Archiv der Kategorie: Finanzsystem

Ist der Euro ungültig?

Der EURO ist weder gesetzliches Zahlungsmittel noch Währung, sondern nur noch „öffentliches Zahlungsmittel“, das keinem Annahmezwang unterliegt! – Der EURO ist in der „BRD“ und in Berlin nach den immer noch geltenden SHAEF-Gesetzen der alliierten Siegermächte rechtswidrig und gesetzwidrig.
Geld als Tauschmittel wird von einem souveränen (!) Staat per Gesetz (Verfassung) zum Zahlungsmittel in seinem geltenden Währungsraum bestimmt und damit zum „gesetzlichen Zahlungsmittel mit Annahmezwang“. Der Annahmezwang besteht darin, daß jeder, der sich in dem betreffenden Währungsraum bewegt, dieses offizielle Zahlungsmittel im Austausch für seine Waren und Dienstleistungen oder geldwerten Forderungen gegenüber Dritten annehmen muß. (Das schließt aber rechtlich nicht aus, daß er jedes andere Tauschmittel annehmen kann und darf! In privaten Verträgen kann und darf nach Vereinbarung jedes Zahlungsmittel benutzt werden; nur Steuern, Abgaben und Gebühren müssen mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel geleistet werden. Diese Tatsache ist für den Aufbau eines privaten Geld-Systems auf Gold und Silber als zivile Notwehr nach GG Art. 20 Abs. 4 sehr wichtig! Eine Währung ist die Geldart, die ein souveräner (!) Staat als gesetzliches Zahlungsmittel für sein Hoheitsgebiet bestimmt hat. Der Währungsraum entspricht dem Hoheitsgebiet des souveränen Staates, für das die betr. Geldart gesetzlich/amtlich festgelegt ist.

Das im Auftrag eines Staates herausgegebene Geld ist nach international geltendem Völkerrecht eine Öffentliche Einrichtung, ein Öffentliches Gut – und zwar „Gesetzliches Zahlungsmittel für alle Schulden, öffentliche und private“. Eine Banknote ist nach dem Völkerrecht ein Schuldschein eines Staates, ein öffentlich-rechtlicher Schuldschein. Das internationale Recht (Legal Tender Laws) sieht vor, daß auf jeder Banknote gewisse Merkmale/Kennzeichen aufgebracht sein müssen: das Wort „Banknote“, Ausgabestelle mit Ort und Datum, Unterschrift des Bankpräsidenten und der rechtliche Hinweis, daß das Nachmachen/Fälschen und In-Verkehr-Bringen des nachgemachten Geldes strafbar ist. Nichts davon findet sich auf den EURO-Scheinen; es gibt lediglich ein © („Copyright“) am oberen Rand der Vorderseite. Der EURO ist weder gesetzliches Zahlungsmittel noch Währung, sondern nur noch „öffentliches Zahlungsmittel“, das keinem Annahmezwang mehr unterliegt!

(Auch war das besatzungsrechtliche Provisorium „BRD“, wie auch die „DDR“, nie ein souveräner Staat. Zudem wurden beide bei den Pariser „Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen“ am 17. 07. 1990 per 18. 07. 1990 durch die Alliierten aufgelöst [die „BRD“ durch U.S.-Außenminister Baker III, die „DDR“ durch UdSSR-Außenminister Schwewardnadse] und Art. 23 GG [Geltungsbereich des GG] aufgehoben und dann gestrichen. Die „BRD“ ist völkerrechtlich mit dem 29. 09. 1990 mit Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Verträge de jure erloschen und seitdem nicht mehr existent!)

„Unterdessen bestätigte die Europäische Zentralbank (EZB), daß die »Unterschrift« ihres Präsidenten Wim Duisenberg auf den Euro-Scheinen alt ist. Laut dem niederländischen »Telegraph« ist es die Signatur auf dem 1982 herausgegebenen 50-Gulden-Schein. Ein Sprecher der niederländischen Zentralbank bestätigte, daß für den Euro-Schein die Druckvorlagen von damals verwendet wurden. Duisenberg war zu dieser Zeit Chef der niederländischen Zentralbank.“

(Pressemitteilung der dpa [Deutsche Presse Agentur] vom 4. Januar 2002; zitiert nach Antonio M. Dorado, Das Märchen vom gerechten und freien Staat!, Argo-Verlag, Marktoberdorf 2008, S. 79)

Ein Vertrag, ein Gerichtsurteil und eine Banknote ohne Original-Unterschrift sind rechtsungültig!

Nicht genug damit: Der EURO ist in der „BRD“ und in Berlin nach den immer noch geltenden SHAEF-Gesetzen (Supreme Headquarter Allied Expeditionary Forces: Oberbefehl der Alliierten Expeditions-Streitkräfte) der alliierten Siegermächte unter dem Diktat der U.S.A. rechtswidrig und gesetzwidrig. Nach SHAEF-Gesetz Nr. 61 der U.S.A. vom 20. 06. 1948 (Amtsblatt der U.S.-Militär-Regierung für Deutschland, Ausgabe J, S. 10) und Nr. 67 der U.S.A. vom 20. 03. 1949 (Amtsblatt U.S.-Militär-Regierung für Deutschland, Ausg. O, S. 5) ist die Deutsche Mark [DM] nach wie vor alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel für Deutschland und Berlin (das nach wie vor nichts mit der „BRD“ zu tun hat! Siehe BK/O (51)56 vom 8. Oktober 1951 [1994 von Bundestag u. Bundesrat bestätigt] und „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25. 09. 1990, BGBl. 1990, Teil II, S. 1274 ff, u. BGBl. 1994, Teil II, S. 40 ff., sowie „Vereinbarung zu dem Vertrag über die Beziehungen der BRD und den Drei Mächten“ vom 27./28. 09. 1990, BGBl. 1990, II, S. 1386)! Alternativ darf mit U.S.-Dollar im Kurs 2:1 bezahlt werden.

„Die von den Alliierten erlassenen Gesetze und Verordnungen sind auf Grund der Regelung im so genannten »Überleitungsvertrag« von 1952, der eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der »BRD« und den Alliierten darstellt, weitgehend in Kraft. Dies wurde auch in den Verträgen, die zur deutschen »Wiedervereinigung« mit den Siegermächten geschlossen wurden, bestätigt [sic!].“ (Mitteilung des Regierungsdirektors Sucheisen der bayrischen Staatsregierung vom 21. August 2002; zitiert nach Antonio M. Dorado, Das Märchen…, a. a. O., S. 82; Anm. u. Hbg.. d. d. Verf.)

Nach der Berliner Kommandantur/Ordnung BK/O 47(50) vom 21. Februar 1947 wäre für die Euro-Einführung am 1. Januar 2002 eine schriftliche Genehmigung der Militärregierung erforderlich gewesen, die aber nie erteilt worden ist. Die U.S.A. als Hauptsiegermacht hat vielmehr im Jahre 1990 die Bürgschaft für die Deutsche Mark zurückgezogen und der Einführung der „neuen“ Deutschen Mark nach der sogenannten (völkerrechtlich/de jure rechtsungültigen/nichtigen) „Wiedervereinigung“ und der Euro-Einführung bis heute nicht zugestimmt. Damit sind alle Euro-Scheine in der „BRD“ ohne Legitimation gedruckt und ausgegeben worden. Und genau deshalb hat der Freimaurer Wim Duisenberg diese doppelt gefälschten „Banknoten“ nicht unterschrieben oder nicht unterschreiben dürfen und ist so aus der Verantwortung genommen [Haftungs-Ausschluß].

Und deswegen sind alle „deutschen“ Euro-Scheine auch mit dem Buchstaben „X“ vor der Serien-Nummer versehen worden. Deutsche „X“-Euro-Banknoten, von deutschen Touristen eingeführt, werden seit 2009 von ausländischen Banken so schnell wie möglich an die Bundesbank zurückgeschickt und gegen Scheine aus anderen Euro-Staaten (kenntlich an den Buchstaben vor den Seriën-Nummern) ausgetauscht. Denn die Banken der anderen EU-Staaten befürchten (in Kenntnis der oben beschriebenen Illegitimität/Illegalität des „deutschen“ Euros) – wohl zu Recht –, daß bei dem bevorstehenden internationalen Finanz-Crash und der folgenden „Währungs-Reform“ die „deutschen“ Euro-Scheine als erste für ungültig erklärt, beschlagnahmt oder eingezogen werden.

Wie der bekannte Autor Udo Ulfkotte berichtet, gibt es (nicht nur) in der Bundesrepublik geheime „Notfall-Pläne“, bei dem erwarteten EURO-Kollaps oder dem Ausscheren eines EU-Mitglied-Staates aus der Währungs-Union Bankschalter zu schließen und Geldautomaten zu sperren sowie das Internet abzuschalten. Laut Ulfkotte bestätigte das Innenministerium ihm gegenüber die Existenz solcher Pläne, äußerte sich aber nicht zu Details. Es sickerte aber durch, daß die Bundeswehr in die Planungen einbezogen ist (sog. „Zivil-Militärische Zusammenarbeit der Bundeswehr“ [ZMZBw]): im Krisenfall soll bewaffnetes Militär (sic!) die Geldinstitute vor einem Ansturm („Run“) der Kunden und Anleger schützen (was allerdings „verfassungswidrig“ wäre).

