräner (!) Staat als gesetzliches Zahlungsmittel für sein Hoheitsgebiet bestimmt hat. Der Währungsraum entspricht dem Hoheitsgebiet des souveränen Staates, für das die betr. Geldart gesetzlich/amtlich festgelegt ist.

Das im Auftrag eines Staates herausgegebene Geld ist nach international geltendem Völkerrecht eine Öffentliche Einrichtung, ein Öffentliches Gut – und zwar „Gesetzliches Zahlungsmittel für alle Schulden, öffentliche und private“. Eine Banknote ist nach dem Völkerrecht ein Schuldschein eines Staates, ein öffentlich-rechtlicher Schuldschein. Das internationale Recht (Legal Tender Laws) sieht vor, daß auf jeder Banknote gewisse Merkmale/Kennzeichen aufgebracht sein müssen: das Wort „Banknote“, Ausgabestelle mit Ort und Datum, Unterschrift des Bankpräsidenten und der rechtliche Hinweis, daß das Nachmachen/Fälschen und In-Verkehr-Bringen des nachgemachten Geldes strafbar ist. Nichts davon findet sich auf den EURO-Scheinen; es gibt lediglich ein © („Copyright“) am oberen Rand der Vorderseite. Der EURO ist weder gesetzliches Zahlungsmittel noch Währung, sondern nur noch „öffentliches Zahlungsmittel“, das keinem Annahmezwang mehr unterliegt!

(Auch war das besatzungsrechtliche Provisorium „BRD“, wie auch die „DDR“, nie ein souveräner Staat. Zudem wurden beide bei den Pariser „Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen“ am 17. 07. 1990 per 18. 07. 1990 durch die Alliierten aufgelöst [die „BRD“ durch U.S.-Außenminister Baker III, die „DDR“ durch UdSSR-Außenminister Schwewardnadse] und Art. 23 GG [Geltungsbereich des GG] aufgehoben und dann gestrichen. Die „BRD“ ist völkerrechtlich mit dem 29. 09. 1990 mit Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Verträge de jure erloschen und seitdem nicht mehr existent!)

„Unterdessen bestätigte die Europäische Zentralbank (EZB), daß die »Unterschrift« ihres Präsidenten Wim Duisenberg auf den Euro-Scheinen alt ist. Laut dem niederländischen »Telegraph« ist es die Signatur auf dem 1982 herausgegebenen 50-Gulden-Schein. Ein Sprecher der niederländischen Zentralbank bestätigte, daß für den Euro-Schein die Druckvorlagen von damals verwendet wurden. Duisenberg war zu dieser Zeit Chef der niederländischen Zentralbank.“

(Pressemitteilung der dpa [Deutsche Presse Agentur] vom 4. Januar 2002; zitiert nach Antonio M. Dorado, Das Märchen vom gerechten und freien Staat!, Argo-Verlag, Marktoberdorf 2008, S. 79)

Ein Vertrag, ein Gerichtsurteil und eine Banknote ohne Original-Unterschrift sind rechtsungültig!

Nicht genug damit: Der EURO ist in der „BRD“ und in Berlin nach den immer noch geltenden SHAEF-Gesetzen (Supreme Headquarter Allied Expeditionary Forces: Oberbefehl der Alliierten Expeditions-Streitkräfte) der alliierten Siegermächte unter dem Diktat der U.S.A. rechtswidrig und gesetzwidrig. Nach SHAEF-Gesetz Nr. 61 der U.S.A. vom 20. 06. 1948 (Amtsblatt der U.S.-Militär-Regierung für Deutschland, Ausgabe J, S. 10) und Nr. 67 der U.S.A. vom 20. 03. 1949 (Amtsblatt U.S.-Militär-Regierung für Deutschland, Ausg. O, S. 5) ist die Deutsche Mark [DM] nach wie vor alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel für Deutschland und Berlin (das nach wie vor nichts mit der „BRD“ zu tun hat! Siehe BK/O (51)56 vom 8. Oktober 1951 [1994 von Bundestag u. Bundesrat bestätigt] und „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25. 09. 1990, BGBl. 1990, Teil II, S. 1274 ff, u. BGBl. 1994, Teil II, S. 40 ff., sowie „Vereinbarung zu dem Vertrag über die Beziehungen der BRD und den Drei Mächten“ vom 27./28. 09. 1990, BGBl. 1990, II, S. 1386)! Alternativ darf mit U.S.-Dollar im Kurs 2:1 bezahlt werden.

