Archiv für den Monat: Dezember 2015

Am sogenannten und angeblichen “Amtsgericht” Hildburghausen wurde ein Verfahren eingestellt, in welchem es um eine Bußgeldsache ging

Ein Berufskraftfahrer sollte wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Kasse gebeten werden. Dieser war damit aber nicht so ganz einverstanden.

Der Betroffene berief sich darauf, kein Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland (BRD) zu sein, was ja den Tatsachen entspricht, da die Fakten beweisen: die Bundesrepublik Deutschland ist seit Oktober des Jahres 1990 nicht mehr als Land existent.

Ebenfalls bewiesen: Die Bundesrepublik Deutschland war nie ein Staat. Darum existiert auch folgerichtig keine Staatsgründungsurkunde.
Wie also sollen für jemanden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gelten, wenn es gar keine Bundesrepublik Deutschland gibt?!
Er argumentierte zusätzlich damit, die UN-Resolution 56/83 aus dem Jahre 2002 und andere völkerrechtliche Regelungen in Anspruch zu nehmen.
Das Gericht in der südthüringischen Kreisstadt erkannte die vom Kläger vorgebrachten Gründe an und stellte das Verfahren ein.
Der Busfahrer hatte diesen juristischen Streit ohne Rechtsanwalt unter Mithilfe eines Freundes erfolgreich bestritten.

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Ist der Euro ungültig?

Der EURO ist weder gesetzliches Zahlungsmittel noch Währung, sondern nur noch „öffentliches Zahlungsmittel“, das keinem Annahmezwang unterliegt! – Der EURO ist in der „BRD“ und in Berlin nach den immer noch geltenden SHAEF-Gesetzen der alliierten Siegermächte rechtswidrig und gesetzwidrig.
Geld als Tauschmittel wird von einem souveränen (!) Staat per Gesetz (Verfassung) zum Zahlungsmittel in seinem geltenden Währungsraum bestimmt und damit zum „gesetzlichen Zahlungsmittel mit Annahmezwang“. Der Annahmezwang besteht darin, daß jeder, der sich in dem betreffenden Währungsraum bewegt, dieses offizielle Zahlungsmittel im Austausch für seine Waren und Dienstleistungen oder geldwerten Forderungen gegenüber Dritten annehmen muß. (Das schließt aber rechtlich nicht aus, daß er jedes andere Tauschmittel annehmen kann und darf! In privaten Verträgen kann und darf nach Vereinbarung jedes Zahlungsmittel benutzt werden; nur Steuern, Abgaben und Gebühren müssen mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel geleistet werden. Diese Tatsache ist für den Aufbau eines privaten Geld-Systems auf Gold und Silber als zivile Notwehr nach GG Art. 20 Abs. 4 sehr wichtig! Eine Währung ist die Geldart, die ein souveräner (!) Staat als gesetzliches Zahlungsmittel für sein Hoheitsgebiet bestimmt hat. Der Währungsraum entspricht dem Hoheitsgebiet des souveränen Staates, für das die betr. Geldart gesetzlich/amtlich festgelegt ist.

Das im Auftrag eines Staates herausgegebene Geld ist nach international geltendem Völkerrecht eine Öffentliche Einrichtung, ein Öffentliches Gut – und zwar „Gesetzliches Zahlungsmittel für alle Schulden, öffentliche und private“. Eine Banknote ist nach dem Völkerrecht ein Schuldschein eines Staates, ein öffentlich-rechtlicher Schuldschein. Das internationale Recht (Legal Tender Laws) sieht vor, daß auf jeder Banknote gewisse Merkmale/Kennzeichen aufgebracht sein müssen: das Wort „Banknote“, Ausgabestelle mit Ort und Datum, Unterschrift des Bankpräsidenten und der rechtliche Hinweis, daß das Nachmachen/Fälschen und In-Verkehr-Bringen des nachgemachten Geldes strafbar ist. Nichts davon findet sich auf den EURO-Scheinen; es gibt lediglich ein © („Copyright“) am oberen Rand der Vorderseite. Der EURO ist weder gesetzliches Zahlungsmittel noch Währung, sondern nur noch „öffentliches Zahlungsmittel“, das keinem Annahmezwang mehr unterliegt!

(Auch war das besatzungsrechtliche Provisorium „BRD“, wie auch die „DDR“, nie ein souveräner Staat. Zudem wurden beide bei den Pariser „Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen“ am 17. 07. 1990 per 18. 07. 1990 durch die Alliierten aufgelöst [die „BRD“ durch U.S.-Außenminister Baker III, die „DDR“ durch UdSSR-Außenminister Schwewardnadse] und Art. 23 GG [Geltungsbereich des GG] aufgehoben und dann gestrichen. Die „BRD“ ist völkerrechtlich mit dem 29. 09. 1990 mit Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Verträge de jure erloschen und seitdem nicht mehr existent!)

„Unterdessen bestätigte die Europäische Zentralbank (EZB), daß die »Unterschrift« ihres Präsidenten Wim Duisenberg auf den Euro-Scheinen alt ist. Laut dem niederländischen »Telegraph« ist es die Signatur auf dem 1982 herausgegebenen 50-Gulden-Schein. Ein Sprecher der niederländischen Zentralbank bestätigte, daß für den Euro-Schein die Druckvorlagen von damals verwendet wurden. Duisenberg war zu dieser Zeit Chef der niederländischen Zentralbank.“

(Pressemitteilung der dpa [Deutsche Presse Agentur] vom 4. Januar 2002; zitiert nach Antonio M. Dorado, Das Märchen vom gerechten und freien Staat!, Argo-Verlag, Marktoberdorf 2008, S. 79)

Ein Vertrag, ein Gerichtsurteil und eine Banknote ohne Original-Unterschrift sind rechtsungültig!

Nicht genug damit: Der EURO ist in der „BRD“ und in Berlin nach den immer noch geltenden SHAEF-Gesetzen (Supreme Headquarter Allied Expeditionary Forces: Oberbefehl der Alliierten Expeditions-Streitkräfte) der alliierten Siegermächte unter dem Diktat der U.S.A. rechtswidrig und gesetzwidrig. Nach SHAEF-Gesetz Nr. 61 der U.S.A. vom 20. 06. 1948 (Amtsblatt der U.S.-Militär-Regierung für Deutschland, Ausgabe J, S. 10) und Nr. 67 der U.S.A. vom 20. 03. 1949 (Amtsblatt U.S.-Militär-Regierung für Deutschland, Ausg. O, S. 5) ist die Deutsche Mark [DM] nach wie vor alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel für Deutschland und Berlin (das nach wie vor nichts mit der „BRD“ zu tun hat! Siehe BK/O (51)56 vom 8. Oktober 1951 [1994 von Bundestag u. Bundesrat bestätigt] und „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25. 09. 1990, BGBl. 1990, Teil II, S. 1274 ff, u. BGBl. 1994, Teil II, S. 40 ff., sowie „Vereinbarung zu dem Vertrag über die Beziehungen der BRD und den Drei Mächten“ vom 27./28. 09. 1990, BGBl. 1990, II, S. 1386)! Alternativ darf mit U.S.-Dollar im Kurs 2:1 bezahlt werden.