Nachdem also bereits dafür gesorgt wurde, daß bei dem bevorstehenden globalen Finanz- und Wirtschafts-Zusammenbruch und der geplanten „Währungs-Reform“ alles bei Banken gebuchte private Geldvermögen (Konten, Sparbücher etc.) und alle Post- und Bankschließfächer per Gesetz vom Staat aufgelöst bzw. beschlagnahmt werden, wurden ähnliche Maßnahmen nun auch im Hinblick auf das umlaufende Bargeld getroffen. Da der EURO kein gesetzliches Zahlungsmittel ist und auch niemand dafür verantwortlich zeichnet (auch die „Unterschrift“ des französischen Duisenberg-Nachfolgers und Freimaurers Jean-Claude Trichet ist ein Fake/Faksimile), haben die EU-Bürger keinerlei Rechtsansprüche hinsichtlich seines zwar aufgedruckten, aber eben nicht garantierten Geldwertes bei einer Entwertung/einem Austausch im Zuge einer „Währungs-Reform“.

Sind Sie verwirrt? Zwei Artikel zuvor berichteten wir noch darüber, dass das BKA erklärt, der Euro sei das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in … ja wo denn jetzt? in Deutschland oder in der Bundesrepublik in Deutschland (BRiD)?

Wenn das BKA von Deutschland berichtet, meinen die natürlich die BRiD, wenn wir von Deutschland reden, ist die Rede von dem Deutschen Reich, welches, ohne Frage, noch immer existent ist.

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Umsatzsteuergesetz von 1999 seit 2002 nichtig

Ein Verstoss gegen das Zitiergebot ( Art. 19 I 2 GG ) führt zur Nichtigkeit des Gesetzes. Bisheute haben weder der bundesdeutsche Gesetzgeber, noch die deutsche Finanzverwaltung, noch die deutsche Finanzrechtsprechung hier gehandelt, obwohl es die “hauseigenen Kommentatoren des Umsatzsteuergesetzes” längst in ihren Kommentaren verbreitet haben. Sie warnen ausdrücklich vor der Anwendung, schreiben es sei verfassungswidrig, aber der Zustand bleibt.

Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 wurde eine Regelung eingeführt, die alle Unternehmen in Deutschland betrifft, einschließlich der ausländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten. Mit einem neu geschaffenen § 27b UStG wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit deren Hilfe Finanzbeamte “ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten (dürfen), um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erhebliche sein können“. Damit soll die “gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer “sichergestellt werden, und man hat gleichzeitig einen Begriff für diese Form der “spontanen Steuerprüfung” kreiert: Man nennt dies “Umsatzsteuer-Nachschau”.

Jeder “Unternehmer” i.S.d. UStG muss seitdem damit rechnen, dass bei ihm ohne Vorankündigung und ohne besonderen Verdacht einer Steuerverkürzung Finanzbeamte auftauchen, um Einsicht in die
Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zu nehmen.

Mit dem Einführen des § 27b in das UStG ist das UStG 1999 zu einer einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gemacht, mit dessen Hilfe in mindestens das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung i.S.v. Art. 13 GG eingegriffen wird. Dem UStG 1999 fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Norm, in der ausdrücklich auf die Einschränkung des Grundrechtes explizit wie beispielsweise im § 413 AO 1977 ( Einschränkung der Grundrechte ) hingewiesen wird. Es hätte im UStG 1999 mit der Einführung des § 27b UStG der Einführung eines weiteren § mit folgendem Wortlaut bedurft.

“Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.”

Zur Unverletzlichkeit der Wohnung hat sich das BVerfG in seiner ständigen Rechtsprechung bereits ausführlich mit Beschluss 1971 geäußert, Zitat:

1. Der Begriff “Wohnung” in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.
2. Die Auslegung der Begriffe “Eingriffe und Beschränkungen” in Art. 13 Abs. 3 GG muß dem verschiedenen Schutzbedürfnis einerseits der privaten Wohnräume, andererseits der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume Rechnung tragen. Beschluß des Ersten Senats vom 13. Oktober 1971 — 1 BvR 280/66 – Art. 19 Abs. 1, Satz. 1 GG sagt folgendes: Seitweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Art. 19 Abs. 1, Satz 2 sagt außerdem: Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Im Kommentar zum Grundgesetz, Sachs, steht zu Art. 19 GG, Zitiergebot auf S. 595, Rnd. 18 bis 22, was es mit dem so genannten Zitiergebot konkret im Einzelnen auf sich hat: Das Zitiergebot richtet sich primär an den Gesetzgeber. Die Vorschrift soll eine “Warn- und Besinnungsfunktion” erfüllen, damit der Gesetzgeber alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte abwägen und die Auswirkungen seiner Gesetzgebung bedenken kann. Die vom Gesetzgeber verlangte Klarstellung hat aber auch einen Informationswert für den Bürger,
da die Grundrechtebeschränkung für ihn kenntlich gemacht wird. Dadurch wird einer schleichenden Grundrechteaushöhlung vorgebeugt, die bei Fehlen des Zitiergebotes möglicherweise erst anlässlich der Gesetzesauslegung durch die Gerichte festgestellt werden kann. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Nichtigkeit des Gesetzes. Die Folgen eines nichtigen Gesetzes sind: Die auf diesem nichtigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig, nichtige Verwaltungsakte haben zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bindewirkung gegenüber seinem Adressaten entfaltet. Auf nichtigen Verwaltungsakten basierende Zwangsmaßnahmen sind ebenfalls nichtig und sofort und ersatzlos aufzuheben. Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949 inzwischen selbstverständlich auch für die deutschen Steuergesetze und für die auf ihnen basierenden belastenden Verwaltungsakte ( Steuerbescheide ).
In der Abgabenordnung behandelt § 125 AO 1977 ( Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ) den Umgang mit nichtigen Steuerbescheiden.

Betroffen von der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes von 1999 seit 2002 sind:

Alle Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Alle Unternehmen, die Mehrwertsteuer vereinnahmen.
Alle Unternehmen, die mehrwertsteuerpflichtige Waren einkaufen oder verkaufen
Alle Freiberufler, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, Mehrwertsteuer abführen.
Alle Steuerzahler die auf Produkte, Waren oder Dienstleistung Mehrwertsteuer bezahlt haben.
Alle durch hohe Umsatzsteuervorauszahlungen in die Insolvenz geratene Unternehmen und Unternehmer.
Alle Steuerberater die Ihren Mandanten die betrieblichen und privaten Steuererklärungen gefertigt haben. – Beraterhaftung –.
Alle Finanzämter, die Steuerbescheide ausgestellt haben – Amtshaftung – Sofern einer der vorgenannte Tatbestände in Ihrem persönlichen Steuerfall Anwendung findet, können und sollten Sie die erforderlichen Rechtsmittel einlegen oder einlegen lassen. Welche das sind, erfahren Sie bei einem qualifizierten Steuerberater oder Steuerfachanwalt und sofern Sie Mitglied der Kanzlei GvA sind auch bei uns.

Sämtliche Umsatzsteuerbescheide seit 2002 in ganz Deutschland nichtig – Und es nimmt kein Ende!

