Die vorgelegten Recht(s)tatsachen und die nachfolgenden Begründungen beweisen unwiderlegbar, dass die BRiD-Treuhand nicht das Deutsche Reich war und sein kann, weil das denkbar, praktisch und juristisch unmöglich ist, weshalb sie auch niemals die Reichsangehörigkeit verliehen hat.
Insoweit ist es auch nicht möglich, zu behaupten, dass der BRdvD-Justizminister gleichzeitig der Reichsminister ist, wie es die Anwendung der GVerfReglV vom 20.3.1935 vortäuscht.
Es ist auch unmöglich, dass die BRiD-Treuhand für das Deutsche Reich Steuern erheben kann und darf.
Dagegen spricht schon die Tatsache, dass im Rahmen der Alliierten-Gesetzesbereinigungen im April 2006 zahlreiche Bezüge der BRiD-Gesetze
auf das Reich einfach ersatzlos gestrichen wurden, um die Erinnerung an dieses auszulöschen….!
Dabei wurden dann auch die unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereiche des GVG, der ZPO und der StPO durch Streichung der §§ 1 EGGVG, EGZPO und EGStPO – Inkrafttreten – gestrichen, weil dort das ganze Reichsgebiet angegeben war.
Jetzt gelten jedenfalls für illegale und rechtwidrige Änderungen ganz sicher keine Grenzen* mehr..! Die kriminelle Vereinigung ist ausser Rand & Band..
Und die* sind bekanntlich selbst nach BBG § 185, ebenso wie nach GG Art. 116 (1) für das Deutsche Reich immer noch international in den Grenzen vom 31.12.1937, anerkannt.
Der Adressat hat de jure also auch zu folgendem Stellung zu beziehen, wenn er Rechtgrundlagen für eine Steuererhebung zu Gunsten der Bundesrepublik in Deutschland beweisen will:
a) Auswirkung des fehlenden territorial-räumlichen Geltungsbereichs auf GG und Steuergesetzgebung in der Bundesrepublik;
b) Auswirkung der Unmöglichkeit oder Verletzung des Zitiergebotes im Grundgesetz und bei den Steuergesetzen;
c) Fehlende Steuerpflicht für die Bundesrepublik im GG
d) Nichtigkeit nicht nachvollziehbarer und undeutlich, bzw. unklar getexteter Gesetze;
e) Nichtige Gesetzgebung durch Wahlfälscher und Wahlbetrug in der Bundesrepublik;
f) Statthaftigkeit der Berufung auf Steuerverweigerung nach dem Widerstandsrecht Art. 20 (4) GG, wegen Völkermord am Deutschen Volk,
der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, Hochverrat und Völkerrechtsverbrechen durch die Machtinhaber der Bundesrepublik in Deutschland.
Insoweit können die nachfolgenden wiederholten und vertieften Vorträge zur Rechtlage nicht rechtwidrig und rechtmissbräuchlich vollständig ausgeblendet werden und müssten eine dazu im verbotenen Widerspruch erstellte Entscheidung rechtstaatskonform verhindern..!
Es wird deshalb auf die jedem Finanzbeamten und Finanzrichter bekannt sein müssende Fundstelle zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn. 2 hingewiesen, die folgendermaßen lautet:
Die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum Bürger wird vom GG stillschweigend vorausgesetzt (BVerfGE 55, 274/301)..!
De facto ist der Nachweis geführt, dass das Grundgesetz keine Steuerpflicht erklärt. Stillschweigende Voraussetzungen zu Lasten anderer, ohne deren Kenntnis vom Stillschweigen sind aber grundsätzlich unzulässig..!
Auch In Pfennig/ Neumann – Berliner Verfassung – 3.Auflage, Seite 581,
ist zu finden:
Die VvB ist neben der SaarlVerf. (Art.105 IV) die einzige Verfassung,
die den allgemeinen Gesetzesvorbehalt für Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers (vgl. Art 59 I, (s. dazu VerfGH LVerfGE 1, 131)) speziell für die Erhebung von Steuern und Abgaben wiederholt..
Dabei geht sie allerdings, ebenso wenig, wie die übrigen de jure nicht gültigen Länderverfassungen nicht darauf ein, wem die Gesetzgebung- bzw. Steuerertragshoheit zusteht, sondern setzt stillschweigend die Regelung des GG insoweit voraus……..§
Deshalb ist die angeführte Entscheidung des BVerfG von 1955, lediglich unbeachtlicher Ausdruck von Kollaborateuren für eine Besatzungsdiktatur, welche unter der Haager Landkriegsordnung die Weimarer Verfassung einschließlich der RAO da berücksichtigt, wo es ihr willkürlich passt.
Selbst das verböte aber neue Steuerarten und immer höhere Steuern.
Durch Außerkraftsetzen der RAO ab 01.01.1977 für die Bundesrepublik gibt es auch keinen Bezug über die Weimarer Verfassung zum Art. 134 auf die Haager Landkriegsordnung mehr..!
Die Bundesrepublik in Deutschland ist ja nach ihrer – tatsächlich unzutreffenden – Behauptung seit dem 03.10.1990 ein souveräner Staat.
Es gibt keine Steuerpflicht für Bewohner des Bundesgebietes!
Sie muss sich deshalb an dieser Täuschung selbst festhalten lassen und hat daher kein rechtstaatskonformes Steuererhebungsrecht nach dem GG mehr, weil kein Besatzerdiktat weiterhin die Haager Landkriegsordnung – offen immer noch für Deutschland im Kriegszustand – als verbindlich erklären und durchsetzen könnte..!
Rechtliche Begründung:
Im Übrigen ist eine einseitige stillschweigende Voraussetzung nur solange durchzuhalten, wie man sich nicht mindestens stillschweigend widersetzt.
Die Partei erklärt hiermit, dass sie niemals einer stillschweigenden Voraussetzung einer nicht rechtskraftfähigen, nicht gesetzlich klaren und textlich deutlich verständlichen Besteuerungsmöglichkeit zugestimmt hätte und hat und beruft sich ausdrücklich auf die ihrer Ansicht nach böswilligen Täuschung durch die bundesrepublikanischen Finanzbehörden bei der Steuereintreibung, um die Unterstellung einer stillschweigenden Einwilligung zur Steuerpflicht durch konkludentes Handeln zu verhindern.
Damit ist auch eine Verjährung bezüglich der schon erhobenen und hier wiederholten Rückforderungen aller von ihr gezahlten Steuern an bundesrepublikanische nicht legitimierte Verwaltungsstrukturen seit mindestens 1977 ausgeschlossen..
Nach einer Arbeitshypothese und der öffentlichen Aussage der sog. Bundesregierung – die nur eine Geschäftsführung de facto ist – gilt also zwar das Grundgesetz noch, es lässt jedoch keine Steuerpflicht erkennen.
Dazu wurden und werden u. a. als unwiderlegbare offenkundige Tatsachen vorgetragen, dass in keinem Grundgesetzartikel der Steuerbegriff definiert ist, kein Steuerpflichtiger bezeichnet wird und auch keine Voraussetzung erklärt wird, unter welcher Steuer an die Bundesrepublik zu zahlen wären.
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