„Die von den Alliierten erlassenen Gesetze und Verordnungen sind auf Grund der Regelung im so genannten »Überleitungsvertrag« von 1952, der eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der »BRD« und den Alliierten darstellt, weitgehend in Kraft. Dies wurde auch in den Verträgen, die zur deutschen »Wiedervereinigung« mit den Siegermächten geschlossen wurden, bestätigt [sic!].“ (Mitteilung des Regierungsdirektors Sucheisen der bayrischen Staatsregierung vom 21. August 2002; zitiert nach Antonio M. Dorado, Das Märchen…, a. a. O., S. 82; Anm. u. Hbg.. d. d. Verf.)

Nach der Berliner Kommandantur/Ordnung BK/O 47(50) vom 21. Februar 1947 wäre für die Euro-Einführung am 1. Januar 2002 eine schriftliche Genehmigung der Militärregierung erforderlich gewesen, die aber nie erteilt worden ist. Die U.S.A. als Hauptsiegermacht hat vielmehr im Jahre 1990 die Bürgschaft für die Deutsche Mark zurückgezogen und der Einführung der „neuen“ Deutschen Mark nach der sogenannten (völkerrechtlich/de jure rechtsungültigen/nichtigen) „Wiedervereinigung“ und der Euro-Einführung bis heute nicht zugestimmt. Damit sind alle Euro-Scheine in der „BRD“ ohne Legitimation gedruckt und ausgegeben worden. Und genau deshalb hat der Freimaurer Wim Duisenberg diese doppelt gefälschten „Banknoten“ nicht unterschrieben oder nicht unterschreiben dürfen und ist so aus der Verantwortung genommen [Haftungs-Ausschluß].

Und deswegen sind alle „deutschen“ Euro-Scheine auch mit dem Buchstaben „X“ vor der Serien-Nummer versehen worden. Deutsche „X“-Euro-Banknoten, von deutschen Touristen eingeführt, werden seit 2009 von ausländischen Banken so schnell wie möglich an die Bundesbank zurückgeschickt und gegen Scheine aus anderen Euro-Staaten (kenntlich an den Buchstaben vor den Seriën-Nummern) ausgetauscht. Denn die Banken der anderen EU-Staaten befürchten (in Kenntnis der oben beschriebenen Illegitimität/Illegalität des „deutschen“ Euros) – wohl zu Recht –, daß bei dem bevorstehenden internationalen Finanz-Crash und der folgenden „Währungs-Reform“ die „deutschen“ Euro-Scheine als erste für ungültig erklärt, beschlagnahmt oder eingezogen werden.

Wie der bekannte Autor Udo Ulfkotte berichtet, gibt es (nicht nur) in der Bundesrepublik geheime „Notfall-Pläne“, bei dem erwarteten EURO-Kollaps oder dem Ausscheren eines EU-Mitglied-Staates aus der Währungs-Union Bankschalter zu schließen und Geldautomaten zu sperren sowie das Internet abzuschalten. Laut Ulfkotte bestätigte das Innenministerium ihm gegenüber die Existenz solcher Pläne, äußerte sich aber nicht zu Details. Es sickerte aber durch, daß die Bundeswehr in die Planungen einbezogen ist (sog. „Zivil-Militärische Zusammenarbeit der Bundeswehr“ [ZMZBw]): im Krisenfall soll bewaffnetes Militär (sic!) die Geldinstitute vor einem Ansturm („Run“) der Kunden und Anleger schützen (was allerdings „verfassungswidrig“ wäre).