An diesen Fakten ändert auch die Tatsache nichts, dass der § 27b UStG und das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG Thema in der Bundestagsdrucksache 14/8944 vom 26.04.2002 gewesen ist. Die damalige CSU Bundestagsabgeordnete und heutige Bundestagsvizepräsidentin Gerda Hasselfeldt hat der Bundesregierung folgende Frage gestellt: „Hält die Bundesregierung die mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung zur Umsatzsteuer-Nachschau in § 27b Umsatzsteuergesetz für vereinbar mit dem allgemeinen Zitiergebot in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2
Grundgesetz (GG) oder muss wegen der fehlenden Nennung von Artikel 13 GG im Umsatzsteuergesetz bereits drei Monate nach Verkündung des Gesetzes von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung ausgegangen werden?“ Die Bundesregierung hat damals wie folgt geantwortet: „Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 27b Umsatzsteuergesetz mit dem allgemeinen Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist. Mit dem Zitiergebot soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei gesetzgeberischen Maßnahmen der möglichen Einschränkung von Grundrechten durch sein Gesetz oder aufgrund seines Gesetzes bewusst werden kann. Soweit dieser Umstand offenkundig und den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewusst ist, bedarf es keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen hat (vgl. BVerfGE 35, 185 [189]).
Im vorliegenden Fall war dem Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz bewusst. Die Frage der Einschränkung des Artikels 13 GG ist insbesondere bei der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern am 10. Oktober 2001 diskutiert worden. Die Bundesregierung hatte zunächst vorgeschlagen, eine allgemeine Nachschau in der Abgabenordnung vorzusehen. Ein gesonderter Hinweis auf eine Einschränkung eines Grundrechts war aufgrund der bereits bestehenden Regelung des § 413 Abgabenordnung (Einschränkung von Grundrechten) danach nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung von Bedenken, die von verschiedenen Seiten geltend gemacht wurden, haben Deutscher Bundestag und Bundesrat die Nachschau auf den Bereich der Umsatzsteuer beschränkt und deshalb speziell im Umsatzsteuergesetz geregelt.“ Da der Gesetzgeber sich also bewusst war, dass mit der Regelung des § 27b Umsatzsteuergesetz das Grundrecht aus Artikel 13 GG berührt wird, wurde dem Sinn und Zweck des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG entsprochen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des Artikels 13 GG war daher nicht zwingend geboten.” Hätte sich jemand nachträglich einmal mit der von Hendricks zitierten Fundstelle BVerfG 35,185 [189] befasst, hätte man festgestellt, dass dieser BVerfG-Beschluss den Titel “Haftgrund Fluchtgefahr” trägt und eine Ergänzung des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO betraf. Eine Vergleichbarkeit mit dem Einführen des § 27b UStG als grundrechtseinschränkende Norm in das Umsatzsteuergesetz, dass bis dahin keine solche Einschränkung enthielt, ist offensichtlich falsch, denn über das Einführen des § 27b UStG wird das Umsatzsteuergesetz erstmalig und zusätzlich neben der schon Abgabenordnung 1977 zu einer grundsätzlich neuen Eingriffsmöglichkeit in das Grundrecht des Art. 13 GG. Das BVerfG hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 4. Mai 1983 — 1 BvL 46/80 – (BVerfGE 64, 72, 80) 10 Jahre nach der Entscheidung “Haftgrund Fluchtgefahr” und 21 Jahre vor der o.a. Stellungnahme der Bundesregierung zum itiergebot im Art. 19 I 2 GG folgendes verbindlich ausgeführt: “Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 GG knüpft an die in Satz 1 umschriebene Voraussetzung an, daß “ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann”. Für diesen Fall wird bestimmt, daß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muß. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aus dieser Regelung in ihrem Zusammenhang hergeleitet worden, das Zitiergebot diene zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten (vgl. BVerfGE 24, 367 [396] — zu Art. 14 GG; 28, 36 [46] — zu Art. 5 GG). Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, daß nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben (zu dieser Warn- und Besinnungsfunktion insbesondere Menger in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung 1979, Rdnr. 139 ff. zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). 26 Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm
obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfGE 10, 89 [99] — zu Art. 2 Abs. 1 GG; BVerfGE 21, 92 [93]
und 24, 367 [396 f.] — zu Art. 14 GG; BVerfGE 28, 282 [289] und 33, 52 [77 f.] — zu Art. 5 Abs. 2 GG). Hier erscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewußt ist, daß er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Gesetzgebung
unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen (vgl. BVerfGE 35, 185 [188]). 27 Diese differenzierende Rechtsprechung hat im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. Menger,
a.a.O., Rdnr. 158 und 168 ff.; v. Münch, Grundgesetz, 2. Aufl., Rdnr. 7 f. und 17 f. zu Art. 19; Schmidt- Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, Rdnr. 8 und 11 zu Art. 19; kritisch, jedoch mehr im Blick auf Satz 1 des Art. 19 Abs. 1 Herzog in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 20 und 54 ff. zu Art. 19 Abs. 1). Es besteht kein Anlaß, von ihr abzugehen, nachdem sich die Staatspraxis inzwischen darauf eingestellt hat, ohne daß Nachteile für den Grundrechtsschutz erkennbar geworden wären.”
Über den formellen Umstand der Nichtigkeit haben wir bereits in unseren hier veröffentlichten Pressemitteilungen berichtet. Wir mögen vielleicht noch Träumen, z. B. vom mündigen Bürger, aber andere schlafen schön tief und fest.

M.-SELIM SÜRMELI
-Systemanalytiker¬ HOCHKOMMISSAR FÜR MENSCHENRECHTE gibt Antwort über die Selbstverwaltung und Steuern im Zusammenhang auf die Menschenrechte:

Alle Bürger der Selbstverwaltung verweigern die Zahlungen an Steuern an das Finanzamt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, daß mit den erhobenen Steuern im Staat Korruptionen und
Menschenrechtsverletzungen gegen den Bürger begangen werden. Die Steuern dienen also auch der Förderung der Regierungskriminalität! Die Bürger sind sogar verpflichtet die Steuern nicht zu zahlen, wenn sie wissen, daß damit die Kriminalität gefördert wird. Sonst billigt der Steuerzahler belohnend die Straftaten im Amt. Menschenrechtsverletzungen sind permanent-fortgesetzte Straftaten im Amt.
Der Hochkommissar für Menschenrechte hat in der Veröffentlichung vom 23.08.2007 den Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO über Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
nachgewiesen. Die Selbstverwaltung hat das Recht Steuern zurückzubehalten, solange der STAAT BRD den effektiv-garantierten Rechtsschutz nicht gewähren kann, aus dem UNRECHT und somit
Menschenrechtsverletzungen in Folge entstehen. Der Staat kann nur dann Rechte aus Steuern einfordern, wenn er auch die Garantien an den Steuerpflichtigen erfüllen kann. Kein Recht auf Steuern ohne Pflichterfüllung des effektiv-garantierten Rechtsschutzes. Das Rückbehaltungsrecht ergibt sich aus §395 BGB gegen den Staat. Die Beschränkung der Haftung in solchen Fällen ist ebenfalls unzulässig, weil bei einem Schaden aus Staatsaufbaumängeln nicht darauf ankommt, ob das Verschulden der Legislativen, Judikativen oder Exekutiven anzulasten wäre (vgl. Urteil vom 30. September 2003 – Rs. C-224/ 01 – Köbler – NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m. umfangr. w. N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 – III ZR 294/ 03 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Das ganze Volksvermögen auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und Konten im In-und Ausland sind pfändbar. BGH, Urteil vom 2. 12. 2004 – III ZR 358/ 03 (Lexetius.com/2004,3152) Die Bundesrepublik Deutschland haftet für alle Schäden in allen Bereichen und Ländern als Teil und Gesamtschuldner, sowie die Länder für den Bund im Rückgriff. Jeder Steuerzahler haftet danach auch für die Regierungskriminalität, wenn Sie damit die Straftaten im Amt billigend und selbst unter einem Zwang fördern, denn Untätigkeit und Unterlassung der Steuerzahlung zur Förderung der Regierungskriminalität oder Unwissenheit schützt nicht vor Strafe oder Haftung. Der steuerzahlende Bürger wird mehrfach und mehrdimensional vom Staat abgezogen, wenn er den Staatsvertrag des Friedens und der Freiheit für den Bürger nicht erfüllt oder erfüllen kann. Insofern handelt es sich bei dem „Rechtsstaat BRD-GmbH“ um eine reine Illusion.
Mit freundlichen Grüßen
Graf von Andechs

Übrigens: Strafanzeigen gegen Hochverräter / Mittäter können Sie stellen an das US Department of Justice! Sie sollten davon Gebrauch machen!

Prof. Schachtschneider: Die Staatsschulden Griechenlands

Die Finanzierung fremder Staaten verletzt das Vermögen der Bürger und ist staatswidrig. Wer einen Staat finanziert, muß auch dessen Politik bestimmen können. Die Politik eines fremden Staates zu bestimmen, ist eine grobe Verletzung der Souveränität des jeweiligen Staatsvolkes. Das betreibt die Eurorettungspolitik. Die Griechen wehren sich dagegen, völlig zu Recht. Die Reformauflagen sind rechts- und sittenwidrig und folglich nichtig. Sie verpflichten die Griechen zu nichts. Die Schulden aus der Rettungspolitik sind „odious“ und müssen daher nicht zurückgezahlt werden.

