Archiv für den Monat: November 2014

LFM Landesanstalt für Medien

In einem uns zugetragenen laufenden Verfahren der LFM (Landesanstalt für Medien, NRW) gibt sich diese Firma als Amt / Aufsicht / Behörde aus. In konkret einem Schreiben geht es im Betreff um „Vollzug“ des Medienschutz Staatsvertrages (JMStV), dort:
Anhörung zu einem Telemedienangebot…“

Vorab sei festzuhalten, dass es sich bei dieser, dem Anschein nach öffentlichen Behörde, um schlicht und ergreifend eine Firma handelt, welche unter der D-U-N-S Nummer 340659959 auch als Firma eingertragen ist. Natürlich kommen solche Briefe mit einer „förmlichen Zustellung“, dies soll die vermeintliche „Hoheitlichkeit“ unterstreichen.

Selbstverständlich ist es unser Bestreben, diese Firma nunmehr zur Verantwortung zu ziehen, wennmöglich sogar öffentlich zur Strecke zu bringen. Aus diesem Grund werden wir hier ein öffentliches Verfahren anstreben sowie publizieren und würden es begrüßen, wenn sich die Firma LFM bzw. deren übergeordnete Entitäten zu dieser Sache einlassen und die Fortführung dieses „Verfahrens“ weiter betreiben. Selbstverständlich sollte auf gar keinen Fall das von der LFM verwendete Aktenzeichen in einem Antwortschreiben verwendet werden, da dies bereits schon so eingeordnet werden könnte, als wenn deren AGB’s akzeptiert seien. Demnach ein eigenes Aktenzeichen verwenden und somit die Möglichkeit erschaffen, eigene AGB’s ins „Spiel“ zu bringen.

Unter anderem heißt es in dem Schreiben: „Von der abschließeneden Entscheidung der KJM über die Beseitigung des Verstoßes erforderliche Maßnahmen gem. § 20 Abs. 4 JmStV in Verbindung mit § 59 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), in der Fassung des fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. Rundfunkstaatsvertrag) vom 13.12.2011 (GV. NRW.S.675), insbesondere der Untersagung des Angebotes, geben wir Ihnen hiermit Gelegenheit, zu dem o.g. Sachverhalt Stellung zu nehmen. Angemerkt sei dabei, dass die sog. KJM noch gar nicht vorstellig wurde. Demnach ist davon auszugehen, dass die „LFM“ eine „Inkassobude“ der KJM ist.

Sichtungstag: DATUM —> Präsenzprüfung

Hier wird in einer wahrhaftig beeindruckenden Art und Weise der Einruck vermittelt, es handele sich um eine, möglicherweise sogar „strafrechtliche Behörde“.

Ebenso ist dies selbstverständlich nichts anderes als ein Einschüchterungsversuch auf Grundlage eines Staatsvertrages, der im 3. Reich eingebracht wurde und bis heute der Versuch unternommen wird, Gesetze aus dem Nazi Regime durchzusetzen, obglich dies in keinster Weise zulässig ist. Jedoch sehen wir hier derzeitig noch keinen juristischen Ansatz, jedenfalls nicht in dieser Angelegenheit.

In diesem konkreten Fall liegen mehrere Betrugsdelikte seitens der LFM vor, zumal es sich bei der LFM um eine Firma handelt (vgl. http://www.upik.de, DUNS Nummmer: 331481465), ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland seit 1949 zu keinen Zeitpunkt ein souveräner Staat gewesen ist (siehe Beitragsvideos Dr. Wolfgang Schäuble, diverse Schriftstücke, NOVERTIS etc.). Das gesamte Erscheinungsbild sowie der Auftritt ist schon bemerkenswert, für jemanden, der den Sachverhalt nicht oder kaum nachvollziehen kann.

Gerne arbeiten diese Firmen mit Begriffen, wie: förmlichen Zustellung, abschließeneden Entscheidung, erforderliche Maßnahmen, Untersagung des Angebotes, geben wir Ihnen hiermit Gelegenheit, Präsenzprüfung, etc.

Wir haben demnach angemessen reagiert und ebenso Maßnahmen gegen den Unterzeichner des Schreibens persönlich sowie der LFM angekündigt, die wir auch durchsetzen werden und zwar auf der internationalen Ebene. Es befassen sich aktuell zwei befreundete Rechtsanwälte (Verfassungsrechtler / IT Rechtler) mit diesem Fall.

Selbstverständlich halten wir Sie auf dem Laufenden und werden, nach Abschluß dieses Verfahrens, sämtliche Dokumente veröffentlichen. Wir hoffen, daß die LFM hier weiter tätig wird, damit wir öffentlich weitere Beweise dafür bringen können, dass es sich bei dieser Art der „Ämter“ bzw. „Behörden“ auf gar keinen Fall um Ämter bzw. Behörden mit hoheitlichen Rechten handelt. Spannend wird es dann, wenn sowohl der Unterzeichner der Schreiben als auch die LFM selbst in die internationalen Schuldnerveichnisse eingetragen werden, denn nichts ist effizienter, als eine Lernerfahrung, welche wir dem Unterzeichner der Schreiben dort beibringen möchten und auch werden. Aus diesem Grund würden wir es wahrlich begrüßen, ein solches Verfahren mal endlich zum Abschluß bringen zu können, um solche Mißstände in der Verwaltungsgesellschaft Bundesrepublik Deutschland öffentlich machen zu können.