„Die von den Alliierten erlassenen Gesetze und Verordnungen sind auf Grund der Regelung im so genannten »Überleitungsvertrag« von 1952, der eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der »BRD« und den Alliierten darstellt, weitgehend in Kraft. Dies wurde auch in den Verträgen, die zur deutschen »Wiedervereinigung« mit den Siegermächten geschlossen wurden, bestätigt [sic!].“ (Mitteilung des Regierungsdirektors Sucheisen der bayrischen Staatsregierung vom 21. August 2002; zitiert nach Antonio M. Dorado, Das Märchen…, a. a. O., S. 82; Anm. u. Hbg.. d. d. Verf.)

Nach der Berliner Kommandantur/Ordnung BK/O 47(50) vom 21. Februar 1947 wäre für die Euro-Einführung am 1. Januar 2002 eine schriftliche Genehmigung der Militärregierung erforderlich gewesen, die aber nie erteilt worden ist. Die U.S.A. als Hauptsiegermacht hat vielmehr im Jahre 1990 die Bürgschaft für die Deutsche Mark zurückgezogen und der Einführung der „neuen“ Deutschen Mark nach der sogenannten (völkerrechtlich/de jure rechtsungültigen/nichtigen) „Wiedervereinigung“ und der Euro-Einführung bis heute nicht zugestimmt. Damit sind alle Euro-Scheine in der „BRD“ ohne Legitimation gedruckt und ausgegeben worden. Und genau deshalb hat der Freimaurer Wim Duisenberg diese doppelt gefälschten „Banknoten“ nicht unterschrieben oder nicht unterschreiben dürfen und ist so aus der Verantwortung genommen [Haftungs-Ausschluß].

Und deswegen sind alle „deutschen“ Euro-Scheine auch mit dem Buchstaben „X“ vor der Serien-Nummer versehen worden. Deutsche „X“-Euro-Banknoten, von deutschen Touristen eingeführt, werden seit 2009 von ausländischen Banken so schnell wie möglich an die Bundesbank zurückgeschickt und gegen Scheine aus anderen Euro-Staaten (kenntlich an den Buchstaben vor den Seriën-Nummern) ausgetauscht. Denn die Banken der anderen EU-Staaten befürchten (in Kenntnis der oben beschriebenen Illegitimität/Illegalität des „deutschen“ Euros) – wohl zu Recht –, daß bei dem bevorstehenden internationalen Finanz-Crash und der folgenden „Währungs-Reform“ die „deutschen“ Euro-Scheine als erste für ungültig erklärt, beschlagnahmt oder eingezogen werden.

Wie der bekannte Autor Udo Ulfkotte berichtet, gibt es (nicht nur) in der Bundesrepublik geheime „Notfall-Pläne“, bei dem erwarteten EURO-Kollaps oder dem Ausscheren eines EU-Mitglied-Staates aus der Währungs-Union Bankschalter zu schließen und Geldautomaten zu sperren sowie das Internet abzuschalten. Laut Ulfkotte bestätigte das Innenministerium ihm gegenüber die Existenz solcher Pläne, äußerte sich aber nicht zu Details. Es sickerte aber durch, daß die Bundeswehr in die Planungen einbezogen ist (sog. „Zivil-Militärische Zusammenarbeit der Bundeswehr“ [ZMZBw]): im Krisenfall soll bewaffnetes Militär (sic!) die Geldinstitute vor einem Ansturm („Run“) der Kunden und Anleger schützen (was allerdings „verfassungswidrig“ wäre).

Nachdem also bereits dafür gesorgt wurde, daß bei dem bevorstehenden globalen Finanz- und Wirtschafts-Zusammenbruch und der geplanten „Währungs-Reform“ alles bei Banken gebuchte private Geldvermögen (Konten, Sparbücher etc.) und alle Post- und Bankschließfächer per Gesetz vom Staat aufgelöst bzw. beschlagnahmt werden, wurden ähnliche Maßnahmen nun auch im Hinblick auf das umlaufende Bargeld getroffen. Da der EURO kein gesetzliches Zahlungsmittel ist und auch niemand dafür verantwortlich zeichnet (auch die „Unterschrift“ des französischen Duisenberg-Nachfolgers und Freimaurers Jean-Claude Trichet ist ein Fake/Faksimile), haben die EU-Bürger keinerlei Rechtsansprüche hinsichtlich seines zwar aufgedruckten, aber eben nicht garantierten Geldwertes bei einer Entwertung/einem Austausch im Zuge einer „Währungs-Reform“.

Sind Sie verwirrt? Zwei Artikel zuvor berichteten wir noch darüber, dass das BKA erklärt, der Euro sei das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in … ja wo denn jetzt? in Deutschland oder in der Bundesrepublik in Deutschland (BRiD)?

Wenn das BKA von Deutschland berichtet, meinen die natürlich die BRiD, wenn wir von Deutschland reden, ist die Rede von dem Deutschen Reich, welches, ohne Frage, noch immer existent ist.

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Wir schaffen das!