In diesen Tagen wird die Aufführung eines weiteren Aktes der Tragikomödie Staatsschulden Griechenlands beendet. Viele weitere Akte werden folgen und das Schauspiel wird erst ein Ende finden, wenn der Versuch, mittels der Währungsunion die Europäische Union zu einem unitarischen Bundesstaat zusammenzuzwingen, aufgegeben wird. Zwei Entwicklungen können dazu führen: Die Völker sind nicht mehr bereit, die Schäden durch die Wirtschafts-, Währungs- und Transferunion hinzunehmen, oder der Zusammenbruch des westlichen Finanzsystems läßt keine Alternative mehr als die Rückkehr zu voneinander unabhängigen Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Ich erwarte angesichts der Untertänigkeit der Bevölkerungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, von denen ich die Griechen ausnehme, eher die zweite Entwicklung. Die Schäden für die von der politischen Klasse entmachteten Völker wachsen von Tag zu Tag. Sie lassen sich Schauspiele über Freiheit, Demokratie, Rechtsstaat und Solidarität der Völker vorführen, werden aber weder über die Wirklichkeit der Wirtschafts- und Währungsunion informiert noch gar über die Rechtslage. Ich will einige Aspekte der Rechtslage aufzeigen:
1. Kein Staat darf einen anderen Staat finanzieren. Das widerspricht dem Grundprinzip der Finanzverfassung, daß die Bürger eines Staates diesen mittels ihrer Abgaben, vor allem den Steuern, finanzieren. Der Staat hat den Zweck, das gute Leben der Bürger zu ermöglichen. Vor allem soll er ihnen Sicherheit im Innern und nach außen geben. Er soll den Wohlstand des Landes fördern und für eine gerechte Verteilung der Güter im Lande Sorge tragen. Insgesamt soll er das Recht im Lande verwirklichen. Dafür soll er die richtigen Gesetze geben, diese vollziehen und Streitigkeiten befrieden. Er soll auch das Recht im Verhältnis zu den anderen Staaten verwirklichen, notfalls den Staat gegen Angriffe verteidigen, allein oder im Bündnis mit anderen Staaten. Er hat dahingehende Aufgaben, Befugnisse und Mittel, insbesondere Personal. Das kostet Geld. Dieses müssen die Bürger ihrem Staat zur Verfügung stellen. Wenn die Wirtschaft eines Landes prosperiert, geht es dessen Bürgern besser als wenn diese krankt. Die Prosperität zu stärken ist auch Aufgabe des Staates. Dafür kann er mit anderen Staaten zusammenarbeiten. Völkerrechtliche Verträge treffen die erforderlichen Regelungen. Diese müssen in praktischer Vernunft freien Handel und Schutz der eigenen Wirtschaft ausgleichen. Kein Staat darf sich des Einflusses auf die Wirtschaft seines Landes begeben, auch nicht durch übermäßige Internationalisierung der Unternehmen. Jederzeit muß der Staat die Hoheit in seinem Lande bewahren. Das ist ein Postulat der Souveränität, der Freiheit der Bürger, welche diese in demokratischen und rechtsstaatlichen Verfahren verwirklichen. Die Kosten des Staates muß die Bürgerschaft tragen; denn der Staat ist nicht nur deren Organisation für ihr gutes Leben, sondern agiert der Verfassung nach auch nur nach dem Willen der Bürger. Deren Vertreter in den Organen des Staates haben die Aufgabe, den Willen der Bürgerschaft zu erkennen und die Befugnis, diesen als Gesetze zu beschließen. Für die Finanzierung fremder Staaten stehen die Steuern der Bürger nicht zur Verfügung. Die Bürger dafür in Anspruch zu nehmen, verletzt deren Vermögen. Es ist staatswidrig. Wer einen Staat finanziert, muß auch dessen Politik bestimmen können. No taxation without representation, ist ein eherner Grundsatz freiheitlicher Gemeinwesen. Die Politik eines fremden Staates zu bestimmen, ist grobe Verletzung der Souveränität des jeweiligen Staatsvolkes. Das betreibt zwar die Eurorettungspolitik, aber gegen das Recht. Die Griechen wehren sich dagegen, völlig zu Recht.

Das Verbot der Fremdfinanzierung kommt in dem Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV zum Ausdruck. Dessen Mißachtung durch die Eurorettungspolitik ändert an der Rechtslage nichts. Auch die Kreditierung fremder Staaten wie auch die Gewährleistung von Krediten an fremde Staaten verletzt das Verbot der Finanzierung fremder Staaten, weil Kredite an Staaten in jedem Fall unsicher sind. Die Rückzahlung der Kredite, ganz oder zum Teil, kann wegen der Souveränität der kreditierten Staaten nicht sichergestellt werden. Man kann nur die weitere Kreditierung von der Bedienung der Kredite oder der Erfüllung anderer Auflagen abhängig machen. So regelt das die neue Vorschrift des Art. 136 Absatz 3 AEUV, die das Bail-out-Verbot im Interesse der Eurorettung aushebelt. Diese Politik ist mit der Souveränität weder der Nehmerstaaten noch der Geberstaaten vereinbar. Sie verletzt die Freiheit der Bürger beider Staaten, zumal das demokratische und das Rechtsstaatsprinzip. Ein Staat, der Kredite anderer Staaten oder Kredite von Fonds, die dritte Staaten gewährleisten, in Anspruch nehmen muß und sich nicht mehr im eigenen Land finanzieren kann, sei es durch Steuern oder durch Kredite, aber auch am Mark nicht mehr zu tragbaren Konditionen kreditfähig ist, hat die Schuldentragfähigkeit eingebüßt. Er läßt keine Rückzahlung von Krediten erwarten, jedenfalls nicht mit der Sicherheit, die eine Kreditierung zu Lasten einer fremden Bürgerschaft zu rechtfertigen vermag. Auflagen etwa von Reformen sind nicht nur unergiebig, sondern vor allem souveränitätswidrig, also rechtswidrig. Sie mißachten das demokratische Prinzip der Freiheit. Nebenbei bemerkt: Die Empfehlung das Wachstum zu fördern ist substanzloses Gerede, solange das vor allem wegen des Binnenmarktes, wegen des Währungsverbundes und wegen der Kapitalverkehrsfreiheit nicht möglich ist.

Die Finanzierung fremder Staaten wird auch nicht durch den Staatenverbund der EU gerechtfertigt. Die vertraglich eingeforderte Solidarität der Mitgliedstaaten steht selbst nach dem Vertragswerk hinter dem Bail-out-Verbot, also dem Verbot der Fremdfinanzierung, zurück. Die Solidaritätspflicht wird vielmehr durch die Pflicht zur Haushaltsdisziplin materialisiert, die den Bestand der Währungsunion ermöglichen soll. Die vorgeschriebene Haushaltsdisziplin, die freilich den optimalen Währungsraum für eine gemeinsame Währung nicht hervorbringt, ist von fast allen Mitgliedstaaten mißachtet worden. Die volkswirtschaftliche Heterogenität der Mitgliedstaaten, die sich einem freihändlerischen Binnenmarkt verpflichtet haben, läßt einer Einheitswährung keine Chance. Die Einheitswährung ist nicht geeignet, die hinreichende volkswirtschaftliche Homogenität herbeizuhebeln. Dieser Konstruktionsfehler der EU ist selbst verfassungswidrig, rechtfertigt aber nicht die Fortsetzung der irregeleiteten Politik, den Völkern einen zentralistischen Staat, verfaßt als Bundesstaat, von Krise zu Krise fortschreitend abzunötigen. Dafür bedarf es verfassungsgestaltender Entscheidungen aller beteiligten Völker als der Souveräne durch Referenden und eines verfassungsgebenden Aktes aller Unionsbürger als neuem pouvoir constituant. Solange der europäische Großstaat, den ich vor allem aus Gründen der Freiheitlichkeit und Rechtlichkeit der Lebensverhältnisse keineswegs gutheiße, nicht geschaffen ist, muß die Integrationspolitik sich der Souveränität der Bürgerschaften der Mitgliedstaaten beugen. Zu deren Kern gehört die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für die Wirtschafts- und die Sozialpolitik. Diese bilden eine untrennbare Einheit mit der Währungspolitik. Die Hebelmethode hat diese Einheit im Interesse der Großstaatspolitik zu nutzen versucht, aber verkannt, daß die Hebelwirkung in die falsche Richtung geht, in den wirtschaftlichen Niedergang der schwächeren Volkswirtschaften, die ohne eigene Währung und damit ohne Möglichkeit der Abwertung ihre Wettbewerbsfähigkeit weltweit einbüßen. Gegen ökonomische Gesetzlichkeiten läßt sich Staatspolitik nicht verwirklichen. In harten Diktaturen scheitert diese nach langer Zeit, wie das Beispiel der Sowjetunion zeigt, in sanften Diktaturen wie der EU, die den Schein von Demokratie aufrechtzuerhalten vermögen, schnell. Wenn diese sich mit dem Markt- und Wettbewerbsprinzip verbinden, wie erklärtermaßen und überzogen die EU mit dem Binnenmarktprinzip, sind die Möglichkeiten der Politik gering, den ökonomischen Gesetzen mit politischen Maßnahmen zu entgehen.

Die Fremdfinanzierung von Staaten durch ein gemeinsames System der Zentralbanken eines Währungsverbundes wie das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) geht ebenfalls zu Lasten aller beteiligten Staaten. Geführt von der Europäischen Zentralbank (EZB) betreibt das ESZB mittelbar Staatsfinanzierung, die ihr nicht nur untersagt ist, sondern untersagt werden muß, weil sie die einen Staaten auf Kosten der anderen finanziert. Obwohl es für die Verluste der Zentralbank keine Nachschußpflicht gibt (Art. 33 Abs. 2 Satzung des ESZB), treffen die ökonomischen Kosten alle beteiligten Staaten.
2. Die Geberländer beharren auf „Reformen“, auf Erfüllung der Auflagen, die mit den Gewährleistungen der Kredite der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF, Vorläufiger Rettungsschirm) verbunden sind. Sie sollen die „strengen Auflagen“ sein, die Art. 136 Absatz 3 AEUV nachträglich vorgeschrieben hat, wenn einem Mitglied des Euroverbundes „Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus“, also des „Stabilitätsmechanismus“ gewährt werden, um die Stabilität des Euro zu gewährleisten. Diese Vertragsergänzung durch Beschluß der Staats- und Regierungschefs im Vereinfachten Vertragsänderungsverfahren nach Art. 48 Absatz 6 EUV, welche das Bail-out-Verbot aushebelt, also die Währungsunion für die Euroländer grundlegend verändert, ist als solche bereits mehr als brüchig, aber sie kann die „strengen Auflagen“ auch materiell nicht tragen. Die Vertragsbestimmung ist nicht nur gänzlich offen und somit nach rechtsstaatlichen Prinzipien unbestimmt, sie ist schlechterdings mit den Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts, aber auch des Staatsrechts unvereinbar. Sie hat zudem zu volkswirtschaftlichen Verwerfungen in Griechenland geführt. Sie ist eine Intervention. Jede mit Zwang, auch wirtschaftlichem Zwang, verbundene Intervention in die innere Politik eines Staates verletzt aber ausweislich Art. 32 der Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten vom 12. Dezember 1974 der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Souveränität des betroffenen Volkes, die Art. 2 Nr. 1 der Charta schützt.