Wir haben ein weiteres, wahrhaftig vernichtenedes Indiz, um diese „Landesanstalt für Medien“ zur Strecke zu bringen; diesen Paukenschlag möchten wir jedoch gerne zu einem Zeitpunkt publizieren, wenn auch andere Medienverterer zugegen sind und während eines möglichen Verfahrens in dieser Sache selbst in Anwendung bringen.

Im Anschluß an dieses Verfahren werden wir sämtliche Korrespondenz sowie möglich Urteile im Orginial öffentlich machen und zwar auf Webseiten, die in dieser Vielzahl seitens dieser „Behörden“ nicht mehr unter Kontolle zu bekommen sein werden. Wie die LFM auf ihrer Webseite schon ganz richtig erkannt hat, gibt es Wege, Webseiten so zu veröffentlichen, dass diese Stellen keinerlei Einfluß auf deren Inhalte haben. Es ist an der Zeit, dem „System“ aufzuzeigen, dass es auch Möglichkeiten und Maßnahmen gibt, dem entgegenzutreten und vor allem so, dass es merklich weh tut. Dies können vor allem Spezialisten, welche sich in dem Medium Internet sowie dem internationalem Recht auskennen und die erforderlichen Maßnahmen auch voll ausschöpfen.

P.S
Bislang hat sich die LFM (Stand: 18. Februar 2015) zu dieser Sache bedauerlicherweise nicht weiter eingelassen. Wenn diese Angelegenheit doch so wichtig ist, wie sie es in ihrem Anliegen darstellen, ist es schon iritierend, dass keine weiteren Aktivitäten mehr stattfinden. Demnach ist als Zwischenergebnis zunächst festzustellen, dass diese „Firmen“ einfach nicht mehr antworten, wenn es denen zu „heiss“ wird. Wir sind jedoch noch ein wenig optimistisch, dass ggf. doch noch was kommt.

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ARD ZDF Beitrags Betrug

ARD/ZDF-Haftbefehle: Wer hat Angst vorm Schwarzen Mann?
Der Beitragserpressungsservice von ARD und ZDF ist Ihnen auf den Fersen? Sie glauben, Sie sind schwach? Man droht Ihnen mit Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung oder gar Verhaftung? Sie haben Angst vor dem Gefängnis und wollen lieber zahlen? Tun Sie das nicht, denn Sie sind gar nicht schwach. Ganz im Gegenteil – Sie sind äußerst stark…

Niemand kann einen freien Menschen zwingen, bestimmte Informationen zu kaufen.
Und wenn doch, dann kann dieser Mensch nicht frei sein.
Gerhard Wisnewski

Anleitung zum Ausstieg aus der GEZ:

Teil 1 (Grundlegendes):

Teil 2 (So wird’s gemacht 1):

Teil 3 (So wird’s geacht 2):

Teil 4 (Gerichsvollzieher 1):

Teil 5 (Gerichtsvollzieher 2):

Teil 6 (Die Rechnung):

Ist das Nordkorea oder China? Der Iran oder Russland? Sie kommen »zu nicht genehmer Zeit«. Sie bringen Polizei mit. Sie fordern zwangsweise Geld für ihre staatliche Propaganda und liefern den »säumigen Zahler« in das nächste Gefängnis ein. Über 20 Staatssender verbreiten jeden Tag staatliche Propaganda und treiben bei den Bürgern dafür zwangsweise an die acht Milliarden Euro ein. Wer nicht zahlt, dem wird mit Lohnpfändung oder mit Haft gedroht.

Gebührenboykott: Überschaubares Risiko:
Anders als ein Steuerboykott beinhaltet ein Boykott der rechtswidrigen Zwangsgebühr ein überschaubares Risiko. Aufgrund der relativ geringen Forderungen und offenen Beträge fallen nur geringe Säumnisgebühren, Zinsen, Vollstreckungskosten und Ähnliches an. Das USA/Merkel-System ist bei der Zwangsgebühr aus drei Gründen äußerst verwundbar:

Erstens ist die Gebühr tatsächlich »von vorne bis hinten« rechtswidrig.

Zweitens kann sich den Widerstand dagegen fast jeder leisten.

Drittens strotzen die Forderungen, Gebühren- und Vollstreckungsbescheide nur so von Fehlern und Formfehlern.

Millionen Beitragsbescheide und Vollstreckungsersuchen ungültig?

So könnten Millionen Beitrags- und Vollstreckungsbescheide ungültig sein. Worüber (natürlich) kaum jemand berichtete: Im Frühsommer 2014 hat das System der öffentlich-rechtswidrigen Medien einen schweren Schlag hinnehmen müssen. Alle Beitragsbescheide und vor allem Vollstreckungsbescheide sind demzufolge fragwürdig.

Am 19. Mai 2014 erlitt der ARD/ZDF-Beitragsservice eine krachende Schlappe vor Gericht. Liest man die Urteilsbegründung des Landgerichts Tübingen (Az. 5 T 81/14), kommt man aus dem Staunen nicht mehr heraus. Die öffentlich-rechtswidrigen Anstalten können nicht nur nicht ordentlich berichten, sie können nicht einmal ordentliche Rechnungen schreiben – in diesem Fall Beitragsbescheide und Vollstreckungsersuchen.

Das Urteil der Richter über die Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice fiel verheerend aus: Note sechs, setzen. Lesen Sie sich dieses Urteil genau durch und geben Sie es Ihrem Rechtsanwalt. Liest man nämlich die Ausführungen des Gerichts, kann man kaum fassen, was der Beitragsservice für Dokumente verschickt.