Nachdem also bereits dafür gesorgt wurde, daß bei dem bevorstehenden globalen Finanz- und Wirtschafts-Zusammenbruch und der geplanten „Währungs-Reform“ alles bei Banken gebuchte private Geldvermögen (Konten, Sparbücher etc.) und alle Post- und Bankschließfächer per Gesetz vom Staat aufgelöst bzw. beschlagnahmt werden, wurden ähnliche Maßnahmen nun auch im Hinblick auf das umlaufende Bargeld getroffen. Da der EURO kein gesetzliches Zahlungsmittel ist und auch niemand dafür verantwortlich zeichnet (auch die „Unterschrift“ des französischen Duisenberg-Nachfolgers und Freimaurers Jean-Claude Trichet ist ein Fake/Faksimile), haben die EU-Bürger keinerlei Rechtsansprüche hinsichtlich seines zwar aufgedruckten, aber eben nicht garantierten Geldwertes bei einer Entwertung/einem Austausch im Zuge einer „Währungs-Reform“.

Sind Sie verwirrt? Zwei Artikel zuvor berichteten wir noch darüber, dass das BKA erklärt, der Euro sei das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in … ja wo denn jetzt? in Deutschland oder in der Bundesrepublik in Deutschland (BRiD)?

Wenn das BKA von Deutschland berichtet, meinen die natürlich die BRiD, wenn wir von Deutschland reden, ist die Rede von dem Deutschen Reich, welches, ohne Frage, noch immer existent ist.

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Umsatzsteuergesetz von 1999 seit 2002 nichtig

Ein Verstoss gegen das Zitiergebot ( Art. 19 I 2 GG ) führt zur Nichtigkeit des Gesetzes. Bisheute haben weder der bundesdeutsche Gesetzgeber, noch die deutsche Finanzverwaltung, noch die deutsche Finanzrechtsprechung hier gehandelt, obwohl es die “hauseigenen Kommentatoren des Umsatzsteuergesetzes” längst in ihren Kommentaren verbreitet haben. Sie warnen ausdrücklich vor der Anwendung, schreiben es sei verfassungswidrig, aber der Zustand bleibt.

Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 wurde eine Regelung eingeführt, die alle Unternehmen in Deutschland betrifft, einschließlich der ausländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten. Mit einem neu geschaffenen § 27b UStG wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit deren Hilfe Finanzbeamte “ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten (dürfen), um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erhebliche sein können“. Damit soll die “gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer “sichergestellt werden, und man hat gleichzeitig einen Begriff für diese Form der “spontanen Steuerprüfung” kreiert: Man nennt dies “Umsatzsteuer-Nachschau”.

Jeder “Unternehmer” i.S.d. UStG muss seitdem damit rechnen, dass bei ihm ohne Vorankündigung und ohne besonderen Verdacht einer Steuerverkürzung Finanzbeamte auftauchen, um Einsicht in die
Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zu nehmen.

Mit dem Einführen des § 27b in das UStG ist das UStG 1999 zu einer einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gemacht, mit dessen Hilfe in mindestens das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung i.S.v. Art. 13 GG eingegriffen wird. Dem UStG 1999 fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Norm, in der ausdrücklich auf die Einschränkung des Grundrechtes explizit wie beispielsweise im § 413 AO 1977 ( Einschränkung der Grundrechte ) hingewiesen wird. Es hätte im UStG 1999 mit der Einführung des § 27b UStG der Einführung eines weiteren § mit folgendem Wortlaut bedurft.

“Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.”