Natürlich schaffen wir das! Die Frage ist, wer ist wir? Und vor allem was schaffen wir denn überhaupt?
Sarazin hat es bereits vor Jahren gesagt, Wir schaffen uns ab oder um es etwas präzieser zu formulieren, wie haben uns längst abgeschafft!
Um das einmal etwas deutlicher zu formulieren: Die Ziele für „Wir schaffen das“ sind doch gar nicht formuliert. Und ich garantiere Ihnen, verehrte Leser, die schaffen das aus! Die Frage ist, was schaffen die denn? Eine weitere Unterdrückung der eigenen Bürger, die Enteignung der Menschen, ein weiterer Abstieg eines ehemaligen Hochlohnlandes zu einem Niedriglohnland – ja das schaffen sie – und es geht weiter, gnadenlos, kompromisslos, gewissenlos! Und Sie gehen auch noch zur Wahl und wählen diese – Ihre Peiniger und Schlächter. Es ist völlig egal, wen Sie wählen! Wer wählt, stimmt zu. Mal ganz unabhängig davon, daß das Wahlgesetz bereits im Jahr 2012 seitens des Bundesverfassungsgerichtes für nichtig erklärt wurde, sind doch jedem Wähler die Bestimmungen klar. Die Partei mit den meisten Stimmen darf bestimmen, was auf Sie zukommt, egal, was Sie gewählt haben. Sie wissen, doch schon vorher, wer gewinnt, denn wichtig ist nicht, wer wählt, wichtig ist, wer zählt! Und Sie gehen hin und wählen. Das ist alles andre als souverän. Und dann wundern sich die Wähler, daß so etwas die der Beitragsservice kommt und von ihnen TV Gebühren haben möchte, sie wundern sich, dass sie sich ungerecht behandelt fühlen, die Banken Ihnen auf die Pelle rücken, Ihr Arbeitseinkommen immer geringer wird. Warum wundern Sie sich? Sie haben doch ewählt. Sie haben genau das gewählt, was Ihnen widerfährt. Sie haben keinen Grund, sich zu beschweren. Sie geben denen durch Ihr konkludentes Handels dieLegitimation in Form einer Absolution! Menschen können nunmal mit Macht nicht umgehen, das zeigt die Geschichte bs zum heutigen Tag. Und Sie denken, die da oben können das? Träumen Sie weiter – wählen Sie weiter – ergeben Sie sich in ihrem Schicksal! Aber bitte beschweren Sie sich nicht, dazu haben Sie kein Recht, wenn Sie zu der Gruppe der Wähler gehören!

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Keine Steuern ans Finanzamt zahlen. Tipps und Tricks für Unternehmer.

So geht man mit Finanzämtern um. Was Sie als Unternehmer in der Bundesrepublik in Deutschland unbedingt beachten sollten, selbst wenn Sie der Meinung sind, unbedingt Steuern bezahlen zu wollen bzw. müssen:

1. Verlegen Sie Ihr Firmenkonto unbedingt ins Ausland!

Die sogenannten hoheitlichen Rechte der Finanzämter reichen nicht bis nach Liechtenstein, Spanien, Gibraltar oder der Schweiz.
Grundsätzlich pfänden die Finanzämter heute ohne zu zögern in ihr deutsches Geschäfts- bzw. Privatkonto. Dies befindet sich bei den meisten Unternehmern „um dicke Ecke“ bei irgendeiner
Sparkasse oder Volksbank – natürlich der einfachheit halber. Warum tun Sie das? Weil Sie so konditioniert sind. Ändern Sie etwas daran und gestalten Sie Ihr Leben und die
Liquidität Ihres Unternehmens sicherer. Es ist nicht verboten, seine Konten im Ausland zu führen! Auch nicht in der Schweiz oder sonstwo.

2. Enteignen Sie sich selbst, bevor es andere für Sie tun!

Das bedeutet, schaffen Sie Firmenkonstrukte, die Sie aus der perönlichen Haftung bringen in Form von Kapitalgesellschaften. Vorher gründen Sie eine Stiftung beziehungsweise
eine stiftungsähnliche Einrichtung / Gesellschaft, die wiederum diese Kapitalgesellschaft(en) gründet! Damit sind Sie komplett aus der privaten Haftung raus. Stitungsanteile können weltweit nicht gepfändet werden.
Die klassische Stiftung finden Sie noch in Schottland. Wer weniger Kapital hat, erhält bereits für knapp 1.000,- € eine anonyme stiftungsähnliche Gesellschaft, die ebenso unpfändbar ist. Hier fragen Sie einfach per Email nach auf info@deme.info. Geeignete Kapitalgesellschaften sind englische Limiteds (1 Pfund Kapitalisierung), eine spanische SL (3004 Euro Kapitalisierung), GmbH (25.000 Euro Kapitalisierung), eine GmbH & Co KG, UG etc.

3. Wie Sie Steuerzahlungen vornehmen sollten!

Nahezu alle Unternehmer sind der Meinung, sie müssen in der Bundesrepublik in Deutschland Steuern bezahlen. An dieser Stelle möchten wir jedoch inhaltlich darauf gar nicht eingehen. Auf diesem Blog finden Sie genügend Hinweise und Beweise dafür, warum Stuerzahlungen sogar illegale Tributzahlungen sind.
Bei einigen Selbständigen gestaltet sich jedoch die Steuerzahlung als ziemlich schwierig, da teileiwe seine Liquidität zu diesem Zeitpunkt einfach nicht vorhanden ist. Hier gibt es einen, wir
behaupten mal, unglaublichen Trick, wie Sie zwar Ihre vermeintliche Steuerschuld nicht loswerden, diese jedoch auch nicht bezahlen müssen.

Es ist ganz einfach: Sie schreiben ihr „zuständiges“ Finanzamt mal an und fragen nach, wann Sie das Geld bei denen direkt vor Ort in der Finanzkasse bezahlen dürfen. Sie werden einen Brief
zurück erhalten, in dem steht, daß eine Bargeldzahlung nicht möglich sei und Sie bitte das Geld überweisen möchten. Dies wiederum haben Sie ja dann schriftlich! Draufhin schreiben Sie das Finanzamt an und teilen denen mit, daß Sie auf Barzahlung bestehen werden und berufen / beziehen sich auf den § 14 Bundesbankgesetz. Im Zweifel drohen Sie mit einer Feststellungsklage, die Sie in jedem Gerichtssaal in der Bundesrepublik in Deutschland gewinnen werden, da der Euro das einzige gesetzliche Zahlungsmittel ist, welches nicht nur nicht abgehnt werden darf, sondern mit dem bezahlt werden muß! Ihnen kann niemand vorschreiben, wie Sie ihre Verbindlichkeiten zu bezahlen haben. Mit dieser Maßnahme bekommen Sie Luft und Ihr Finanzamt tobt, kann jedoch nichts dagegen unternehmen. Das müssen Sie dann aber auch tun, denn die Drohung alleinen schafft keine Abhilfe!
Einfach formuliert: Sie bezahlen mit Real- statt mit Giralgeld! Sie können gewiss sein, daß die Finanzämter es wohl kaum darauf ankommen lassen werden, diesen Prozeß vor Gericht zu verlieren, denn dies würde eine Lawine in Bewegung setzen, welche das gesamte Finanzsystem lähmen würde.