Dubioser Absender

In dem Verfahren ging es um die Zwangsvollstreckung einer Beitragsforderung des ARD/ZDF-Beitragsservices, die von dem »Beitragszahler« (also dem angeblichen Schuldner) angefochten worden war. Am 6. Dezember 2013 hatte der Beitragsservice an den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Nagold ein Vollstreckungsersuchen geschickt, also den Antrag, angebliche Beitragsrückstände bei dem Beitragszahler (Schuldner) zu vollstrecken.

Die Fehler fingen schon damit an, dass in dem Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice der »Forderungsgläubiger« nicht korrekt angegeben war, also derjenige, dem das Geld angeblich zusteht und der es fordert, in diesem Fall der Südwestrundfunk. Statt »Südwestrundfunk« (mit allen maßgeblichen Kontaktdaten) stand da ein ganzes Sammelsurium von merkwürdigen Absenderkonstruktionen wie »Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio« oder »ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice«. Statt der Daten des Forderungsgläubigers (also Südwestrundfunk) wurden »lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice« angegeben.

Watschn für ARD-und-ZDF-»Beitragsservice«
Watschn Nr. 1: »Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen«, so das Gericht. »Ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.« Bereits wegen dieses Mangels ist ein Beitrags- oder Vollstreckungsbescheid »für die Tonne«: »Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen der ersten Instanz führt zu deren Aufhebung.«

Watschn Nr. 2: Auf dem Vollstreckungsersuchen fehlten Dienstsiegel und Unterschrift des Behördenleiters: »Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers.«

Und so ging es immer weiter. Die wichtigsten Punkte des Urteils:

»Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein.

Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht ›automatisch‹ erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig.

Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid.

Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung.

Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.« (Quelle: openjur.de)

Komplett unseriöse Unternehmen:
Die verpfuschten Bescheide und Vollstreckungsersuchen unterstreichen, dass es sich bei ARD, ZDF und ihrem »Beitragserpressungsservice« um komplett unseriöse Unternehmen handelt. Wie nun also mit dieser Situation umgehen?

Erstens: Immer kühlen Kopf bewahren. Zweitens: Nicht nur Bescheide und Vollstreckungsmaßnahmen genau auf ihre formelle Korrektheit prüfen, sondern auch Haftbefehle und ähnliche Zwangsmaßnahmen.

Ja, aber: Das kostet Nerven, Zeit und Geld, zum Beispiel für einen Rechtsanwalt? Nun, ehrlich gesagt waren Freiheit und Demokratie noch nie umsonst zu haben.

Wenn man nicht jeden Tag darum kämpft, wird einem beides weggenommen. Und in diesem Prozess sind wir bereits mittendrin.

Wann sollen wir denn eigentlich aufstehen, wenn nicht aus Anlass der Zwangsabgabe?

Entweder reformieren wir das korrupte politische System mithilfe der Zwangsabgabe oder gar nicht:

Hier hat das System Fehler begangen.

Hier stellt es sich offen gegen die Menschenrechte.

Hier ist das Risiko überschaubar.

Wo also dann? Ja, und was machen wir denn nun, wenn die Polizei wirklich mit einem Haftbefehl vor der Tür steht? Antwort: Erstens steht die Polizei nicht immer gleich vor der Tür, sondern unter Umständen wird man aufgefordert, bei einer Behörde vorzusprechen. Zweitens…

Wie immer: kühlen Kopf bewahren.

Informieren Sie sich rechtzeitig über Ihre Rechte in einem solchen Moment.

Sorgen Sie vor: Telefonnummer des Rechtsbeistandes, Angehörige/Freunde, Öffentlichkeit und Kameras vor Ort.

Reden Sie unter Zeugen mit den „Beamten“ (Trachtenträgern). Machen Sie ihnen klar, dass die Forderung rechtswidrig ist und dass sie gegen die Menschenrechte verstoßen, obgleich hier betont
werden muß, dass Sie als Personalausweisträger keinen Anspruch auf Menschenrechte haben, da Sie lt. Gesetz als „Sache“ behandelt werden.

Sorgen Sie für Öffentlichkeit bei Verwandten, Freunden und natürlich bei den (alternativen) Medien.

Funktionieren Sie die Haft gegebenenfalls zur politischen Aktion um, indem Sie Flugblätter schreiben, Ihren Fall im Internet, in Blogs oder in Briefen an die (alternativen) Medien schildern – oder von Freunden und Verwandten schildern lassen.

Denn wie lange müssen wir sie sonst noch zwangsweise durchfüttern, die Klebers, Schönenborns und andere Propagandisten, die alles schönreden, das von oben kommt? Insbesondere die Merkel-Regierung und jede neue amerikanische Militäraktion? Antwort: gar nicht. Wir können sofort damit aufhören.

LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14

Gericht:

LG Tübingen
Datum:

19. Mai 2014
Aktenzeichen:

5 T 81/14
Typ:

Beschluss

Fundstelle:

openJur 2014, 15764
Verfahrensgang:

I ZB 64/14 folgend

Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht „automatisch“ erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig. Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid. Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung. Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.

Tenor

1. Der Beschluss des AG Nagold vom 6.3.2014 – 4 M 193/14 – wird aufgehoben.

2. Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers U… am AG N… vom 31.1.2014 – DR I 1964/13 – wird aufgehoben.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 GNotKG). Die Gläubigerin trägt etwaige außergerichtliche Kosten des Schuldners.

4. Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Fragen zugelassen.

Gründe:

Am 6.12.2013 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Nagold ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Bezeichnung der Rechtsform und ohne Anschrift etc.) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio – Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten.

Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang detailreich dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, es wird dargelegt, welche Zahlungen berücksichtigt wurden und von wann bis wann der Schuldner früher beitragsbefreit war. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dieses mit „Vollstreckungsersuchen – Zweitausfertigung“ überschriebene Schriftstück in dieser Ausfertigung vollstreckbar wäre und die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden wären oder Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und Unterschrift sind nicht vorhanden.

In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.

Am 31.1.2014 hat der Gerichtsvollzieher die angegriffene Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, die das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 6.4.2014 zurückgewiesen hat.

Die Gläubigerin geht davon aus, dass der Schuldner Rundfunkbeiträge auch ohne Zahlungsaufforderung oder gar Beitragsbescheid überweisen müsse, da der Beitrag gesetzlich geregelt wäre (vgl. Schreiben vom 12.5.2014).II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet; die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.

1.

Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk – Anstalt des öffentlichen Rechts – als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht – wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben – ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht – wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben – ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.

Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur – ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.

Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.

2.

Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.

a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).

b) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. An die Auslegung dieses Begriffs sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel verzichtet. Danach wird ein Schriftstück dann automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich – wie Schreibmaschine und Taschenrechner – Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behörde außerhalb der Behörde bekannt sind. Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein wäre jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale, z. B. eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wäre. Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.

c) Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.

Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 – 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 – 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid – unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage – auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.

Beide Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet; sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen.

3.

Die Prüfung dieser Eignung durch das Vollstreckungsgericht war vorliegend auch geboten. Das Vollstreckungsgericht durfte sich nicht mit der bloßen Anführung eines Bescheids im Vollstreckungsersuchen zufrieden geben, da bereits die Bescheidsliste im Vollstreckungsersuchen angesichts der dort auch erwähnten gleichzeitigen Säumniszuschlagsfestsetzung deutlich macht, dass es sich um Bescheide handelt, die erst später erlassen wurden und offensichtlich nicht um Bescheide, die zunächst den Beitrag als solchen festsetzen und somit Voraussetzung eines späteren Säumnisfestsetzungsbescheids darstellen können. Nachdem gem. § 16 III LVwVG BW eine vorherige Zustellung des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsersuchens abweichend von den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO nicht verlangt wird, sind an die Angaben zum zugrundeliegenden Verwaltungsakt (§§ 16 III 3, 15 IV LVwVG BW) umso strengere Anforderungen zu stellen. Auch vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts und des Beschwerdegerichts nicht nur darauf, ob ein entsprechender Vortrag im Ersuchen enthalten ist, sondern bei Zweifeln auch auf die formale Korrektheit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes als Ausgangstitel. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. Zwar prüft das Vollstreckungsgericht nicht die materielle Richtigkeit des Titels oder des Beitragsbescheids (Grund und Höhe der Beitragspflicht). Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann. Im Übrigen ersetzt das Vollstreckungsersuchen nur den Titel selbst (§ 16 III LVwVG BW), alle übrigen zivilprozessualen Voraussetzungen sind – unabhängig von einer etwaigen Versicherung der Gläubigerin – zu prüfen, einschließlich des Vorhandenseins entsprechender (zugestellter) originären Beitragsbescheide (so auch LG Detmold, 3 T 187/12, 21.11.2012).

4.

Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste – beim vorliegenden Inhalt – gesiegelt und unterzeichnet sein.

Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen – zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden – Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.III.

Die weitere Beschwerde war zuzulassen. Die Fragen nach dem Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf im Vollstreckungsersuchen genannte Bescheide, nach den Voraussetzungen für das Entfallen von Siegel und Unterschrift sowie zur Bestimmtheit des Gläubigers und seiner Bezeichnung im Zusammenhang mit dem RBStV sind – soweit ersichtlich – bisher nicht obergerichtlich geklärt und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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Zentralbanken in der Kritik – Die große Angst vor der Geldflut

Zentralbanken in der Kritik – Die große Angst vor der Geldflut

Die uferlose Geldschöpfung der Zentralbanken macht immer mehr Menschen Angst. Langsam formiert sich Widerstand – und alte Ideen werden wieder populär.
Die rund 70 gebildeten Herrschaften, die sich an einem Novembertag in Berlin-Mitte versammelt haben, vereint vor allem eines: ihr gemeinsames Feindbild. Sie debattieren über das „fraktionale Reservesystem“, also die Art und Weise, wie das Geld heutzutage in die Welt kommt. Die versammelten Volkswirte der „Vollgeld-Initiative“ machen es für ziemlich alles verantwortlich, was aus ihrer Sicht in den Finanzzentren der Welt schiefläuft. „Spätestens in der Finanzkrise hat sich bei mir der Verdacht verdichtet, dass nicht die Akteure, sondern das System selbst zum Problem geworden ist“, spricht Thomas Mayer in den Saal des Tagungszentrums. Applaus kommt zurück. Mayer war bis vor zwei Jahren Chefvolkswirt der Deutschen Bank, für die versammelten Vertreter der Vollgeld-Initiative ist er so etwas wie die Eintrittskarte ins Establishment. Gerade hat Mayer sein Buch „Die neue Ordnung des Geldes“ veröffentlicht, eine Abrechnung mit dem aktuellen Finanzsystem. Wenn nun schon ein Insider wie Mayer ihnen die Ehre erweist, dann kann es nicht mehr weit sein bis zur Revolution. Mayer fährt fort: „Seitdem habe ich nach einem Hammer gesucht, mit dem ich den Nagel in die Wand schlagen kann –bei Ihnen bin ich fündig geworden.“