Zur Unverletzlichkeit der Wohnung hat sich das BVerfG in seiner ständigen Rechtsprechung bereits ausführlich mit Beschluss 1971 geäußert, Zitat:

1. Der Begriff “Wohnung” in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.
2. Die Auslegung der Begriffe “Eingriffe und Beschränkungen” in Art. 13 Abs. 3 GG muß dem verschiedenen Schutzbedürfnis einerseits der privaten Wohnräume, andererseits der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume Rechnung tragen. Beschluß des Ersten Senats vom 13. Oktober 1971 — 1 BvR 280/66 – Art. 19 Abs. 1, Satz. 1 GG sagt folgendes: Seitweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Art. 19 Abs. 1, Satz 2 sagt außerdem: Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Im Kommentar zum Grundgesetz, Sachs, steht zu Art. 19 GG, Zitiergebot auf S. 595, Rnd. 18 bis 22, was es mit dem so genannten Zitiergebot konkret im Einzelnen auf sich hat: Das Zitiergebot richtet sich primär an den Gesetzgeber. Die Vorschrift soll eine “Warn- und Besinnungsfunktion” erfüllen, damit der Gesetzgeber alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte abwägen und die Auswirkungen seiner Gesetzgebung bedenken kann. Die vom Gesetzgeber verlangte Klarstellung hat aber auch einen Informationswert für den Bürger,
da die Grundrechtebeschränkung für ihn kenntlich gemacht wird. Dadurch wird einer schleichenden Grundrechteaushöhlung vorgebeugt, die bei Fehlen des Zitiergebotes möglicherweise erst anlässlich der Gesetzesauslegung durch die Gerichte festgestellt werden kann. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Nichtigkeit des Gesetzes. Die Folgen eines nichtigen Gesetzes sind: Die auf diesem nichtigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig, nichtige Verwaltungsakte haben zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bindewirkung gegenüber seinem Adressaten entfaltet. Auf nichtigen Verwaltungsakten basierende Zwangsmaßnahmen sind ebenfalls nichtig und sofort und ersatzlos aufzuheben. Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949 inzwischen selbstverständlich auch für die deutschen Steuergesetze und für die auf ihnen basierenden belastenden Verwaltungsakte ( Steuerbescheide ).
In der Abgabenordnung behandelt § 125 AO 1977 ( Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ) den Umgang mit nichtigen Steuerbescheiden.

Betroffen von der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes von 1999 seit 2002 sind:

Alle Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Alle Unternehmen, die Mehrwertsteuer vereinnahmen.
Alle Unternehmen, die mehrwertsteuerpflichtige Waren einkaufen oder verkaufen
Alle Freiberufler, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, Mehrwertsteuer abführen.
Alle Steuerzahler die auf Produkte, Waren oder Dienstleistung Mehrwertsteuer bezahlt haben.
Alle durch hohe Umsatzsteuervorauszahlungen in die Insolvenz geratene Unternehmen und Unternehmer.
Alle Steuerberater die Ihren Mandanten die betrieblichen und privaten Steuererklärungen gefertigt haben. – Beraterhaftung –.
Alle Finanzämter, die Steuerbescheide ausgestellt haben – Amtshaftung – Sofern einer der vorgenannte Tatbestände in Ihrem persönlichen Steuerfall Anwendung findet, können und sollten Sie die erforderlichen Rechtsmittel einlegen oder einlegen lassen. Welche das sind, erfahren Sie bei einem qualifizierten Steuerberater oder Steuerfachanwalt und sofern Sie Mitglied der Kanzlei GvA sind auch bei uns.

Sämtliche Umsatzsteuerbescheide seit 2002 in ganz Deutschland nichtig – Und es nimmt kein Ende!