Von den beiden konstitutiven Prinzipien des Weltfriedens, der gleichberechtigten Souveränität und dem Selbstbestimmungsrecht der Völker, die die Charta der Vereinten Nationen ausweist, kann kein Vertrag freistellen. Die Politik eines Staates ist nicht befugt, diese Prinzipien zur Disposition außenpolitischen Handelns zu machen. Beide Prinzipien sind nichts anderes als die Freiheit der Bürger, die auch ein Parlament achten muß. Das grundlegende völkerrechtliche Vertragsprinzip legalisiert nicht jede Art von Verträgen, wenn auch völkerrechtliche Verträge die Souveränität und auch das Selbstbestimmungsrecht im Allgemeinen zu verwirklichen pflegen. Aber es gibt Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen, wenn nicht die Vertragspolitik zur Verletzung der Souveränität als der Freiheit der Bürgerschaften werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat derartige Grenzen im Lissabon-Urteil aufgeführt, freilich eher zurückhaltend. Allemal gehört die stetige Haushaltshoheit eines Staates und damit das Budgetrecht des Parlaments als Vertretungsorgans der Bürgerschaft zur uneinschränkbaren Souveränität und damit zum zwingenden Völkerecht im Sinne des Art. 53 WVRK. Eine äußere Bindung an Reformvereinbarungen als „strengen Auflagen“ im Rahmen von Kreditverträgen, die haushaltsrelevant sind, ist ein eklatanter Verstoß gegen die politische Freiheit der Bürgerschaften als deren Souveränität. Aber auch darüber hinaus ist die Politik Sache der Bürgerschaft, vertreten durch deren Staatsorgane. Sie darf nicht von äußeren Reformvorgaben gebunden werden, welche durch empfindliche Sanktionen gesichert sind, nämlich die Verweigerung der Auszahlung von Kredittranchen, auf die sich der Staat eingestellt hat. Diese haben den Charakter der erpresserischen Nötigung. Das ist unabhängig davon, daß der hilfsbedürftige Staat die Hilfen selbst erbeten und sich auf die Auflagen eingelassen hat. Die Verknüpfung der Finanzhilfen mit den Reformauflagen, die vielgerühmte „Gegenseitigkeit von Leistung und Gegenleistung“, ein absurdes Synallagma, macht gerade die Sittenwidrigkeit aus, nämlich die erpresserische Nötigung, die Ausnützung der Notlage, um einen Staat zur Änderung seiner politischen Verfassung zu zwingen. Die Finanzhilfen sind das anstößige Instrument der völkerrechtswidrigen Intervention.

Der Sache nach wird der notleidende Staat sequestriert, also seiner politischen Unabhängigkeit beraubt. Die Beamten, welche die Geber zur Überwachung schicken, die Troika, jetzt verschämt die Vertreter der „Institutionen“ genannt, sind die Sequester. Mit demokratischen Prinzipien, durchaus ein Prinzip des heutigen Völkerrechts, nämlich die Form der politischen Willensbildung der Bürgerschaft, ist das genausowenig vereinbar, wie mit dem Rechtsstaatsprinzip. Es ist auch nicht solidarisch oder dem Sozialprinzip gemäß. Über die Realisation des Sozialen muß das Volk selbst befinden. Sie ist Kern des modernen Staates. Das politische Instrument ist das Gesetz, das den vereinten Willen des Volkes, die volonté générale, erkannt von den Vertretern des Volkes im Parlament, beschließt. Dieser Wille, geradezu das Heiligtum der Republik, nämlich Manifestation der Souveränität, darf nicht von außen mit dem schäbigen Mittel des Geldes „abgekauft“ werden. Die Sittenwidrigkeit solcher Politik ist offenkundig. Nur eine rechtsferne Politik, versessen auf den Erfolg der Integration „Europas“ zu einem Großstaat, vermag das nicht zu sehen. Den Griechen, die die „Reformen“ erleiden mußten und müssen, haben schnell verstanden, daß sie sich haben entmündigen lassen. Sie haben sich zur Wehr gesetzt, völlig zu Recht, mit dem besten Mittel, das den an sich ohnmächtigen Bürgern zur Verfügung steht, mit dem Wahlzettel. Jetzt raten die Europolitiker den gewählten Vertretern der Griechen zur „Vernunft“ zurückzukehren, das heißt, erneut als „Staatsmänner“ das Volk der Griechen zu verraten und sich den Auflagen zu unterwerfen. Diese Ratschläge haben nur das eigene Interesse im Auge, nämlich das endgültige Scheitern ihrer Europolitik und damit ihr Scheitern zu vermeiden. Es ist konsequent, daß Regierung und Parlament der Griechen ihr Volk über mögliche Absprachen mit den Geberländern abstimmen lassen wollen. Nur so können diese Absprachen wenn auch nicht Legalität, so doch eine Legitimität der Griechen erreichen.

Die Sittenwidrigkeit der „Eurorettungspolitik“ wird stündlich vergröbert, obwohl jedem klar sein muß, daß sie keinen Erfolg haben kann. Alexis Tsipras und Giannis Varouvakis halten sich standhaft, weil ihre Wählerschaft ihnen den Rücken stärkt, wenn auch mit oft fragwürdigen Argumenten. Wer trotz des politischen Trommelfeuers für den Euro sich einen Rest an praktischer Vernunft bewahrt hatte, hat unschwer erkannt, daß Austeritätspolitik, nämlich das Sparen am falschen Platz, die Schuldenlage nicht verbessert, sondern verbösert. Das hat sich schnell und drastisch realisiert. Hinzu kommt, daß die Finanzhilfen fast ausschließlich den Banken Griechenlands und vor allem den Banken anderer Staaten, auch der von Geberländern geholfen haben. „Systemrelevante“ Banken sollten vor der Insolvenz bewahrt werden. Der Begriff der Systemrelevanz ist eine Schimäre. Keine Bank ist systemrelevant, allenfalls ein funktionierendes System von Geldinstituten, die auch der Staat bereitstellen kann. Den „Run“ der kleinen Gläubiger auf die Banken können geeignete Einlagensicherungen abwehren. Die Banken selbst, deren Vermögen weitgehend auf privater, durch und durch illegitimer, Geldschöpfung (fiat money) beruht, bedürfen keines Schutzes, schon gar nicht auf Kosten eigener oder gar fremder Bevölkerungen, sprich der Steuerzahler. Daß die abgepreßten Reformauflagen nicht essentiell für die Finanzhilfen sind, erweist sich daran, daß die letzteren gewährt werden, obwohl so gut wie keine Auflage zufriedenstellend erfüllt worden ist oder erfüllt werden wird. Auch ist aller Welt klar, daß Griechenland die Schulden nicht begleichen können wird. Sie sind auch nur noch für die Gläubiger wichtige Bilanzposten, deren Streichung Insolvenzen mit sich bringen kann und wird.

Die Auflagen sind somit rechtswidrig und sittenwidrig. Folglich sind sie nichtig. Sie verpflichten die Griechen zu nichts.