Wann greifen die Bürger oder Unternehmer zu solchen Maßnahmen? Wenn’s weh tut – immer nur dann – niemals zuvor. Warum auch immer, tun Sie etwas, beugen Sie vor, bevor es für Sie zu spät ist.
Wann hören DIE auf – auf, Sie zu enteignen, Sie zu belügen, zu betrügen? Ganz einfach: Wenn dieses Unterfangen mehr kostet als es einbringt – erst dann hören DIE auf, Sie zu belästigen.

Das Bundeskriminalamt (BKA) schreibt dazu:
Darf die Annahme von Bargeld verweigert werden?
Auf Euro lautende Banknoten sind einziges „unbeschränktes“ gesetzliches Zahlungsmittel in Deutschland. Insoweit ist jedermann kraft öffentlichen Rechts gehalten, Zahlungen mit Euro-Banknoten als ordnungsgemäße Erfüllung einer Verbindlichkeit zu akzeptieren. Einschränkungen der Akzeptanz von Euro-Banknoten sind lediglich über das Vertragsrecht möglich.

Ist beispielsweise ein Tankstellenpächter nicht bereit, 500-Euro-Banknoten zu akzeptieren (z. B. auf Grund der Reduzierung des Kassenbestandes) und weist er mittels eines Hinweisschildes bereits an der Zapfsäule – vor Inanspruchnahme der Leistung – darauf hin, so ist diese Vorgehensweise statthaft.

Bei Euro-Münzen handelt es sich um ein „eingeschränktes“ Zahlungsmittel. Aus diesem Grund müssen Münzen beim Bezahlvorgang nicht in unbegrenzter Menge akzeptiert werden.

Hier geht es zum Link des BKA.

bka-screenshot-euro-zahlungsmittel

strafzettel-in-bar-bezahlen-unmoeglich

Zum Dursuchungsbeschluss:
Lass Dich hier von niemanden in die Irre leiten. Wichtig ist immer, dass der originale Durchsuchungsbeschluss vom Richter mit Vor- und Nachname in der Akte unterzeichnet sein muss. Sind dort nur „Paraphen“ zu sehen, gilt dies als formeller Fehler und ist nicht gültig. Findet man auch im Signaturgesetz.

Viel wichtiger ist jedoch, zu prüfen, ob das Grundstück im Beschluss mit aufgeführt ist 😉

Ich habe bisher keinen Beschluss gesehen, wo es aufgeführt war. Denn: Wer in Dein Haus möchte, muss auch auf Dein Grundstück! Ist das nicht angegeben, ist das Hausfriedensbruch. Du kannst sofort ein Hausverbot erteilen. (Wissen nur die wenigsten).

zu 2: Meist nehmen sie alles mit, was sie finden können. Doch dies sind Zufallsfunde und dürfen für eine Beweisführung nicht genutzt werden!

zu 3: Von den Bereinigungsgesetzen wollen Behörden nichts wissen, obwohl sie sehr wohl Kenntnise darüber haben. Beziehe dich einfach auf Artikel 13 Grundgesetz. Ihr Verfassungsrecht steht über allem und sie leisten ihren Eid darauf. Besser noch, man sucht sich den passenden Artikel aus der Landesverfassung des jeweiligen Bundesland raus. Denn der Bund hat ja die Rechte auf die Länder übertragen.

Umsatzsteuergesetz von 1999 seit 2002 nichtig

Ein Verstoss gegen das Zitiergebot ( Art. 19 I 2 GG ) führt zur Nichtigkeit des Gesetzes. Bisheute haben weder der bundesdeutsche Gesetzgeber, noch die deutsche Finanzverwaltung, noch die deutsche Finanzrechtsprechung hier gehandelt, obwohl es die “hauseigenen Kommentatoren des Umsatzsteuergesetzes” längst in ihren Kommentaren verbreitet haben. Sie warnen ausdrücklich vor der Anwendung, schreiben es sei verfassungswidrig, aber der Zustand bleibt.

Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 wurde eine Regelung eingeführt, die alle Unternehmen in Deutschland betrifft, einschließlich der ausländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten. Mit einem neu geschaffenen § 27b UStG wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit deren Hilfe Finanzbeamte “ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten (dürfen), um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erhebliche sein können“. Damit soll die “gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer “sichergestellt werden, und man hat gleichzeitig einen Begriff für diese Form der “spontanen Steuerprüfung” kreiert: Man nennt dies “Umsatzsteuer-Nachschau”.

Jeder “Unternehmer” i.S.d. UStG muss seitdem damit rechnen, dass bei ihm ohne Vorankündigung und ohne besonderen Verdacht einer Steuerverkürzung Finanzbeamte auftauchen, um Einsicht in die
Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zu nehmen.

Mit dem Einführen des § 27b in das UStG ist das UStG 1999 zu einer einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gemacht, mit dessen Hilfe in mindestens das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung i.S.v. Art. 13 GG eingegriffen wird. Dem UStG 1999 fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Norm, in der ausdrücklich auf die Einschränkung des Grundrechtes explizit wie beispielsweise im § 413 AO 1977 ( Einschränkung der Grundrechte ) hingewiesen wird. Es hätte im UStG 1999 mit der Einführung des § 27b UStG der Einführung eines weiteren § mit folgendem Wortlaut bedurft.

“Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.”

Zur Unverletzlichkeit der Wohnung hat sich das BVerfG in seiner ständigen Rechtsprechung bereits ausführlich mit Beschluss 1971 geäußert, Zitat:

1. Der Begriff “Wohnung” in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.
2. Die Auslegung der Begriffe “Eingriffe und Beschränkungen” in Art. 13 Abs. 3 GG muß dem verschiedenen Schutzbedürfnis einerseits der privaten Wohnräume, andererseits der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume Rechnung tragen. Beschluß des Ersten Senats vom 13. Oktober 1971 — 1 BvR 280/66 – Art. 19 Abs. 1, Satz. 1 GG sagt folgendes: Seitweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Art. 19 Abs. 1, Satz 2 sagt außerdem: Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Im Kommentar zum Grundgesetz, Sachs, steht zu Art. 19 GG, Zitiergebot auf S. 595, Rnd. 18 bis 22, was es mit dem so genannten Zitiergebot konkret im Einzelnen auf sich hat: Das Zitiergebot richtet sich primär an den Gesetzgeber. Die Vorschrift soll eine “Warn- und Besinnungsfunktion” erfüllen, damit der Gesetzgeber alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte abwägen und die Auswirkungen seiner Gesetzgebung bedenken kann. Die vom Gesetzgeber verlangte Klarstellung hat aber auch einen Informationswert für den Bürger,
da die Grundrechtebeschränkung für ihn kenntlich gemacht wird. Dadurch wird einer schleichenden Grundrechteaushöhlung vorgebeugt, die bei Fehlen des Zitiergebotes möglicherweise erst anlässlich der Gesetzesauslegung durch die Gerichte festgestellt werden kann. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Nichtigkeit des Gesetzes. Die Folgen eines nichtigen Gesetzes sind: Die auf diesem nichtigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig, nichtige Verwaltungsakte haben zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bindewirkung gegenüber seinem Adressaten entfaltet. Auf nichtigen Verwaltungsakten basierende Zwangsmaßnahmen sind ebenfalls nichtig und sofort und ersatzlos aufzuheben. Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949 inzwischen selbstverständlich auch für die deutschen Steuergesetze und für die auf ihnen basierenden belastenden Verwaltungsakte ( Steuerbescheide ).
In der Abgabenordnung behandelt § 125 AO 1977 ( Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ) den Umgang mit nichtigen Steuerbescheiden.