Es spricht einiges dafür, dass die Initiative bald noch mehr Gehör findet. Der Ritterschlag durch Ökonom Mayer ist nur ein Anzeichen des Unwohlseins, das vielerorts in Europa um sich greift: Wie lange kann es noch gut gehen, dass Banken und Zentralbanken mit utopisch klingenden Geldsummen um sich werfen? Welchen Schaden richtet ein System an, in dem Notenbanken und Geschäftsbanken quasi auf Knopfdruck Geld in die Welt schießen, das anschließend die Preise von Aktien, Immobilien und Waren in die Höhe treibt?

In der Schweiz steht in einer Woche eine Initiative zur Abstimmung, die diesem Unwohlsein erstmals eine Stimme geben wird. Die Goldinitiative will die Schweizerische Nationalbank (SNB) verpflichten, mindestens 20 Prozent ihrer Reserven in Gold zu halten – und nie wieder Gold zu verkaufen. Schon jetzt versetzt die Initiative die Märkte in Aufruhr, die Kurse für Gold und Schweizer Franken sind umkämpft wie lange nicht. Der Grund: Kommt die Initiative durch, müsste die SNB Gold nachkaufen, um dessen Anteil an den Währungsreserven von derzeit 7,5 Prozent auf die angestrebten 20 Prozent aufzustocken. Das könnte dem Goldpreis mächtig Auftrieb geben.

Doch damit nicht genug. Eine Goldquote legte der SNB Fesseln an. Ihr Ziel, den Franken-Wechselkurs zum Euro nicht unter 1,20 sacken zu lassen, wäre kaum mehr zu realisieren. Um den Wechselkurs gegen den Aufwertungsdruck zu verteidigen, hat die SNB bisher in großem Stil Euro gekauft und das Bankensystem mit Franken geflutet. In Zukunft müsste sie bei Interventionen am Devisenmarkt neben Euro auch Gold kaufen, um dessen Anteil bei 20 Prozent zu halten.
Für das globale Währungssystem wäre das eine Zäsur. Eine der wichtigsten Notenbanken der Welt verlöre ihre Flexibilität, ihr geldpolitischer Aktionsradius wäre eingeschränkt. Zum ersten Mal seit dem Zusammenbruch des Währungssystems von Bretton Woods 1971 rückte Gold wieder in das Zentrum der Geldpolitik.

Genau das dürfte der Grund sein, warum die Schweizer Goldinitiative prominente Unterstützung aus Amerika erhält. „Die Schweizer sind stolz darauf, wie ihre Vorfahren dafür gekämpft zu haben, eine starke Währung mit einer soliden Golddeckung zu schaffen“, sagt Ron Paul. Paul ist nicht irgendwer. Der ehemalige Kongressabgeordnete und frühere US-Präsidentschaftskandidat ist die Galionsfigur der libertären Bewegung in Amerika. Wie viele Beobachter, denen das zügellose Gelddrucken der großen Notenbanken Bauchschmerzen bereitet, hofft er, dass von der Schweiz ein Signal ausgeht, das rund um den Globus gehört wird. Paul, der in seinem Buch „End the Fed“ für die Abschaffung der US-Notenbank plädiert, ist Anhänger der Österreichischen Schule der Nationalökonomie. Auch Ex-Deutsche-Bank-Chefökonom Mayer hat die Lehren der Österreicher in den vergangenen Jahren für sich entdeckt. Deren wichtigste Vertreter waren Ludwig von Mises, Friedrich von Hayek und Murray Rothbard. Schon zu Beginn des vergangenen Jahrhunderts analysierte Mises, wie das fraktionale Reservesystem den Banken im Zusammenspiel mit den Zentralbanken die unlimitierte Ausweitung von Geld und Kredit erlaubt – und so zur Ursache von schweren Rezessionen, Bankenkrisen und ungerechtfertigten Umverteilungen von Einkommen und Vermögen geworden ist.

Das Teilreservesystem hat sich im Laufe der Jahrhunderte entwickelt, indem die Banken ihr Einlagen- und Kreditgeschäft vermischten. Anfangs dienten die Banken den Kunden vornehmlich als Depotstellen, denen sie ihr Geld, meist Goldmünzen, zur sicheren Aufbewahrung anvertrauten. Im Gegenzug erhielten sie Einlieferungsscheine oder Banknoten, mit denen sie das Gold jederzeit wieder abheben konnten. Die Noten dienten als Goldsurrogat und konnten zum Kauf von Waren verwendet werden. Wollte ein Kunde einen Kredit, musste die Bank sich zuvor Gold beziehungsweise Banknoten von anderen Kunden leihen. Das hatte zur Folge, dass jeder Kredit zu 100 Prozent durch Ersparnisse in Form von Gold gedeckt war.

Als die Banken jedoch feststellten, dass die Kunden ihre Goldbestände länger als erwartet bei ihnen horteten, gingen sie dazu über, Banknoten per Kredit auszugeben – ohne dass entsprechende Einzahlungen von Ersparnissen zugrunde lagen. Auf diese Weise brachten sie mehr Banknoten in Umlauf, als an Gold verfügbar war.