Die Nichtigkeit der Auflagen bedeutet nicht, daß Griechenland einen Anspruch auf Finanzhilfen ohne Auflagen hat. Das Land muß ohne die Finanzhilfen auskommen. Das ist auch denkbar einfach. Die Griechen müssen nur die untragbare Mitgliedschaft im Euroverbund beenden und eine eigene Währung, die abwerten kann, einführen. Das ermöglicht, jede Schuld zu tilgen, wenn auch mit gegebenenfalls wertlosem Geld ihrer Notenbank. Sie hätten dann, im Zweifel nur vorübergehend, Schwierigkeiten, sich am Finanzmarkt Kredite zu verschaffen. Die braucht ein Volk auch nicht, wenn seine Verhältnisse einigermaßen geordnet sind. Das wäre für die Griechen der Anlaß, wenn nicht der Zwang, die Kleptokratie ihrer korrupten politischen Klasse zu beenden. Ein Volk muß aus eigener Kraft leben. Die großen Griechen Platon und Aristoteles haben die Autarkie als Voraussetzung der Politeia gelehrt. Noch besser wäre es, wenn die Griechen sich aus der EU lösen, weil sie dann der Zwänge des Binnenmarktes ledig sind, der ihnen den Schutz ihrer Wirtschaft unmöglich macht. Nach Rechtsprinzipien müssen die Griechen ohnehin ohne fremde Finanzhilfen auskommen, weil die anderen Staaten zu der staatsrelevanten Finanzhilfe überhaupt nicht berechtigt sind. Griechenland ist jedoch ein geopolitisch und strategisch so wichtiges Land, daß alle Welt bemüht sein wird, Griechenland zu helfen, um dort Einfluß zu gewinnen. Das macht ja auch die EU, die zum militärischen und wirtschaftlichen Großraum der Vereinigten Staaten von Amerika gehört, aus keinem anderen Grunde. Aber die Hilfe und der Einfluß müssen sich im Rahmen des Rechts bewegen. Das mag für die Hilfen aus den verschiedenen Fonds der EU noch gelten, soll hier aber nicht untersucht werden.
3. Die Kredit- und Gewährleistungsverträge sind, wie zu 1. und 2. dargelegt, staatswidrig, völkerrechtswidrig und sittenwidrig. Sie sind folglich nichtig. Sie verpflichten nicht, aber sie berechtigen auch nicht. Das gilt nicht nur für die bilateralen Verträge etwa zwischen Deutschland und der Hellenischen Republik, sondern auch für die Kreditverträge zwischen dem Rettungsfonds EFSF und dieser Republik. Der Rettungsfonds ist als völkerrechtliche Organisation eingerichtet, um im Interesse der Finanzstabilität des Euroverbundes Staaten zu finanzieren, die der Finanzhilfe bedürfen. Er umgeht somit das Bail-out-Verbot und soll es umgehen. Art. 136 Absatz 3 AEUV trägt diese Ausnahmeregelung jedenfalls für Deutschland nicht. Die Regelung ist nicht hinreichend bestimmt, verletzt das elementare Verbot, fremde Staaten zu finanzieren und mißachtet das Verfassungsprinzip, daß Deutschland nur einer Stabilitätsgemeinschaft angehören darf, das Art. 88 S. 2 GG für die Bundesbank expliziert hat. Dieses wirtschafts- und finanzpolitische Stabilitätsprinzip folgt aus dem Sozialprinzip des Art. 20 Absatz 1 GG und hat folglich höchsten Verfassungsrang, der nicht zur Disposition der verfassungsändernden gesetzlichen oder vertraglichen Politik steht. Die Grundlage der Eurorettungsfonds ist aber die wirtschafts- und finanzpolitische Instabilität in Ländern des Euroverbundes. Es ist unerheblich, ob das Bail-out-Verbot unmittelbar durch bilaterale Verträge verletzt wird oder auf Umwegen, also mittelbar, durch einen Fonds, dessen Kredite gegenüber den Fondsgläubigern von den Fondstaaten gewährleistet werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwar in der Pringle-Sache entschieden, daß die Kreditierung eines Staates das Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV nicht verletze, weil das keine Übernahme der Schulden und damit keine „Haftung“ für die „Verbindlichkeiten“ der Nehmerstaaten, aber auch „kein Eintreten für solche Verbindlichkeiten“ sei (EuGH, Rs. C –

370/12 (Pringle), Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 2012). Die Begründung dieser Entscheidung ist abwegig, jedenfalls wenn von vornherein klar ist, daß die Kreditschulden mangels Schuldentragfähigkeit niemals beglichen werden können. Die Annahme, Griechenland könne die Schulden irgendwann zurückzahlen, ist reine Schutzbehauptung, um die Kreditierungen und Gewährleistungen vor der Öffentlichkeit zu rechtfertigen. Fristgerechte Rückzahlungen hat Griechenland nicht zu leisten vermocht. Die Laufzeiten sind übermäßig verlängert, die Zinsen sind reduziert worden. Die Laufzeiten werden weiter verlängert werden, um die Forderungen nicht aus den Büchern streichen zu müssen. Derartige Laufzeitverlängerungen sind mit dem Verzicht auf die Rückzahlung wirtschaftlich gleichwertig. Die erhebliche Restrukturierung der Schulden im Jahre 2012 auf Kosten privater Gläubiger um 107 Milliarden Euro hat Griechenland nicht wesentlich entlastet. Der Schuldenberg ist trotzdem in kurzer Zeit wieder auf 320 Milliarden Euro, von 130% auf 180% des BIP, gewachsen. Die Apologetik jedweder Maßnahme der Integration der Europäischen Union durch den EuGH hat mit Rechtserkenntnis nichts mehr zu tun. Sie ist Emanation des Unrechtssystems, das die europäische Integration geschaffen hat. Der EuGH ist schon mangels demokratischer Legitimation der Richter kein Gericht, das den Namen verdient. Jedenfalls können seine Judikate aus Unrecht nicht Recht machen. Die Kreditierungen verletzen auch nicht nur das Bail-out-Verbot und damit das Verbot, fremde Staaten zu finanzieren, sondern auch, wie dargelegt, durch die Sequestration die Souveränität der Griechen und damit das freiheitliche Demokratieprinzip, das verfassungsrangige Stabilitätsprinzip jedenfalls der Deutschen, das in Griechenland nicht weniger gelten dürfte, und das völkerrechtliche Interventionsverbot.

Wegen der Nichtigkeit der Kredit- und Gewährleistungsverträge lassen sich diesen auch keine Rückzahlungsansprüche entnehmen. Zu bedenken wären Bereicherungsforderungen wegen der rechtsgrundlosen Kreditzahlungen an Griechenland, seien es Forderungen von Deutschland oder seien es Forderungen des EFSF. Das Bereicherungsrecht ist allgemeines Recht, das auch unter Völkern greift. Aber zum Bereicherungsrecht gehört auch der Ausschluß des Anspruchs auf Herausgabe der Bereicherung, wenn die Leistung rechtswidrig oder sittenwidrig war und der Leistende dies bezweckt hat (vgl. § 817 BGB). Die Rechts- und Sittenwidrigkeit der Rettungspolitik ist dargetan. Alle Umstände, die die Rechts- und Sittenwidrigkeit begründen, insbesondere das entwürdigende Unrecht der Auflagen für die Gesetzgebung der Griechen und die erpresserische Nötigung der Griechen, waren sowohl dem Leistungsempfänger Griechenland als auch den Leistenden Deutschland oder dem EFSF bekannt. Die Änderung der Ordnung in Griechenland war erklärter Zweck der Kreditierungen. Die griechische Ordnung, eher eine Unordnung, ist nicht gerade preußisch. Sie schadet den Griechen. Aber es ist allein Sache der Griechen, ihr Land in Ordnung zu bringen. Das beste Mittel ist ein Rechtsstaat, entwickelt in einer funktionsfähigen Demokratie. Einem Staat ohne akzeptable Ordnung gibt man keine Kredite, weil er nicht kreditfähig ist. Tut man es dennoch, ist jede Entrüstung darüber, daß die Kredite notweidend werden, unehrlich. Das aus der Souveränität folgende Interventionsverbot steht der Auflagenpolitik der Geberländer und des Internationalen Währungsfonds strikt entgegen. Es gibt keinen Grund, das bereicherungsrechtliche Ausschußprinzip nicht auch im Verkehr von Staaten, also im Völkerrecht, anzuwenden.

Es gilt eher verstärkt, weil das Prinzip fairen Umgangs miteinander, die bona fides, für den Frieden unter den Völkern wesentlich ist. Man kann von „odious debts“ sprechen, die Griechenland auf sich genommen hat. Das ist ein gängiger und praktizierter Begriff des Völkerrechts, obwohl er außer im Falle der Staatennachfolge bisher nicht als Völkergewohnheitsrecht anerkannt ist. Nach der Doktrin der „odious debts“, begründet 1920 nach der sowjetischen Revolution, die ein Systemwechsel eines Staates, kein Fall der Staatennachfolge war, vom Russischen Rechtslehrer und Minister Alexander Sack, gelten Staatsschulden als illegitim und müssen daher nicht zurückgezahlt werden, wenn diese ohne Zustimmung der Bevölkerung zustande gekommen sind, aufgrund des Fehlens einer durch demokratische Wahlen legitimierten Regierung, die Gelder zur Unterdrückung des Landes genutzt wurden, die damit bezahlten Leistungen den Menschen geschadet haben und die Kreditgeber von beidem Kenntnis hatten oder bei zumutbarer Nachforschung hätten haben können. Diese Kriterien treffen auf die von den Griechen im Interesse von Banken abgepreßte Austeritätspolitik nicht ganz zu, aber die Doktrin ist weiterzuentwickeln.