Betroffen von der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes von 1999 seit 2002 sind:

Alle Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Alle Unternehmen, die Mehrwertsteuer vereinnahmen.
Alle Unternehmen, die mehrwertsteuerpflichtige Waren einkaufen oder verkaufen
Alle Freiberufler, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, Mehrwertsteuer abführen.
Alle Steuerzahler die auf Produkte, Waren oder Dienstleistung Mehrwertsteuer bezahlt haben.
Alle durch hohe Umsatzsteuervorauszahlungen in die Insolvenz geratene Unternehmen und Unternehmer.
Alle Steuerberater die Ihren Mandanten die betrieblichen und privaten Steuererklärungen gefertigt haben. – Beraterhaftung –.
Alle Finanzämter, die Steuerbescheide ausgestellt haben – Amtshaftung – Sofern einer der vorgenannte Tatbestände in Ihrem persönlichen Steuerfall Anwendung findet, können und sollten Sie die erforderlichen Rechtsmittel einlegen oder einlegen lassen. Welche das sind, erfahren Sie bei einem qualifizierten Steuerberater oder Steuerfachanwalt und sofern Sie Mitglied der Kanzlei GvA sind auch bei uns.

Sämtliche Umsatzsteuerbescheide seit 2002 in ganz Deutschland nichtig – Und es nimmt kein Ende!

An diesen Fakten ändert auch die Tatsache nichts, dass der § 27b UStG und das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG Thema in der Bundestagsdrucksache 14/8944 vom 26.04.2002 gewesen ist. Die damalige CSU Bundestagsabgeordnete und heutige Bundestagsvizepräsidentin Gerda Hasselfeldt hat der Bundesregierung folgende Frage gestellt: „Hält die Bundesregierung die mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung zur Umsatzsteuer-Nachschau in § 27b Umsatzsteuergesetz für vereinbar mit dem allgemeinen Zitiergebot in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2
Grundgesetz (GG) oder muss wegen der fehlenden Nennung von Artikel 13 GG im Umsatzsteuergesetz bereits drei Monate nach Verkündung des Gesetzes von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung ausgegangen werden?“ Die Bundesregierung hat damals wie folgt geantwortet: „Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 27b Umsatzsteuergesetz mit dem allgemeinen Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist. Mit dem Zitiergebot soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei gesetzgeberischen Maßnahmen der möglichen Einschränkung von Grundrechten durch sein Gesetz oder aufgrund seines Gesetzes bewusst werden kann. Soweit dieser Umstand offenkundig und den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewusst ist, bedarf es keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen hat (vgl. BVerfGE 35, 185 [189]).
Im vorliegenden Fall war dem Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz bewusst. Die Frage der Einschränkung des Artikels 13 GG ist insbesondere bei der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern am 10. Oktober 2001 diskutiert worden. Die Bundesregierung hatte zunächst vorgeschlagen, eine allgemeine Nachschau in der Abgabenordnung vorzusehen. Ein gesonderter Hinweis auf eine Einschränkung eines Grundrechts war aufgrund der bereits bestehenden Regelung des § 413 Abgabenordnung (Einschränkung von Grundrechten) danach nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung von Bedenken, die von verschiedenen Seiten geltend gemacht wurden, haben Deutscher Bundestag und Bundesrat die Nachschau auf den Bereich der Umsatzsteuer beschränkt und deshalb speziell im Umsatzsteuergesetz geregelt.“ Da der Gesetzgeber sich also bewusst war, dass mit der Regelung des § 27b Umsatzsteuergesetz das Grundrecht aus Artikel 13 GG berührt wird, wurde dem Sinn und Zweck des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG entsprochen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des Artikels 13 GG war daher nicht zwingend geboten.” Hätte sich jemand nachträglich einmal mit der von Hendricks zitierten Fundstelle BVerfG 35,185 [189] befasst, hätte man festgestellt, dass dieser BVerfG-Beschluss den Titel “Haftgrund Fluchtgefahr” trägt und eine Ergänzung des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO betraf. Eine Vergleichbarkeit mit dem Einführen des § 27b UStG als grundrechtseinschränkende Norm in das Umsatzsteuergesetz, dass bis dahin keine solche Einschränkung enthielt, ist offensichtlich falsch, denn über das Einführen des § 27b UStG wird das Umsatzsteuergesetz erstmalig und zusätzlich neben der schon Abgabenordnung 1977 zu einer grundsätzlich neuen Eingriffsmöglichkeit in das Grundrecht des Art. 13 GG. Das BVerfG hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 4. Mai 1983 — 1 BvL 46/80 – (BVerfGE 64, 72, 80) 10 Jahre nach der Entscheidung “Haftgrund Fluchtgefahr” und 21 Jahre vor der o.a. Stellungnahme der Bundesregierung zum itiergebot im Art. 19 I 2 GG folgendes verbindlich ausgeführt: “Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 GG knüpft an die in Satz 1 umschriebene Voraussetzung an, daß “ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann”. Für diesen Fall wird bestimmt, daß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muß. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aus dieser Regelung in ihrem Zusammenhang hergeleitet worden, das Zitiergebot diene zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten (vgl. BVerfGE 24, 367 [396] — zu Art. 14 GG; 28, 36 [46] — zu Art. 5 GG). Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, daß nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben (zu dieser Warn- und Besinnungsfunktion insbesondere Menger in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung 1979, Rdnr. 139 ff. zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). 26 Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm
obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfGE 10, 89 [99] — zu Art. 2 Abs. 1 GG; BVerfGE 21, 92 [93]
und 24, 367 [396 f.] — zu Art. 14 GG; BVerfGE 28, 282 [289] und 33, 52 [77 f.] — zu Art. 5 Abs. 2 GG). Hier erscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewußt ist, daß er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Gesetzgebung
unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen (vgl. BVerfGE 35, 185 [188]). 27 Diese differenzierende Rechtsprechung hat im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. Menger,
a.a.O., Rdnr. 158 und 168 ff.; v. Münch, Grundgesetz, 2. Aufl., Rdnr. 7 f. und 17 f. zu Art. 19; Schmidt- Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, Rdnr. 8 und 11 zu Art. 19; kritisch, jedoch mehr im Blick auf Satz 1 des Art. 19 Abs. 1 Herzog in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 20 und 54 ff. zu Art. 19 Abs. 1). Es besteht kein Anlaß, von ihr abzugehen, nachdem sich die Staatspraxis inzwischen darauf eingestellt hat, ohne daß Nachteile für den Grundrechtsschutz erkennbar geworden wären.”
Über den formellen Umstand der Nichtigkeit haben wir bereits in unseren hier veröffentlichten Pressemitteilungen berichtet. Wir mögen vielleicht noch Träumen, z. B. vom mündigen Bürger, aber andere schlafen schön tief und fest.