Faktisch stellten sie den Kreditnehmern damit einen Einlöseanspruch auf das Gold anderer Personen aus. Nach Ansicht des spanischen Ökonomen Jesús Huerta de Soto handelte es sich dabei um einen „illegitimen Akt der Veruntreuung“. Weil die umlaufenden Banknoten nur zum Teil durch Gold gedeckt waren (Teilreservesystem), waren die Banken anfällig für Krisen. Gerieten sie in Schwierigkeiten und bemerkten die Kunden, dass die Banknoten nur zum Teil gedeckt waren, setzte ein Run auf die Goldreserven ein, der viele Banken am Ende in die Pleite trieb.

Die Ökonomen der Currency-Schule, die in der Tradition David Ricardos standen, erkannten die fatalen Folgen des Teilreservesystems. Daher setzten sie 1844 in Großbritannien mit dem Peel’schen Bankgesetz durch, dass alle Banknoten voll durch Gold gedeckt sein mussten. Allerdings vergaßen sie, auch die Sichteinlagen der Banken einer vollen Deckung zu unterwerfen. Dadurch konnten die Banken weiter Kredite aus dem Nichts in Form von Sichteinlagen vergeben. Die Folge: Großbritannien und andere Länder taumelten in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts von einer Bankenkrise in die nächste. Um den Schaden einzudämmen, riefen Banker und Politiker nach einer Zentralbank. Sie sollte als Kreditgeber der letzten Instanz einspringen, wenn die Banken unter dem Ansturm der Kunden zu kollabieren drohten.

Auch das heutige moderne Geldwesen arbeitete nach dem Teilreserveprinzip. Allerdings werden die Reserven nicht mehr in Gold, sondern in Zentralbankgeld gehalten. In der Praxis sieht das so aus: Vergibt eine Bank einen Kredit, entsteht auf der Aktivseite ihrer Bilanz eine Forderung gegen den Kunden. Auf der Passivseite wird der Betrag dem Kundenkonto gutgeschrieben.

In der Euro-Zone muss die Bank auf die Sichteinlage ihrer Kunden eine Reserve von einem Prozent bei der Zentralbank halten (Mindestreserve). Das dafür benötigte Zentralbankgeld leiht sie sich von der Europäischen Zentralbank. So kann die Bank mit 100 Euro Zentralbankgeld durch die Vergabe von Krediten 10 000 Euro an Sichteinlagen „schöpfen“. Für die Banken ist das Teilreservesystem eine gigantische Geldproduktionsmaschine, an der sie bestens verdienen.

Dass die Regierungen dieses System nicht infrage stellen, liegt daran, dass sie zu dessen Hauptprofiteuren zählen. Die von Zentral- und Geschäftsbanken gemeinsam betriebene Kreditschöpfung aus dem Nichts erlaubt es den Regierungen, Kriege zu finanzieren, den Wohlfahrtsstaat aufzublähen, Beamtenheere zu alimentieren und üppige Wahlgeschenke zu verteilen. „Es ist eine Komplizenschaft und Interessenkoalition zwischen Regierungen und Banken entstanden, ein Klima der Kollaboration“, urteilt Huerta de Soto.

Darunter leidet langfristig der Wohlstand der Gesellschaft. In seinen Arbeiten zeigte Mises, wie die Geldschöpfung aus dem Nichts die Zinsen künstlich nach unten drückt, Fehlinvestitionen auslöst und überdrehte Boomphasen erzeugt, die später im Bust enden. Dazu kommt, dass diejenigen, die das aus dem Nichts geschöpfte Geld als Erste erhalten – vorwiegend Banker, Zentralbanker, Beamtenschaft und Großunternehmen – auf Kosten anderer profitieren. Denn sie können Güter noch zu niedrigen Preisen kaufen. Diejenigen, die das frische Geld als Letzte erhalten, sind hingegen die Leidtragenden, da sie erst kaufen können, wenn die Preise bereits gestiegen sind. Auch fördert die inflationstreibende Geldschöpfung aus dem Nichts die Bereitschaft zur Verschuldung. Wer heute weiß, dass er das auf Pump gekaufte Häuschen morgen mit entwertetem Geld zurückzahlen kann, lädt sich gern ein paar Hunderttausend Euro oder Dollar an Schulden auf die Schulter – auch wenn er die Last eigentlich nicht schultern kann.

Angesichts der desaströsen Wirkungen, die das Teilreserve- Bankensystem entfaltet, suchten Ökonomen schon in den Dreißigerjahren nach Wegen, die Geschäftsbanken zu bändigen. 1933 legten die in Chicago lehrenden Ökonomen Frank Knight, Henry Simons und Aaron Director einen als Chicago-Plan bekannt gewordenen Entwurf für ein neues Bankensystem vor. Auf diesen Plänen baute der Ökonom Irving Fisher seinen berühmt gewordenen Vorschlag eines 100-Prozent-Geldes auf. Um die „perverse Elastizität des Kreditgeschäfts“ (Henry Simons) zu beenden, sollten die Banken für ihre Sichteinlagen Reserven in gleicher Höhe bei der staatlichen Zentralbank unterhalten. Dadurch hätte die oberste Währungsbehörde die vollständige Kontrolle über die Kredit- und Geldschöpfung der Banken. Doch die Geschäftsbanken, die um ihre Pfründe bangten, liefen Sturm gegen den Chicago-Plan. Mit massiver Lobbyarbeit verhinderten sie dessen Umsetzung.
Den Ökonomen der Österreichischen Schule ging selbst der Chicago-Plan noch nicht weit genug. Sie misstrauten dem Staat und seiner Zentralbank. Daher plädierten Mises und Rothbard für eine radikale Reform des Geldwesens durch die Einführung eines reinen Goldstandards. Dieser unterscheidet sich allerdings fundamental von dem Teilreserve-Goldstandard unter Führung staatlicher Zentralbanken, der bis in die Dreißigerjahre herrschte. Weil staatliche Zentralbanken nie wirklich unabhängig sind und dazu neigen, die Wünsche der Politiker zu bedienen, forderten Mises und Rothbard, die Zentralbanken abzuschaffen und alle Banknoten und Sichteinlagen zu 100 Prozent mit Gold zu decken. Die Kredit- und Geldschöpfung aus dem Nichts wäre mit einem Schlag beendet, die Geldmenge legte nur noch so stark zu wie die geförderte Goldmenge. Bank-Runs sowie destruktive Boom-Bust-Zyklen gehörten der Vergangenheit an, und die Schuldenexzesse von Staat und Bürgern wären gestoppt.