An diesen Fakten ändert auch die Tatsache nichts, dass der § 27b UStG und das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG Thema in der Bundestagsdrucksache 14/8944 vom 26.04.2002 gewesen ist. Die damalige CSU Bundestagsabgeordnete und heutige Bundestagsvizepräsidentin Gerda Hasselfeldt hat der Bundesregierung folgende Frage gestellt: „Hält die Bundesregierung die mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung zur Umsatzsteuer-Nachschau in § 27b Umsatzsteuergesetz für vereinbar mit dem allgemeinen Zitiergebot in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2
Grundgesetz (GG) oder muss wegen der fehlenden Nennung von Artikel 13 GG im Umsatzsteuergesetz bereits drei Monate nach Verkündung des Gesetzes von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung ausgegangen werden?“ Die Bundesregierung hat damals wie folgt geantwortet: „Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 27b Umsatzsteuergesetz mit dem allgemeinen Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist. Mit dem Zitiergebot soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei gesetzgeberischen Maßnahmen der möglichen Einschränkung von Grundrechten durch sein Gesetz oder aufgrund seines Gesetzes bewusst werden kann. Soweit dieser Umstand offenkundig und den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewusst ist, bedarf es keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen hat (vgl. BVerfGE 35, 185 [189]).
Im vorliegenden Fall war dem Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz bewusst. Die Frage der Einschränkung des Artikels 13 GG ist insbesondere bei der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern am 10. Oktober 2001 diskutiert worden. Die Bundesregierung hatte zunächst vorgeschlagen, eine allgemeine Nachschau in der Abgabenordnung vorzusehen. Ein gesonderter Hinweis auf eine Einschränkung eines Grundrechts war aufgrund der bereits bestehenden Regelung des § 413 Abgabenordnung (Einschränkung von Grundrechten) danach nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung von Bedenken, die von verschiedenen Seiten geltend gemacht wurden, haben Deutscher Bundestag und Bundesrat die Nachschau auf den Bereich der Umsatzsteuer beschränkt und deshalb speziell im Umsatzsteuergesetz geregelt.“ Da der Gesetzgeber sich also bewusst war, dass mit der Regelung des § 27b Umsatzsteuergesetz das Grundrecht aus Artikel 13 GG berührt wird, wurde dem Sinn und Zweck des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG entsprochen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des Artikels 13 GG war daher nicht zwingend geboten.” Hätte sich jemand nachträglich einmal mit der von Hendricks zitierten Fundstelle BVerfG 35,185 [189] befasst, hätte man festgestellt, dass dieser BVerfG-Beschluss den Titel “Haftgrund Fluchtgefahr” trägt und eine Ergänzung des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO betraf. Eine Vergleichbarkeit mit dem Einführen des § 27b UStG als grundrechtseinschränkende Norm in das Umsatzsteuergesetz, dass bis dahin keine solche Einschränkung enthielt, ist offensichtlich falsch, denn über das Einführen des § 27b UStG wird das Umsatzsteuergesetz erstmalig und zusätzlich neben der schon Abgabenordnung 1977 zu einer grundsätzlich neuen Eingriffsmöglichkeit in das Grundrecht des Art. 13 GG. Das BVerfG hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 4. Mai 1983 — 1 BvL 46/80 – (BVerfGE 64, 72, 80) 10 Jahre nach der Entscheidung “Haftgrund Fluchtgefahr” und 21 Jahre vor der o.a. Stellungnahme der Bundesregierung zum itiergebot im Art. 19 I 2 GG folgendes verbindlich ausgeführt: “Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 GG knüpft an die in Satz 1 umschriebene Voraussetzung an, daß “ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann”. Für diesen Fall wird bestimmt, daß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muß. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aus dieser Regelung in ihrem Zusammenhang hergeleitet worden, das Zitiergebot diene zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten (vgl. BVerfGE 24, 367 [396] — zu Art. 14 GG; 28, 36 [46] — zu Art. 5 GG). Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, daß nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben (zu dieser Warn- und Besinnungsfunktion insbesondere Menger in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung 1979, Rdnr. 139 ff. zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). 26 Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm
obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfGE 10, 89 [99] — zu Art. 2 Abs. 1 GG; BVerfGE 21, 92 [93]
und 24, 367 [396 f.] — zu Art. 14 GG; BVerfGE 28, 282 [289] und 33, 52 [77 f.] — zu Art. 5 Abs. 2 GG). Hier erscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewußt ist, daß er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Gesetzgebung
unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen (vgl. BVerfGE 35, 185 [188]). 27 Diese differenzierende Rechtsprechung hat im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. Menger,
a.a.O., Rdnr. 158 und 168 ff.; v. Münch, Grundgesetz, 2. Aufl., Rdnr. 7 f. und 17 f. zu Art. 19; Schmidt- Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, Rdnr. 8 und 11 zu Art. 19; kritisch, jedoch mehr im Blick auf Satz 1 des Art. 19 Abs. 1 Herzog in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 20 und 54 ff. zu Art. 19 Abs. 1). Es besteht kein Anlaß, von ihr abzugehen, nachdem sich die Staatspraxis inzwischen darauf eingestellt hat, ohne daß Nachteile für den Grundrechtsschutz erkennbar geworden wären.”
Über den formellen Umstand der Nichtigkeit haben wir bereits in unseren hier veröffentlichten Pressemitteilungen berichtet. Wir mögen vielleicht noch Träumen, z. B. vom mündigen Bürger, aber andere schlafen schön tief und fest.