M.-SELIM SÜRMELI
-Systemanalytiker¬ HOCHKOMMISSAR FÜR MENSCHENRECHTE gibt Antwort über die Selbstverwaltung und Steuern im Zusammenhang auf die Menschenrechte:

Alle Bürger der Selbstverwaltung verweigern die Zahlungen an Steuern an das Finanzamt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, daß mit den erhobenen Steuern im Staat Korruptionen und
Menschenrechtsverletzungen gegen den Bürger begangen werden. Die Steuern dienen also auch der Förderung der Regierungskriminalität! Die Bürger sind sogar verpflichtet die Steuern nicht zu zahlen, wenn sie wissen, daß damit die Kriminalität gefördert wird. Sonst billigt der Steuerzahler belohnend die Straftaten im Amt. Menschenrechtsverletzungen sind permanent-fortgesetzte Straftaten im Amt.
Der Hochkommissar für Menschenrechte hat in der Veröffentlichung vom 23.08.2007 den Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO über Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
nachgewiesen. Die Selbstverwaltung hat das Recht Steuern zurückzubehalten, solange der STAAT BRD den effektiv-garantierten Rechtsschutz nicht gewähren kann, aus dem UNRECHT und somit
Menschenrechtsverletzungen in Folge entstehen. Der Staat kann nur dann Rechte aus Steuern einfordern, wenn er auch die Garantien an den Steuerpflichtigen erfüllen kann. Kein Recht auf Steuern ohne Pflichterfüllung des effektiv-garantierten Rechtsschutzes. Das Rückbehaltungsrecht ergibt sich aus §395 BGB gegen den Staat. Die Beschränkung der Haftung in solchen Fällen ist ebenfalls unzulässig, weil bei einem Schaden aus Staatsaufbaumängeln nicht darauf ankommt, ob das Verschulden der Legislativen, Judikativen oder Exekutiven anzulasten wäre (vgl. Urteil vom 30. September 2003 – Rs. C-224/ 01 – Köbler – NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m. umfangr. w. N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 – III ZR 294/ 03 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Das ganze Volksvermögen auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und Konten im In-und Ausland sind pfändbar. BGH, Urteil vom 2. 12. 2004 – III ZR 358/ 03 (Lexetius.com/2004,3152) Die Bundesrepublik Deutschland haftet für alle Schäden in allen Bereichen und Ländern als Teil und Gesamtschuldner, sowie die Länder für den Bund im Rückgriff. Jeder Steuerzahler haftet danach auch für die Regierungskriminalität, wenn Sie damit die Straftaten im Amt billigend und selbst unter einem Zwang fördern, denn Untätigkeit und Unterlassung der Steuerzahlung zur Förderung der Regierungskriminalität oder Unwissenheit schützt nicht vor Strafe oder Haftung. Der steuerzahlende Bürger wird mehrfach und mehrdimensional vom Staat abgezogen, wenn er den Staatsvertrag des Friedens und der Freiheit für den Bürger nicht erfüllt oder erfüllen kann. Insofern handelt es sich bei dem „Rechtsstaat BRD-GmbH“ um eine reine Illusion.
Mit freundlichen Grüßen
Graf von Andechs

Übrigens: Strafanzeigen gegen Hochverräter / Mittäter können Sie stellen an das US Department of Justice! Sie sollten davon Gebrauch machen!

Argumentationshilfen für eigene Schreiben an Behörden

§117VWGO

Argumentationshilfen für eigene Schreiben an Behörden: §117VWGO
Laut Ihrer eigenen Gesetze und Verordnungen der sog. „BRD“ der VWGO (§117 i.V.m. §275 StPO i.V.m. §375ZPO)darf eine Kopie, Ausfertigung sich nicht vom Original unterscheiden, sonst ist die Kopie oder die Ausfertigung nur ein Musterschreiben und als solche zu werten!
Die Unterschriften unter Urteile, Beschlüsse etc. sind meist von Justizangestellten unterschrieben, die keine „Urkundsbeamten“ nach dem Beamtengesetz der sog. „BRD“ sind. Sie sind also gar nicht berechtigt solche„Urteile, Beschlüsse“ etc. zu unterschreiben.
Die Rechtskraft können solche „Urteile, Beschlüsse“ etc. schon deshalb nicht erlangen, da diese/r Justizangestelle/r nicht am eigentlichen Verfahren beteiligt war, denn nur am Verfahren beteiligte und berechtigte Personen dürfen solche „Urteile, Beschlüsse“ unterschreiben, die wiederum müssen „ordentliche Richter“ sein!
Es ist wirklich traurig, dass man Sie, der Sie doch vorgeben „Richter“ zu sein, darüber aufklären muss!
Sollten Sie jedoch jetzt glauben, dass ein von Ihnen in Kopie bzw. Zweitschrift im Original unterschriebener „Beschluss oder Urteil“ Rechtkraft erlangen könnte, so irren Sie. Lesen Sie weiter, dann werden Sie verstehen warum:

Rechtpflege:

Feststellung des §245 ZPO (Art. 25 GG) Stillstand der Rechtspflege durch Verlust des Art. 100, 101 GG im Rahmen des Völkerrechts Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können,
in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes
gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Es ist daher in der BRD nichts mehr gültig, eben der Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO, das der Kommissar für Menschenrechte mit dem Urteil EGMR 75529/901 gegen die BRD erstritten hat und eine Referenz nach Art. 25 GG bildet. Recht und Gesetz ist nach Art. 20 III GG völkerrechtlich mit der Feststellung des fehlenden und fehlerhaften effektiv – garantierten Rechtsschutzes und der Rechtswegegarantie nach Art. 25 GG mit dem Urteil 75529/01 SÜRMELI / BRD außer Kraft gesetzt worden.

