Wer Steuern oder illegale Abgaben an die Bundesrepublik in Deutschland freiwillig zahlt – begeht Hochverrat am deutschen Volk

Es gibt keine Steuerpflicht für Bewohner des Bundesgebietes – der BRiD – weder nach dem Grundgesetz oder der geklauten AO des Deutschen Reich – und damit gibt es auch keinen Rechtsgrund, willkürlich ohne jede Rechtgrundlage Bürger lt. Art. 116 GG zu belästigen oder mit Beschwerden von priv. Mitarbeitern außerordentlichen „Finanzbehörden” überziehen zu lassen.
Wer Steuern oder illegale Abgaben an die Bundesrepublik in Deutschland freiwillig zahlt – begeht Hochverrat am deutschen Volk

Um die Recht(s)lage und den Recht(s)missbrauch und die Rechtbeugung der BRD-Behörden ohne Rechtgrundlage zu verdeutlichen, wird nachfolgend und selbstüberprüfbar (mit Angaben von Rechtsquellen) folgende Argumentation aufgebaut, die bisher nicht widerlegt wurde. Es ist eine offenkundige Tatsache, dass..

1. für die Bundesrepublik in Deutschland die Haager Landkriegsordnung verbindlich gilt;

2. die Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik in Deutschland durch Besatzungsmacht, mit ausgeübtem Besatzungsvorbehalt, erzwungen wurde und eine Volksabstimmung zum Grundgesetz niemals beabsichtigt war, noch stattgefunden hat, s. GG Art. 146;

3. in der Bundesrepublik in Deutschland weiterhin Besatzungsrecht gilt, Besatzungsmächte in exterritorial von der Bundesrepublik getrennten, besetzten Reichsgebieten Militärbasen außerhalb des Bundesrechts sitzen
und die Bundesrepublik in Deutschland nicht souverän ist;

4. die Bundesrepublik Deutschland nicht das Deutsche Reich ist und jemals sein konnte – u. a. wegen der 2-Staaten-Theorie;

5. für das Deutsche Reich immer noch, als völkerrechtskonformes Gesetz,
der § 80 RStGB vom 1. August 1944 gilt:

„Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt das Reichsgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staat einzuverleiben oder ein zum Reich gehörendes Gebiet vom Reich loszureißen, wird mit dem Tod bestraft.
Ebenso wird mit dem Tod bestraft, wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt die Verfassung des Reichs zu ändern.“

6. Reichsgesetze nach der Haager Landkriegsordnung weder durch die Bundesrepublik in Deutschland noch durch sonstige Besatzungsstrukturen beseitigt werden können oder konnten;

7. der vorsätzliche Verstoß gegen Reichsgesetze Hochverrat ist;

8. kein Staatsangehöriger des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit selbst nach der Haager Landkriegsordnung verpflichtet werden darf, Hochverrat gegen das Deutsche Reich oder Hochverräter zu unterstützen oder billigend in Kauf nehmen zu müssen, s. GG Art. 25;

9. nach vielfacher Entscheidung des BVerfG, so zum Beispiel 1 BvR 668/04 vom 27. Juli 2005, der folgende Leitsatz gilt: „Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.“

10. eine Rechtsnorm nichtig ist, welche gegen die in erster Linie unabdingbare Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres räumlichen Geltungsbereiches verstößt;

11. das Grundgesetz keine Steuerdefinition und konkret, klar keine Steuerpflichtigen benennt und insoweit auch keine Einschränkung des GG Art. 14 durch Zitierpflicht nach GG Art. 19 (1) in diesem selbst oder in GG Art. 105, 123 oder sonst wo enthält;

12. die AO der Bundesrepublik Deutschland keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist, keinen klaren territorial-räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und – auch und gerade deshalb – gegen das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf GG Art. 14 und Art. 25 verstößt, sodass nach ihr nur nichtige Steuerbescheide erlassen werden können;

13. die RAO mit Bezug auf die Weimarer Verfassung für die Bundesrepublik in Deutschland zum 01.01.1977 außer Kraft gesetzt wurde und nicht gilt;

14. das EKSt-Gesetz der Bundesrepublik in Deutschland nicht durch das Grundgesetz gestützt wird, keinen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich hat und das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) bezüglich Art. 14 und Art. 25 verletzt:

Artikel 48.
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des (besetzten!) Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war.

Artikel 49.
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen. Zugunsten des besetzten Staates Deutsches Reich wird in der BRiD nichts erhoben..!

Soweit ist das sonnenklar und nun nehmen wir die Waffen zur Hand mit denen wir von den Hochverrätern bekämpft und versklavt werden..!

ES SIND GESETZE – DIE BERUFEN SICH STÄNDIG AUF GESETZE..!

Die ZPO, das StGB, die StPO sind alle für die BRiD ausser Kraft gesetzt,
aber nicht für das Deutsche Reich, dort gelten diese Gesetze weiter….!!
Warum..?! – Es sind Reichsgesetze, genau wie das BGB..!

Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1,
ist offenkundig eine Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde – auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen wahrnehmbar ist.

Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2. bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises.
Gegenteiliges Klagevorbringen darf ein Gericht nicht verwerten.
Die vorgelegten Rechtstatsachen und die nachfolgenden Begründungen beweisen unwiderlegbar, dass die BRdvD nicht das Deutsche Reich war und sein kann, weil das denkbar, praktisch und juristisch unmöglich ist, weshalb sie auch niemals die Reichsangehörigkeit verliehen hat.

Insoweit ist es auch nicht möglich, zu behaupten, dass der BRdvD-Justizminister gleichzeitig der Reichsminister ist, wie es die Anwendung der GVerfReglV vom 20.3.1935 vortäuscht.

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