M.-SELIM SÜRMELI
-Systemanalytiker¬ HOCHKOMMISSAR FÜR MENSCHENRECHTE gibt Antwort über die Selbstverwaltung und Steuern im Zusammenhang auf die Menschenrechte:

Alle Bürger der Selbstverwaltung verweigern die Zahlungen an Steuern an das Finanzamt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, daß mit den erhobenen Steuern im Staat Korruptionen und
Menschenrechtsverletzungen gegen den Bürger begangen werden. Die Steuern dienen also auch der Förderung der Regierungskriminalität! Die Bürger sind sogar verpflichtet die Steuern nicht zu zahlen, wenn sie wissen, daß damit die Kriminalität gefördert wird. Sonst billigt der Steuerzahler belohnend die Straftaten im Amt. Menschenrechtsverletzungen sind permanent-fortgesetzte Straftaten im Amt.
Der Hochkommissar für Menschenrechte hat in der Veröffentlichung vom 23.08.2007 den Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO über Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
nachgewiesen. Die Selbstverwaltung hat das Recht Steuern zurückzubehalten, solange der STAAT BRD den effektiv-garantierten Rechtsschutz nicht gewähren kann, aus dem UNRECHT und somit
Menschenrechtsverletzungen in Folge entstehen. Der Staat kann nur dann Rechte aus Steuern einfordern, wenn er auch die Garantien an den Steuerpflichtigen erfüllen kann. Kein Recht auf Steuern ohne Pflichterfüllung des effektiv-garantierten Rechtsschutzes. Das Rückbehaltungsrecht ergibt sich aus §395 BGB gegen den Staat. Die Beschränkung der Haftung in solchen Fällen ist ebenfalls unzulässig, weil bei einem Schaden aus Staatsaufbaumängeln nicht darauf ankommt, ob das Verschulden der Legislativen, Judikativen oder Exekutiven anzulasten wäre (vgl. Urteil vom 30. September 2003 – Rs. C-224/ 01 – Köbler – NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m. umfangr. w. N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 – III ZR 294/ 03 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Das ganze Volksvermögen auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und Konten im In-und Ausland sind pfändbar. BGH, Urteil vom 2. 12. 2004 – III ZR 358/ 03 (Lexetius.com/2004,3152) Die Bundesrepublik Deutschland haftet für alle Schäden in allen Bereichen und Ländern als Teil und Gesamtschuldner, sowie die Länder für den Bund im Rückgriff. Jeder Steuerzahler haftet danach auch für die Regierungskriminalität, wenn Sie damit die Straftaten im Amt billigend und selbst unter einem Zwang fördern, denn Untätigkeit und Unterlassung der Steuerzahlung zur Förderung der Regierungskriminalität oder Unwissenheit schützt nicht vor Strafe oder Haftung. Der steuerzahlende Bürger wird mehrfach und mehrdimensional vom Staat abgezogen, wenn er den Staatsvertrag des Friedens und der Freiheit für den Bürger nicht erfüllt oder erfüllen kann. Insofern handelt es sich bei dem „Rechtsstaat BRD-GmbH“ um eine reine Illusion.
Mit freundlichen Grüßen
Graf von Andechs

Übrigens: Strafanzeigen gegen Hochverräter / Mittäter können Sie stellen an das US Department of Justice! Sie sollten davon Gebrauch machen!