Doch so klar die Vorteile des reinen Goldstandards sind, so schwierig dürfte seine Umsetzung heutzutage sein, nachdem die Zentralbanken die Welt mit Papiergeld geflutet haben. Deckte man die aktuelle Euro-Geldmenge M1 (Bargeld und Sichteinlagen) zu 100 Prozent mit den Goldreserven der Euro-Zone von insgesamt rund 346 Millionen Feinunzen, katapultierte dies den Goldpreis von derzeit rund 1200 auf rund 16 400 Euro in die Höhe. Dies hat Thorsten Polleit, Chefökonom der Degussa, ausgerechnet. Der damit verbundene Vermögenszuwachs der Gold- und Goldminenbesitzer würde wohl hitzige Umverteilungsdebatten auslösen.

Zudem drohte ein vorübergehender Inflationsschock. Denn der höhere Goldpreis verstärkte die Goldförderung und löste so eine massive Ausweitung der Geldmenge aus. Um den Umstellungsschock abzumildern, schlägt Ökonom Huerta de Soto einen Stufenplan vor. Dieser sieht vor, die Sichteinlagen der Banken in einem Zwischenschritt zunächst durch das Bargeld aus den Kellern der Zentralbank zu decken. Diese sollte die Geldmenge vorübergehend um einen konstanten Prozentsatz pro Jahr ausweiten, indem sie Gold erwirbt. So bewegte sich der Goldpreis allmählich nach oben, der Höhenflug beim finalen Übergang auf die volle Golddeckung könnte abgemildert werden. Nach der Umstellung müsste die Zentralbank abgeschafft und freier Währungswettbewerb eingeführt werden. So müsste sich die neue Goldwährung ständig im Wettbewerb behaupten, und die Gesellschaft hielte sich die Option auf neue Geldarten offen.
Der Gedanke, das beste Geld im Wettbewerb zu ermitteln, prägt auch den Vorschlag des Wirtschaftsnobelpreisträgers Hayek. Anders als sein Lehrer Mises wollte Hayek die staatliche Zentralbank nicht gleich abschaffen, sondern sie dem Wettbewerb mit privaten Währungen aussetzen. Der Druck des Wettbewerbs soll die Zentralbank von einer inflationären Geldpolitik abhalten. Regierungen und Banken könnten sich dann nicht mehr auf die Hilfe der Notenpresse verlassen und müssten ihre Haushalte sanieren – beziehungsweise ihre Kreditvergabe zurückfahren.
Allerdings hat auch Hayeks Vorschlag einen Haken. Setzen sich die privaten Konkurrenzwährungen gegen das Staatsgeld durch, könnten die in Staatsgeld gehaltenen Ersparnisse der Bürger entwertet werden. Um das zu verhindern, dürfte die Regierung den privaten Konkurrenten durch Gesetze und Regulierungen das Leben schwer machen. Ein fairer Wettbewerb käme dann nicht zustande.

Währungswettbewerb und Abschaffung der Zentralbanken – für die Vertreter der Monetative sind das keine Optionen. Sie sehen das Problem des Geldwesens nicht bei der Zentralbank, sondern allein bei den Banken. Daher wollen sie wie die Ökonomen der Österreichischen Schule das Teilreservesystem abschaffen. Die Macht der staatlichen Zentralbank soll hingegen ausgebaut werden. Für ihre Ideen werben sie nicht etwa in akademischen Fachzeitschriften, sondern auf der Straße.

So wie Hansruedi Weber. Mindestens einmal in der Woche stand er in den vergangenen Monaten auf den Straßen seiner Heimatstadt Baden in der Schweiz. Baden liegt eine halbe Stunde Zugfahrt von der Hauptstadt Zürich entfernt, die wichtigste Attraktion der Stadt ist die Spielbank, es ist die größte im ganzen Land. Doch Weber kommt es so vor, als sei die Zockerei mit ungedeckten Geldbeträgen keine Badener Spezialität mehr, sondern die Realität des modernen Kapitalismus: „Wie im Kasino haben die handelnden Personen in der Realwirtschaft längst die Kontrolle über ihr Geld verloren. Die Banken vereinen alle Macht auf sich!“

Der kleine Mann mit dem schlohweißen Haar wird dann schnell ärgerlich. Mit ein paar Gleichgesinnten hat er vor sechs Jahren den Verein Monetäre Modernisierung gegründet, um seinen Ärger in die Welt zu tragen. Bald war der Zulauf so groß, dass sie daraus eine Volksinitiative machten, die „Vollgeldinitiative“.