Es gibt also keine unabhängigen BRD-Richter mehr, weil sie keine örtliche, persönliche und tatsächliche Sachlegitimation mehr besitzen (Art. 100, 101 GG).

Das Bundesverfassungsgericht kann also nicht wirklich und nicht wirksam nach Art. 100 GG im Sinne des Art. 13 EMRK von und aus dem unteren Gericht angerufen werden, weil es selbst den garantierten Rechtsweg wegen dem fehlenden effektiven Rechtsschutz nicht gibt.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb_merkblatt.html

Somit können die unteren Gerichte ohne Verfassungskontrolle machen was sie wollen. Danach ist Art. 20 III GG nicht mehr in Kraft, weil die Politik und die Verwaltung nicht die 3 Säulen der Gewaltentrennung darstellen können. Der BRD-Staat ist somit handlungsunfähig!

§117 VWGO:

Ihre sog. „Urteile/Beschlüsse/Ladungen/Vollstreckungsankündigungen etc.“ sind aus vielerlei Gründen Null und Nichtig. Viele der Gründe habe ich Ihnen hier zusammengetragen und Sie werden dieses „Urteil“ sofort revidieren! Ihr „Urteil“ basiert auf dem sog. „BRD-Recht“, also dem sog. Grundgesetz für die sog. „BRD“. Ihre „Urteile/Beschlüsse/Ladungen/Vollstreckungsankündigungen“ sind auch nicht original in der Zweitschrift unterschrieben. Aber genau das schreibt §117 VWGO i.V.m. §275 StPO i.V.m. §317 ZPO der sog. „BRD“- Justiz vor! Das Original in Ihrem „Landgericht weicht gena
u in diesem Punkt von der Zweitschrift ab. Die Unterschrift einer am Verfahren nicht beteiligten Person ist ebenfalls nicht zulässig. Der Grund, warum dieser Justizsekretär unterschrieben hat geht aus Ihrem „Muster eines Urteils“ nicht hervor. Dem „Gericht“ wird deshalb aufgegeben, unten aufgeführte Fragen eindeutig juristisch zu beantworten.

Briefzustellungen:

Ihnen ist bekannt, dass eine PIN GmbH und eine Deutsche Post AG, private Postdienste sind und deren Angestellte (teilweise Hartz IV Empfänger) nicht berechtigt sind, „amtliche“ Zustellungsurkunden zu überreichen. Die Vorlage von Personendokumenten werden durch meine Mandanten, bei Entgegennahme der „Zustellungsurkunde“ gegenüber dem Zusteller, abgelehnt, da es sich nicht um eine Amtsperson handelt, was jeder der Zusteller auf Befragen auch einräumt. Es wird beantragt festzustellen, dass diese Kosten vermeidbar sind, da mit der Zustellung durch eine Privatfirma keine hoheitsrechtlichen Maßnahmen vollzogen werden können. Die Übersendung per einfachen Brief erfüllt den Zweck der beabsichtigten Maßnahme.Das Grundgesetz hat seinen Wirkungskreis verloren und eine neue Verfassung ist vom Volk in freier Entscheidung nicht gewählt worden, womit die „alte Verfassung“ (Weimar 1913) immer noch gültig ist! Auch die Einführungsgesetze des GVG, StGB und ZPO sind seit 19/04/2006 tatsächlich mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden. Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen
Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Es ist daher in der BRD nichts mehr gültig. Nach Art. 13 EMRK haben Sie eine wirksame Beschwerdemöglichkeit zu schaffen (EGMR 75529/01). Bereits
letztes Jahr habe ich vor dem EGMR bewiesen, dass die BRD kein wirksamer Rechtsstaat ist… reicht es Ihnen nicht, dass der Rechtsstaat bereits am Boden liegt, oder soll ich noch ein Mal international nachhelfen?

Urteil EMRK

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] hat im Urteile EGMR 75529/01 am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK gegen den Unterzeichner in der „BRD“ festgestellt! Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, dass ein wirksames Rechtmittel gegen Rechtmissbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechtes auf ein rechtstaatliches Verfahren in der „BRD“ nicht gegeben ist! In einfachen Worten übersetzt heißt das: Die sog. „Bundesrepublik Deutschland“ ist kein rechtwirksamer Rechtstaat! Deswegen sind nicht nur alle Verwaltungsakte nichtig, wenn sie zum Missbrauch der Meinungsbildung und gegen Kritiker der Justiz dienen, sondern die „Richter“ haften persönlich. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt an besonders schwerwiegenden Fehlern leidet und der Fehler offensichtlich ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist – wie ein nichtiges Rechtgeschäft – immer
von Anfang an unwirksam. Das stellt unter anderem Ihr §43 III VwVfG klar. Er entfaltet keinerlei Rechtwirkung. Deshalb kann er ohne nachteilige Konsequenzen ignoriert werden. Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn er den Wertvorstellungen der Rechtordnung so sehrwiderspricht, dass es unerträglich ist, wenn der Verwaltungsakt die durch ihn hervorgerufenen Rechtfolgen hätte. Offensichtlich ist der Fehler, wenn er sich dem verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Beobachter geradezu aufdrängt. Die Fehlerhaftigkeit muss dem Verwaltungsakt „ auf die Stirn geschrieben sein“. Ihr „Bundesgerichtshof [BGH]“ hat die Argumentation nicht zur Kenntnis genommen, weil er auf diese Verfahrensrügen aus der Menschenrechtkonvention nicht eingegangen ist, die nach Ihrem „Art. 25 GG“ f. d. sog. „BRD“ vor Recht und Gesetz auf Verfassungsrang anzuwenden sind. Auch das Normenkontrollverfahren nach Ihrem „Art. 100“ f. d. sog. „BRD“ ist keine Ermessens-, sondern eine Pflichtentscheidung, wenn es sich um völkerrechtliche Grundsätze handelt. Der BGH darf also selbst nicht entscheiden, sondern weiterleiten, um die Entscheidung Ihres Bundesverfassungsgerichtes [BVG]“ einzuholen! Genau dieses „BVG“ hat keinerlei Funktion innerhalb der sog. „BRD“, da es nicht die Verfassung von Weimar, die immer noch Rechtgültigkeit besitzt schützt, sondern ein „Grundgesetz“, das niemals in Kraft getreten ist. (siehe Genehmigungsschreiben des Alliierten Rates an Konrad Adenauer (Parlamentarischer Rat am 12. Mai 1949).