Die Justiz nutzt die Unkenntnis der Bürger mit juristischen Fachbegriffen aus

Die Justiz nutzt die Unkenntnis der Bürger mit juristischen Fachbegriffen aus. Die tatsächlich Verantwortlichen, wie Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger leisteten bisher auf Haftbefehlen, Urteilen, Beschlüssen usw. keine Unterschriften, wurden nur mit dem Familiennamen genannt und Justizangestellte wurden rechtswidrig vorgeschoben, um Beglaubigungen vorzunehmen.

Sie täuschten damit Rechtswirksamkeit vor! Die Polizei und andere Behörden folgten bisher rechtswidrig diesen rechtswidrigen und nichtigen Verwaltungsakten. Der Grund für die fehlenden Unterschriften der tatsächlich Verantwortlichen ist in der fehlenden Staatshaftung zu suchen. Jeder „Beamte“ haftet danach persönlich und mit seinem Privatvermögen nach § 839 BGB. Es wundert also nicht, warum z.B. Richter Urteile, die weit reichende Folgen haben können, nicht unterschreiben. Da diese Vorgehensweise aber nicht nur im Einzelfall so gehandhabt, sondern grundsätzlich so gehandelt wird, ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, denn es gibt keine Verantwortlichen mehr, die zur Haftung herangezogen werden können, wenn die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers/Verantwortlichen fehlt!

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB (ranghöheres Recht!), 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG (ius cogens)!

Hierbei ist aber zu beachten, daß es der ZPO, StPO, VwGO, dem VwVfG u.v.a.m. der Angabe des räumlichen Geltungsbereiches ermangelt! Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG sind solche Gesetze daher nicht anwendbar und somit nichtig! Mangels Angabe des räumlichen Geltungsbereiches sind viele Gesetze überdies auch wegen Verstoßes gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG ergebende Bestimmtheits- gebot Null und Nichtig, darf auch deswegen – nach rechtsstaatlichen Grundsätzen – nicht danach verfahren werden! Daher, bei Hinweis auf ein Gesetz, grundsätzlich prüfen, ob ein räumlicher Geltungsbereich angegeben ist! Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

Der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift“ ist eine Lüge! Ohne Unterschrift tritt KEINE Rechtskraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt er, mangels Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot!

Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.):

Bei Haftbefehlen, Hausdurchsuchungen oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen bedarf es daher auch grundsätzlich einer richterlichen Unterschrift! Unterschriften von Rechtspflegern sind hierbei NICHT rechtswirksam, da diese NICHT über entsprechende richterliche Kompetenzen verfügen! Sie bestätigen mit ihrer Unterschrift lediglich, daß sie die vorliegende Ausfertigung angefertigt haben.

Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht.“ (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

Vollstreckungstitel von Gerichtsvollziehern oder Haftbefehle ohne eigenhändige Richterunterschriften sind rechtsunwirksam! Auch Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen unterliegen dem Richtervorbehalt (§ 81a II StPO) und dürfen ohne Richterunterschrift NICHT durchgeführt werden!

„Paraphen“ (Handzeichen) sind KEINE rechtsgültigen Unterschriften !

„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – sogenannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1967, 2310) „Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe läßt nicht erkennen, daß es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt.

Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unter-schrift verlangt. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.“ (BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater – BB – 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht – VersR – 1984, 142)

„Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewußte und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.“ (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 2005 – VIII ZB 105/04 – NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b)

Das Drohen mit mehreren Zwangsmitteln ist rechtswidrig!

§ 13 III Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG, ohne räumlichen Geltungsbereich, also rechtsunwirksam!): „Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.“ (Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG!)

„Beamte“ haben immer die Pflicht, sich auszuweisen!

Artikel 6 PAG – Ausweispflicht für Polizeibeamte (Dienstausweis):

“Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.“

Sichern Sie die Daten der handelnden Personen, damit Sie später gegen Rechtsverletzungen vorgehen können!

Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder zu einer EV gezwungen werden!

Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, – und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV) ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und darf nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden: „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ [siehe auch IPbpR Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte)] (Land Deutschland: Unterzeichnung 16/9/1963; Ratifizierung 1/6/1968; Inkrafttreten 1/6/1968)

Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!

Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147) und des Bestimmtheitsgebotes (Art. 80 I 2 GG, § 37 VwVfG) ungültig und nichtig! BVerwGE: „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. ….

Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963 Zitat: „…. denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt, daß ihr nicht eindeutig entnommen werden kann wo sie gilt, läßt den Rechtsunter-worfenen im Unklaren darüber, was Rechtens sein soll.“

Verordnungen und Gesetze, die gegen höheres Recht verstoßen, sind NICHTIG!

„Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann. Diese dem Gesetz kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges, insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, rechtlich zu hindern oder zu zerstören, kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niedrigeren Ranges besteht.“(vgl. BVerfGE 8, 155 [169 f.]). (- 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74 – vom 28. Oktober 1975)

„Beamte“ haben die Rechtsgrundlagen zu kennen!

Im Urteil 1 U 1588/01 des Oberlandesgerichts Koblenz heißt es auf Seite 5 unter a): “Für die Beurteilung im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muß jeder Beamte die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Maßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlaß von Bescheiden selbst vollstreck-bare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind.” „Beamte“ haben einen entstandenen finanziellen Schaden (Gebühren etc.) persönlich zu ersetzen!

Gemäß den §§ 823 und 839 BGB haftet jeder „Beamte“ persönlich für jede Summe, die er ohne gültige Rechts-grundlage verursacht hat! Diese kann ihm im Zuge des Schadenersatzes persönlich in Rechnung gestellt werden.

JEDER hat ein Widerstandsrecht gegen Willkür gemäß Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz!

Das Widerstandsrecht umfaßt sowohl passiven Widerstand durch Gehorsamsverweigerung als auch aktiven Widerstand durch Gewalt, steht aber unter absolutem Subsidiaritätsvorbehalt durch die im gleichen Satz genannte Voraussetzung, daß andere Abhilfe nicht möglich ist, also von der staatlichen Gewalt kein wirksamer Widerstand gegen die Beseitigung der Verfassungsordnung mehr zu erwarten ist und alle von der Rechtsordnung vorge-sehenen Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg bieten. Hierzu: ISENSEE, JOSEF, „Das legalisierte Widerstandsrecht“, Verlag Gehlen, Bad Homburg 1968: “Wenn etwa die zuständigen Organe generell darin versagen, dem freien Individuum Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, so verwirken sie den Gehorsamkeitsanspruch gegenüber ihren Untertanen, und der Widerstandsfall tritt ein.”

“Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz…”

“Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist.” Die Abkehr von den Gesetzen berechtigt zum mutigen Widerstand gemäß Grundgesetz (GG) in Ermangelung von Rechtssicherheit! Allerdings ermangelt es dem Grundgesetz seit dem 23.09.1990 (BGBl. II S. 885 bis S. 1248 ff. vom 23.09.1990 – In Rechtskraft seit dem : 29.09.199 ff) der rechtserforderlichen Angabe seins räumlichen Geltungsbereiches! Gemäß der Judikatur des BVerfG (cf. 1 C 74/61 vom 28.11.1963) und BVerwG (cf. 17, 192 = DVBl. 1964, 147) ist das GG daher ungültig und somit rechtsunwirksam!

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Terror Management – ARD ZDF Berichterstattung – alles Lüge

Terror Management – ARD ZDF Berichterstattung – alles Lüge. So manipulieren die öffentlich rechtlichen Sender. Christoph Hörstel packt aus.

Grundsätzlich benötigt die BRD eine US Erlaubnis für ein hoheitliches Tätigwerden jedwelcher Art.

Aufgrund der Tatsache, dass kein Richter in der BRD einen Amtsausweis hat sowie keine hoheitliche Entscheidungen treffen kann, setzen die Gerichte mittlerweile Justizangestellte in die Richerposition. Hier ist ein Beweisvideo von vielen für ein solches Fehlverhalten, sowohl seitens des Gerichtes GmbH als auch ein krasses Fehlverhalten dieser Justizangestellten:

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