Die Regierungen und Parlamente der Griechen haben, obwohl aus einem wenn auch fragwürdigen Wahlsystem hervorgegangen, fraglos gegen den Willen der Griechen und zu deren Nachteil agiert. Die Mißachtung der Souveränität der Griechen ist nicht zu rechtfertigen. Die als korrupt verschrienen Politiker haben kollusiv, also sittenwidrig, mit den Geldgebern, Banken, Staaten oder Fonds zusammengewirkt. Sie haben damit ihre Vertretungsmacht mißbraucht und somit das Volk der Hellenen nicht wirksam vertreten. Die korrupt begründeten Verbindlichkeiten weiterhin den Griechen aufzuladen, ist „odious“. Die Doktrin paßt. Sie stimmt mit den Prinzipien des Bereicherungsrechts überein. Solche odiosen Schulden müssen nicht beglichen werden. Griechenland ist somit gut beraten, wenn es die Schulden aus der Rettungspolitik nicht zurückzuzahlen gedenkt, ganz davon abgesehen, daß es das nicht leisten kann und auch deswegen berechtigt ist, die Zahlungen abzulehnen. Das notwenige Insolvenzverfahren, das im Völkerrecht noch keine Ordnung gefunden hat, findet gewissermaßen in spontaner Ordnung statt, in einem Verfahren, das in casu entwickelt wird. Es geht ohnehin nur darum, wann die Gläubiger die vermeintlichen Forderungen abschreiben. Das ist, wie angesprochen, für deren rechtlichen oder politischen Status von Relevanz. Aber darauf kommt es für die Rechtslage Griechenlands nicht an.
4. Streitig ist, ob ein Land aus dem Währungsverbund ausgeschlossen werden kann. Ich meine ja, wenn es, wie Griechenland, die Verträge grob mißachtet und obendrein die Mitgliedschaft erschlichen hat, freilich alles mit Hilfe aller Euroländer. Im kollusiven Zusammenwirken liegt das Problem einer Kündigung der Mitgliedschaft Griechenlands durch die anderen Euroländer. Praktisch bedürfte es eines einstimmigen Beschlusses der verbleibenden Euroländer, der kaum zu erreichen ist. Ein besonderes Ausschlußverfahren ist nicht geregelt, so daß das allgemeine völkerrechtliche Konsensprinzip greift.

Aber es wäre jederzeit möglich, daß Deutschland aus dem Euroverbund ausscheidet, weil dieser keine Stabilitätsgemeinschaft ist, abgesehen von der oben dargelegten Souveränitätswidrigkeit. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1993 auf mein Betreiben entschieden und mehrfach wiederholt. Deutschland ist nach dem eigenen Verfassungsgesetz zu diesem Schritt seit langem verpflichtet. Das Ausscheiden Deutschlands würde den Euroverbund sofort erledigen. Wirtschaftlich wäre das für alle beteiligten Staaten von großem Nutzen. Der Währungsverbund schadet allen, die daran teilhaben, auch Deutschland. Die Nachteile für die Volkswirtschaft insgesamt zumal für die Kaufkraft des Publikums (Zinskürzungen, Unterbewertung der Währung usw.) werden durch die Exportvorteile der internationalen Unternehmen in Deutschland, die diesen die unterbewertete Währung am globalen Markt bringt, ein illegitimes Preisdumping, nicht aufgewogen. Aber das Recht spielt in der Eurorettungspolitik schon lange keine Rolle mehr.

Auch Griechenland kann aus dem Währungsverbund ausscheiden, aber wird es nicht tun. Es hat alle Trümpfe in der Hand, wie die jüngste Entwicklung beweist. Ob Griechenland insolvent wird oder nicht, ist nur für die Gläubiger bedeutsam, weil sie bei Insolvenz ihre Forderungen abschreiben müssen. Für Griechenland ändert sich insofern nichts Wesentliches. Man wird helfen, wenn die inneren Folgen schwerwiegend werden sollten. Das ist kaum zu erwarten. Insbesondere die EZB findet immer wieder neue Wege, die griechischen Banken zu finanzieren oder diesen die Geldauszahlung an die Griechen zu ermöglichen, zumal die Notkredite des ELA-Programms. Die Regelungen für Mitgliedstaaten der EU, die nicht zum Eurogebiet gehören, erlauben eine recht voraussetzungslose finanzielle Unterstützung.

Die neue Drachme wird freilich deutlich abwerten. Das ist die große Chance für die griechische Wirtschaft. Die Vermögen haben die Griechen längst in Sicherheit gebracht. Sie haben Hunderte von Milliarden Euro zu Lasten aller Volkswirtschaften des Währungsverbundes ins Ausland transferiert und werden auch Wege finden, die Euronoten, die sie unter dem Kopfkissen aufbewahren, im Ausland in neue Drachmen umzutauschen. Die Warnungen vor verheerenden Folgen eines Grexit sind Theaterdonner und Angstmacherei, Verdummung des Volkes. Wenn Griechenland zur eigenen Währung zurückkehrt, beginnt seine Erholung. Sie wird schnell gehen, weil viele Länder helfen werden, nicht nur Mitgliedstaaten der EU. Das fürchten diese. Nur die Europapolitiker haben verloren. Ihr Projekt ist einmal mehr gescheitert. Diese Leute haben Angst vor einem Erfolg der Griechen nach dem Grexit, wie das richtig Paul Krugmann, Nobelpreisträger, ausgesprochen hat. Auch Hans-Werner Sinn plädiert für den Grexit.

Zudem kann Deutschland jederzeit ohne Angabe von Gründen die Rettungsschirme verlassen. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverfassungsgericht mehrfach herausgestellten Prinzip der „umkehrbaren Selbstbindung“. Dann sind die Gewährleistungen für deren Finanzierung hinfällig. Wenn allerdings einer der Fonds bereits Kredite aufgenommen hat, muß Deutschland dafür gemäß seinen Anteilen einstehen. Auch diese Kreditaufnahmen sind zwar rechtlich fragwürdig, aber es ginge zu weit, die Ausfallrisiken der Fonds deren Gläubigern aufzubürden, die deren Anleihen nicht aufgenommen haben dürften, um rechts- und sittenwidrige Zwecke gegenüber den Nehmerstaaten, insbesondere Griechenland zu verfolgen. Der Schutz des Vertrauens in die Gewährleistungen muß schwerer wiegen als die Rechtlosigkeit des Gesamtprojekts Eurorettung. Freilich ist das noch näher zu bedenken. Soweit das ESZB diese Anleihen am Sekundärmarkt erworben hat, hat es keinen Anspruch aus deren Einlösung. Es kennt alle Umstände und ist einer der Hauptakteure der rechts- und sittenwidrigen Eurorettungspolitik.
5. Die Rechtslage, die ich darzulegen bemüht war, ist nicht die politische Praxis und auch nicht die Judikatur, die ich vom Bundesverfassungsgericht oder gar vom Europäischen Gerichtshof erwarte. Die Machenschaften der Politiker, vor allem die der Eurogruppe, lassen sich von rechtlichen Aspekten in keiner Weise berühren. Durch Fristen, die jederzeit geändert werden können, wird eine sinnlose Dramatik erzeugt. Die befeuert allenfalls die Talkshows und verursacht Reisekosten für in der Sache bedeutungslose Politakteure. Die Griechen versuchen, weiter im Euroverbund zu bleiben, weil sie Angst vor der eigenen Währung haben, nachdem der Euro ihnen ganz unverdiente Vorteile gebracht hatte, freilich auf brüchiger Grundlage. Die anderen Eurostaaten geben sich über die Unverschämtheit der Griechen empört, sollten sich aber selbst an die Nase fassen. Sie jagen einem Phantom nach, dem Staat Europa, dem sie jedes Rechtsprinzip zu opfern bereit sind, und wollen nicht wahrhaben, daß die einzelnen Mitgliedstaaten vornehmlich ihren Vorteil im Auge haben. Sachferne Empörung soll die Griechen in die Knie zwingen. Das Theater ist eine schlechte Schmierenkomödie. Politik muß „ausübende Rechtslehre“ sein, wie Kant das gelehrt hat. Alles andere ist der Freiheit der Menschen zuwider. Ich erinnere ans Recht, weil ich die Hoffnung nicht aufgebe, daß es irgendwann, morgen oder übermorgen, eine Chance hat. Es darf nicht vergessen werden.

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FINANZSYSTEM Die aktuelle Kreditvergabe

Ein Kredit (z.B. 100.000 €) wird durch die Bank aus dem Nichts erschaffen. Es werden lediglich Zahlen in einen Computer getippt, die dann als „Sichteinlage“ auf dem Konto erscheinen.
Beschäftigt man sich mit dem Kapital, bzw. mit dem Risiko der Bank, liegt dieses für 99.000 € lediglich bei ca. 75 € pro Jahr, da diese 99.000 weder aus dem Eigenkapital, noch aus Verpflichtungen der Bank gegenüber einem Kapitalgeber stammen.

(Früher war dies der Fall)

Diese fiktiv erschaffenen 99.000 € plus 1.000 € tatsächlichem Eigenkapital gehen, verbunden mit den Zinsen (die nie im System generiert wurden), als Forderung an den Kreditnehmer.

Gebucht wird das Ganze als „Bilanzverlängerung“, also „Forderungen“ mit „Verbindlichkeiten“ im selben Moment.
Die Bank bucht auf der Grundlage der Unterschrift des Kreditnehmers auf seinem Antrag diesen Kreditwunsch als vorgezogenen Zahlungseingang, bezogen auf das Versprechen, den Kreditbetrag zurückzuführen.
Danach überweist sie den Betrag und bucht ihn als Zahlungsausgang, wodurch der vermeintliche Zahlungseingang buchhalterisch bereits ausgeglichen ist.