Deswegen ist der Beschluss des BGH nicht wirksam:

Sind nur einige Teile eines Verwaltungsaktes nichtig (Teilnichtigkeit), so führt dies zur Gesamtnichtigkeit, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die „Behörde“ den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht oder nicht so erlassen hätte (Verweis auf Ihr §44 IV VwVfG). Die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes kann jederzeit von der „Behörde“(§ 44 IV VwVfG) von „Amts“ wegen
festgestellt werden. Soweit der Bürger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit hat, hat er auch einen Anspruch auf diese Feststellung. Er kann aber auch Feststellungsklage gemäß Ihren „§ 43 I VWGO“ bei Gericht erheben. Sie ist in besonderen Fällen von „Amts“ wegen zu erheben, wie bei diesem Fall. Sie verleugnen und ignorieren völkerrechtliche Tatsachen und Regeln! Zudem sind die Einführungsgesetze der sog. „BRD“ von Ihrer eigenen Regierung aufgehoben worden (vergleichen Sie das Beiblatt). Diesbezüglich ergeht internationale Strafanzeige und Antrag auf Haftbefehl gegen Sie, denn handeln bzw. handelten eindeutig als Privatperson!

Feststellungen:

Folgende Punkte gilt es vor jeder „Verhandlung“ erst zu klären und ich fordere im Namen meines/r Mandanten/in folgende Festestellungen:

1.

Mein/e Mandant/in ist unzweifelhaft Bürger/in des Staates Deutsches Reich gemäß § 1 RuStAG Beweis: RGBL. 583 vom 22.7.1913 Dem sog. „Gericht“ wird daher aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern:

2.

Das Deutsche Reich ist nach wie vor existent und ist voll rechtfähig.
Beweis: Das sog. „Urteil“ des „Bundesverfassungsgerichtes“ (BverfGE 2,266(277);3,288(319ff);5,85(126);6,309(336,363); (BverfGE 1, 351(362ff, 367)) Dem sog. „Gericht“ wird daher aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern.

3.

Wie Ihnen bekannt sein dürfte, handeln Sie alle samt ohne jegliche Rechtgrundlage, da die sog. „BRD“ mindestens seit dem 17.7.1990 recht- und handlungsunfähig geworden sind.
Beweis: Internetpräsenz http://www.wemepes.info und Aufhebung des Art. 23 GG a. F. für die sog. „BRD“ am 17.7.1990 i.V.m. BGBl. 1990 II Seite 885, 889ff, sowie die Frankfurter Dokumente v. 1.7.1948 Nr.!, II, III i.V.m. 2 BvF 1/73 Gründe B III Abs.1:

4.

Die sog. „BRD“ beschränkt ihre staatliche Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes! Da dieses aber mindestens seit dem 29.9.1990 als aufgehoben gilt, gibt es keine rechtliche Grundlage für Ihr Handeln mehr!

5.

Der sog. 2+4 Vertrag ist nicht rechtgültig in Kraft getreten, da dieser nach dem 29.9.1990 angeblich in Kraft getreten sein soll (15.3.1991).
Beweis: 2+4 Vertrag vom 12.9.1990 BGBl. 1990 II S. 1318ff)
Dem sog. „Gericht“ wird daher aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern.

6.

Die sog. Wiedervereinigung Deutschlands am 3.10.1990 lag ebenfalls hinter dem 29.9.1990 und ist somit ebenfall rechtunwirksam, denn man kann sich mit nichts wieder vereinen, das es juristisch nicht gibt und zudem der Geltungsbereich aufgehoben worden ist.
Dem sog. „Gericht“ wird aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern.

7.

Es wurden die Einführungsgesetze und deren Geltungsbereiche aufgehoben. (EGGVG; EGSTPO; EGZPO)
Beweis: Beiblatt Dem sog. „Gericht“ wird aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern.

8.

Die sog. „BRD“ ist seit Gründung 1949 nur ein Verwaltungskonstrukt der Alliierten und das sog. „Grundgesetz für die sog. BRD“ ist niemals in Kraft getreten, da keine Volksabstimmung, wie von den
Alliierten verlangt, statt gefunden hat.
Beweis: Genehmigungsschreiben der Alliierten an den sog. Parlamentarischen Rat vom 12. Mai 1949 Dem „Gericht“ wird daher aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern.

9.

Das sog. „Gericht“ bzw. die „Staatsanwaltschaft“ ignoriert alle allgemein anerkannten völkerrechtlichen Tatsachen und Regeln gemäß dem Völkerrecht Art. 34, Art.35; Art.42 und verstößt somit gegen dieses.
Beweis: Menschenrechte des EUGH Dem „Gericht“ wird daher aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern.

10.

Gleichzeitig missachtet dieses „Gericht“ bzw. die „Staatsanwaltschaft“ die Tatsache und Fakten des Internationalen Paktes über bürgerliche Rechte Art. 11 vom 19.Dezembr 1966.
Beweis: IP 66 vom 19.Dezember 1966 Dem „Gericht“ wird daher aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern.

Folgen:

Mein/e Mandant/in wird selbstverständlich Ihren Anweisungen keine Folge leisten, solange Sie sich nicht ausreichend legitimiert haben und Ihr „Gericht“ Rechtklarheit hergestellt hat. Ich fordere im Namen meiner Mandanten da bereits „geraubte „ Geld sofort zurück. Ich werde Sie und alle beteiligten Personen , da Sie als Privatperson handeln, persönlich für entstandene oder noch entstehende Sach- und sonstige Schäden voll haftbar machen und internationales Verfahren einleiten und auch einen internationalen Haftbefehl beantragen. Ich erwarte eine schriftliche Stellungnahme und aus
führliche Beantwortung der o. a. Feststellungen innerhalb der internationalen Fristenregelung 21 Tage! Sollte diese nicht fristgerecht hier eingehen (ab Poststempel), so gehe ich davon aus, dass sämtliche juristischen Maßnahmen Ihrerseits, der Sie rechtwidriger Weise als Privatperson handeln, eingestellt sind.

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