100 000 Unterschriften brauchen sie, um zur Abstimmung zu gelangen, 25 000 haben sie beisammen, ein Jahr Zeit bleibt ihnen noch. Ihn haben die Ideen infiziert, um derentwillen er sich seit gut zwei Jahren kaum noch eine ruhige Minute gönnt. Weber war mal Lehrer, studierte nebenbei ein bisschen Philosophie und Volkswirtschaft. Irgendwann fiel ihm dabei das Buch „Geldschöpfung in öffentlicher Hand“ des deutschen Ökonomen Joseph Huber zu. „Danach konnte ich nicht mehr weitermachen wie zuvor“, sagt Weber.

Denn auch Hubers Plan zur Geldreform hat es in sich. Er sieht vor, die staatliche Zentralbank zu einer unabhängigen vierten Gewalt im Staat aufzubauen. Als „Monetative“ träte sie neben die Exekutive, Legislative und die Judikative. Die staatliche Zentralbank hat dann das ausschließliche Recht, neues Geld in Umlauf zu bringen. Bisher gilt das nur für das Bargeld, in Zukunft auch für die Sichteinlagen bei Banken.

Dabei könnte das Geld auf zwei Wegen bei den Bürgern landen. Zum einen könnte die Zentralbank dem Staat einen zinslosen ewigen Kredit gewähren und ihm den Geldbetrag auf dessen Konto bei der Zentralbank gutschreiben. Die Regierung finanziert mit dem Geld dann ihre laufenden Ausgaben, sie tilgt Schulden oder senkt die Steuern. Via Banküberweisung landet das Geld schließlich auf den Sichteinlagenkonten der Bürger und Unternehmen.

Alternativ wäre es denkbar, dass die Zentralbank jedem Bürger schlicht Geld schenkt, diese „Bürgerdividende“ landete dann direkt auf dessen Girokonto.

Spült die Zentralbank ebenso viel neues Geld in die Wirtschaft, wie neue Güter produziert werden, bleiben die Preise stabil. Das bereits vorhandene Buchgeld wollen die Vertreter der Monetative aus der Wirtschaft herausschleusen. Dazu müssten die Banken das von ihnen vor der Reform aus dem Nichts geschaffene Geld an die Zentralbank zurückzahlen, sobald ihre Kunden ihre Kredite tilgen.
Künftig hätten die Finanzhäuser keine Möglichkeit mehr, eigenständig neues Geld in die Welt zu setzen. Denn die Girokonten der Kunden werden aus den Bilanzen der Banken ausgegliedert und von diesen nur noch verwaltet, so wie ein immaterieller Tresor. Wollen die Banken Kredite vergeben, müssen sie Sparer finden, die bereit sind, ihnen Geld zu leihen, das die Zentralbank zuvor in die Wirtschaft gepumpt hat. Auf diese Weise werden die Banken – ebenso wie in einem reinen Goldstandard – wieder zu dem, was sie einmal waren: reine Depotverwalter und Vermittler zwischen Sparern und Investoren. Es entstünde ein neuer Nukleus für eine gesunde Finanzwirtschaft.

Es ist diese Schnittmenge zwischen den Vorstellungen der Monetative und den Anhängern der Österreichischen Schule, die den bekennenden „Österreicher“ Mayer an diesem Novembertag nach Berlin getrieben hat. Allerdings fürchtet Mayer, dass die Vorstellung, die Zentralbank könne als rechtlich unabhängige Instanz dem Zugriff der Politik komplett entzogen werden, doch ein bisschen naiv ist. „Die politische Korruption der staatlichen Zentralbank ist genau das Problem und der Grund, warum Geld entweder mit Gold gedeckt oder in Konkurrenz produziert werden sollte“, sagt der Ökonom. Mit dem Verein Monetative teile er zwar die Absicht, die öffentlich-private Partnerschaft der Geldproduktion abzuschaffen. Danach aber möchte er das Geld – ganz in der Tradition der Österreichischen Schule – privatisieren, nicht verstaatlichen.

Bleibt die Frage, ob die Reformrezepte der „Österreicher“ oder der „Monetative“ jemals verwirklicht werden können. Die Chance, das Geldwesen durch einen politisch gesteuerten Prozess auf eine gesündere Basis zu stellen, dürfte gering sein. Zu groß ist der Widerstand derjenigen, die vom Status quo profitieren. Und so könnte sich auch beim Geldwesen zeigen: Revolutionen dauern meistens etwas länger.

Aber wenn sie kommen, dann mit Macht. Vielleicht muss das alte System dazu erst am Boden liegen.

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Aktivierung:

Der Aktivierungsvorgang erfolgt vereinfacht unter Zugabe von je 1 Tropfen Aktivator auf je 1 Tropfen Natriumchloritlösung. Führen Sie die Aktivierung nie unter Metallkontakt durch – Plastik, Glas oder Keramikgefäße verwenden.
Bei dem Prozess der Aktivierung wird der biozide Wirkstoff Chlordioxid gebildet. Der Aktivierungsvorgang ist abgeschlossen, sobald nach etwas über ½ Minute ein gelb-brauner Farbton beobachtet wird.

Inhaltsangaben:

Komponente A, 105ml Inhalt: Wasser (H2O), Natriumchlorit (NaClO2) CAS 7758-19-2, ZVG-GESTIS-RÖMPP 1630
Komponente B (Aktivator), 105ml Inhalt: Salzsäure (HCl) < 5%

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