Sie verwendet für diesen Vorgang weder eigenes Kapital (abgesehen von den 1.000 € / je nach Bank ca. 1-4 % Eigenkapital), noch holt sie sich Kapital von der Bundesbank oder sonstwo her.

Im Klartext: Sie erschafft fiktives „Giralgeld“, das bisher nicht im System vorhanden war und auch nicht wirklich physisch existiert. Diese Beträge plus Zinsen wurden nie als „Geld“ herausgegeben, bzw. gedruckt.
So entsteht eine ständig weiter wachsende „Blase“, da die tatsächlich zurückgeführten Kredite das Eigenkapital der Bank erhöhen, und sie somit den Umfang der Kreditvergabe per Giralgeldschöpfung weiter ausdehnen kann.

Bei der Behandlung fehlgeschlagener Kreditrückzahlungen agiert die Justiz auf völlig überholten Wissensgrundlagen, welche sich noch auf ein Gold gedecktes Währungssystem bezieht, denn der Kreditnehmer muss ja nicht nur die 1000 € aus dem Kapital der Bank plus Zinsen und Gebühren zurück bezahlen, sondern auch die virtuell erschaffenen 99.000 € nebst Zinsen.

Für diese Art Kreditvergabe einer Bank existieren aber gar keine gesetzlichen Grundlagen. Außerdem besteht bei derartigen Krediten der kaum von der Hand zu weisende Verdacht des sittenwidrigen Wuchers nach § 138 BGB.

Nur ein kleiner Bruchteil der weltweit getätigten Umsätze existiert tatsächlich in Form einer gesetzlichen Währung, bzw. in Form von physischem Geld / Bargeld.

Wen wundert es da noch, dass immer weniger Bargeld im Zahlungsverkehr gewünscht ist, und es zu gigantischen Finanzkrisen kommt?

Und solche Banken, die seit vielen Jahren derart unverschämt hohe Gewinne realisieren, muss der Steuerzahler auch noch mit Milliardensummen „retten“!!!

Was glauben Sie, wo das ganze Geld hingekommen ist? Diese Geld ist ja nicht weg, es hat nur den Besitzer gewechselt!

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Der Welt-Geldbetrug

1. Mit Scheingeld zu Sachwerten
2. Mit Sachwerten zur Währungsreform
3. Durch Währungsreform zur Weltwährung

“Deutet man den Fahrplan der Welt-Hochfinanz richtig, so soll die Geldmenge so lange vermehrt und entwertet werden, bis damit alle wichtigen Sachwerte der Welt aufgekauft und monopolisiert worden sind.”

Das ist genau der Hintergrund. Inzwischen wird auch immer mehr Experten klar, was die “dummen Blogger” schon die ganze Zeit sagen: Die Banken – Überraschung: Banken haben Eigentümer! – klauen sich mit Fiat Money alle Vermögen, alle hard assets, auf dem gesamten Planeten zusammen.

Fiat Money dürfen nur Banken aus dem Blauen schöpfen. Die natürliche, von Gott so gewollte Ordnung ist demnach: Die Geldzauberer klicken Selbstgeschöpftes fast so wie Bezaubernde Jeannie und kassieren Zinsen und/oder Vermögen – und nur die dummen Menschen, die Minderheit von 99,99 Prozent, arbeiten und bezahlen Zinsen oder übergeben Assets an die Banker “doing God’s own work”. Endlose Tributzahlungen der Menschheit also an die Herren der Welt und, nicht zu vergessen, die Politiker, die zu ihrer Herrschaft ins Bett dürfen. Das Ganze nennt sich übrigens Demokratie. Scheint eine mehr als faire Sache zu sein.

Der Tausch von bunten Papierchen gegen echte Werte findet auch statt, wenn von Privatisierung von Gemeineigentum (Deutsche Post, Deutsche Bahn, Autobahnen, Infrastruktur jeder Art, Ressourcen wie Wasser “Blue the next Green”…), Public Private Partnership-Verträgen (PPP) oder auch Cross Border Leasing-Verträgen (CBL) gesprochen wird.

Behilflich sind auch Verträge wie SWIFT, den ahnungslose, naive und korrupte Politmarionetten durchgewunken haben, so wie die Politversager den ESM-Vertrag ermöglicht haben.

Die Offenlegung der Exportdaten via Automated Manifest System (AMS) ist eine weitere von ungezählten anderen Möglichkeiten, interessante Targets zuerst auszuspionieren, um sie dann übernahmereif zu schießen und zu kapern meist mit Hilfe der klassischen Kreditfalle.

“Willkürlich werden Kredite fällig gestellt, die Existenzen der bisherigen „Partner“ vernichtet, die Produktionsanlagen selbst übernommen und dann filetiert oder im ganzen verhökert. Die Herren des Geldes, seine Verleiher, Verteiler, Manipulatoren und Erzeuger, die Geldhändler sind die wahren Kapitalisten.”

Im “Welt-Geldbetrug” von Prof. Dr. Eberhard Hamer werden viele Themen, die in diesem Blog schon seit geraumer Stunde diskutiert werden, in gut lesbarer, allgemein verständlicher Art und Weise angerissen. Und es geht nicht nur um das Geldsystem sondern auch darum, was die Kapitalelite mit ihren ganzen Schrottdollars und Trillionen von Fiat Money eigentlich im Schilde führt: Verschuldung, Monopolisierung, Versklavung der gesamten Menschheit – nach besten Kräften unterstützt von den vielen willigen Huren in Politik und Mainstreamedien, den Konzernmedien.

Kluge Regie und Erpressung: “Die US-Hochfinanz und die US-Administration zwingen seit Jahren wirtschaftlich und politisch die wichtigen Zentralbanken der Welt (Eurobank, Japan, China u.a.) die bei ihnen sich für Exporterlöse oder als Kaufpreise für den Aufkauf von Sachgütern ansammelnden wertlosen Dollars zu behalten und als angeblich werthaltige Devisenreserve zu halten.

Die Hochfinanz hat mit den faulen Dollar vorher ausreichend Sachwerte gekauft, wird also von der Währungsreform mit ihren Sachwerten nicht mehr betroffen. Sie hat rechtzeitig ihr faules Geld in werthaltiges Vermögen umgeschichtet. Nicht mehr Steuern sind dann das Einkommen der Welt-Herrscher, sondern Monopolerträge.”
Globalisierung, Verschuldung, Gentech, Chemtrails, Haarp, Geo-Engineerung, Krankheitsindustrie, Unterdrückung von Freier Energie, all das und noch viel mehr dient nur einem Ziel: der Etablierung der Weltherrschaft – unterstützt von korrupten Versagern in Politik und Konzernmedien und desinteressierten Bürgern, die zudem, insbesondere von den GEZ-gemästeten Öffentlich-Rechtlichen, von morgens bis abends belogen, betrogen, hintergangen, getäuscht und manipuliert werden. Ziel wie bereits gesagt: die totale Versklavung.

In diesem System zählt nur eines: Eigentum, Besitz. Wer besitzt, muss nichts mehr tun, er kann andere für sich arbeiten lassen. Wer besitzt, bestimmt die Regeln. Wer alles besitzt, bestimmt alle Regeln und lässt alle für sich arbeiten.

Menschliche Leistung sollte eigentlich die einzige Sicherheit sein für die Geldentstehung, damit jeder eine Chance hat und das Leben auf dem Planeten blühen kann. Statt dessen wird Geld fast ausschließlich für physische Werte geschöpft. Und diese Werte gehören bald alle ein paar Familienclans. Hier eine der Vorgehensweisen:

“…sie [lassen] uns im großen Ausmaß dafür zahlen, so dass die Nationalstaaten ihre Kredite und Zinsen bei der Global Environmental Facility (GEF) Rothschilds – der weltweit größten Bank (umfasst auch die Weltbank) – nicht zahlen können. Wenn Nationalstaaten dann Pleite gehen, wurde vereinbart, dass Rothschilds GEF die “Wildnisse” der Nationen mit ihren Erdbodenschätzen als verwirkte Pfänder für säumige Kredite bei den Rothschild-Banken nehmen könnte. Zu diesem Zweck ist die anhaltende Wirtschaftskrise, die durch Rothschild-Banken der Wall Street ausgelöst wurde, so nützlich wie erwartet.”

Wenn die Bankster sich als bald mit ihrem Fiat Money alles Vermögen zusammengestohlen habe, was erwartet uns dann? Sklaverei. Pur! Die Sklaverei kommt zurück, und zwar übler, als man sich das überhaupt vorstellen kann. Daran werden auch kein Bargeldverbot, was dem Bankenkartell die Verfolgung jeder auch noch so kleinen Transaktion erlaubt, oder ein Bedingungsloses Grundeinkommen etwas ändern. Im Gegenteil, diese Maßnahmen sind nur weitere Tricks der Bankster, die Menschen noch weiter zu bestehlen und weiter zu versklaven, und sie verschlimmern die Situation für die 99 Prozent noch einmal mehr als dramatisch.

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