Beispielschreiben an an Finanzamt Köln

Finanzamt Köln-West
Haselbergstraße 20
50931 Köln

Vorangegangen:

Finanzamt Köln-West
Haselbergstraße 20
50931 Köln

Sehr geehrter Herr Reiner Voßwinkel,
Sehr geehrte „Beamtin“,
Sehr geehrter „Beamter“!

Mein Mandant, Herr xxxxxxxx, hat mich gebeten, ihn in dem anhängigen Verfahren zu vertreten. Die dafür erforderliche schriftliche Vollmacht liegt diesem Schriftsatz bei.

Mein Mandant hat mir Ihre Formulare vom 18.12.2012, die Sie mit

„Bescheid für 2010 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer“
„Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31.12.2010“

überschrieben haben, zugesandt und mich gebeten, die grundgesetzlichen Anforderungen zu überprüfen, die erforderlich sind, diese Formulare als Rechtsakte zu qualifizieren.

Gegen diese „Bescheide“ wurde am 18.01.2013 „Einspruch“ erhoben, denn, wie Sie sicherlich schon mehrfach erklärt bekamen, sind die Abgabenordnung und das Einkommensteuergesetz, nebenbei auch das GewStG und das UStG ungültige Gesetze. Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass Sie ohne gültige gesetzliche Grundlage von meinem Mandanten Steuern und Abgaben fordern.

Aber eines nach dem anderen.

Als Erstes sei Ihnen erklärt, dass sich der Unterzeichner, wie auch sein Mandant, als Menschen i. S. von Art. 1 UN-Chart. A 217 (III) verstehen. Hier die Formulierung:

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Auch § 1 BGB gibt die zutreffende Formulierung:
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Zunächst kündige ich die IdNr. Ehemann und untersage staatlicher Gewalt, Daten über meinen Mandanten zu sammeln, ausgenommen sind Daten, die aufgrund eines konkreten Tatverdachtes wegen des Verstoßes gegen ein gültiges grundgesetzgesetzkonformes Gesetz erhoben werden müssen. Auf der Ebene der Steuergesetzgebung sind solche Gesetze hier nicht bekannt.

Sodann kündige ich die von Ihnen zugeteilte Steuer-Nummer und werde keine „Nummern“ zur Identifizierung meiner Mandanten im ggf. erforderlichen Schriftverkehr mehr verwenden. Die seit dem Jahr 2006 genutzten Bereinigungsgesetze haben eine Vielzahl von Gesetzen in die Ungültigkeit überführt.

Es würde den jetzt erforderliche Rahmen sprengen, wenn ich Ihnen dezidiert darlegen würde, dass die „Bürger“ der BRD, BR(in)D oder auch BR(auf)D eben nicht den Stand eines Menschen i. o. a. Sinne haben, sondern als Sache behandelt werden. Die Problematik ist im Internet sehr vielfältig dargestellt.

Meinen Sie, dass Ihr „Dienstausweis“ ein „Amt“ bestätigt? Meinen Sie, dass die nicht vorhandene Staatsangehörigkeit „Deutsch“ mit der Staatsangehörigkeit „Bundesrepublik Deutschland“ identische ist? Die Staatsangehörigkeit Deutsch wurde mit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitengesetz 1934 von dem Usurpator Adolf Hitler eingeführt. Ergo ist „Deutsch“ eine Staatsangehörigkeit die mit dem Attribut „nationalsozialistisch“ besetzt ist, aber nicht die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik auf Deutschland wiedergibt.

Zugestanden sei Ihnen, daß es eine Ordnung geben muß und daß jede Gemeinschaft in ihrer Organisation die Aufgabe in sich trägt, Gesetz und Recht mit dem Anspruch von Rechtssicherheit zu installieren. Aber nicht irgendein beliebiges Gesetz und Recht, sondern ein auf Menschen- und damit Grundrechte gestütztes Gesetz. Insofern sind die „vereinigten Wirtschaftsgebiete“, Art. 133 GG, durch eine „Ordnung“ zu verwalten.

In diesem Sinne sind Sie aufgerufen „Staatsgewalt“ zu sein, allein deshalb, weil das GG von „Staatsgewalt“ (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) spricht, aber dann ist das GG für die BRD unsere gemeinsame Rechtsgrundlage. Genau dieses GG haben wir als unser aller Vertragsgrundlage verabredet.

Aber Sie halten sich daran nicht!

Warum eigentlich nicht?

Ungeachtet dessen sind Sie keine „Staatsgewalt“ im völkerrechtlichen Sinn, Sie mögen Gewalt innerhalb eines Verwaltungskonstrukts sein – aber eben nicht die eines völkerrechtlich anerkannten „Staates“. Sie sind „Dienstleistende“ auf der Grundlage der Haager Landkriegsordnung aus dem Jahr 1907 und haben die Aufgabe, unter Oberaufsicht der Alliierten ein nach wie vor nicht souveränes Verwaltungskonstrukt zu verwalten.

Die von Ihnen ausgeübte Gewalt ist in beängstigender Weise anonymisiert und damit unterstreicht diese die Weigerung, Ihre Handlungen gegen den Bürger zu verteidigen.

Allein aus grundgesetzlicher Bewertung sei nachfolgend dargestellt:

Der Formularkopf enthält „Identifikationsnummern“, die die Nummerierung meines Mandanten „von der Wiege bis zur Bahre“ organisiert und damit sämtliche über meine Mandanten gesammelten, ja vorhandenen Daten, dort speichert.

Insoweit untersage ich Ihnen als Organ der Finanzverwaltung, Daten über meinen Mandanten zu sammeln, die über diejenigen Daten hinausgehen, die zur Festsetzung einer Steuer aufgrund von gültigem Gesetz und Recht erforderlich sind. Nach Ablauf der jeweiligen Verjährungsfristen, die aufgrund gültiger Gesetze zu bestimmen sind, sind die Daten zu löschen. Mangels gültiger Verjährungsfristen ergibt sich zurzeit nicht die Berechtigung einer Datensammlung.

Das Verwaltungskonstrukt Bundesrepublik Deutschland, die erweiterten vereinigten Wirtschaftsgebiete i. S. von Art. 133 GG, organisiert sich neu, hier erkannt als massiven Angriff auf die Grundrechte / Bürgerrechte. Im Rahmen dieser Neuorganisation wird jedem Bürger eine Identifikationsnummer vergeben, sodass jeder Bürger über diese ID-Nummer einen „Datensammelordner“ erhält.

I. Datensammlung

Wir erkennen gemeinsam, dass sich die Bundesrepublik Deutschland über das Grundgesetz, bekannt gemacht am 23.05.1949, organisiert und den Grundrechtsträger, meinen Mandanten, vornehmlich Freiheitsrechte in unverletzlicher und unveräußerlicher Art und Weise garantiert. Zu dieser Garantie gehört auch das Recht, über die von dem jeweiligen Bürger selbst erzeugten Daten – gleich welchen Ursprungs – sowie auch deren Verwendung frei zu bestimmen.

Die Organisationsstrukturen aus der NS-Zeit, deren Täter auf allen Gebieten der Staatsverwaltung und der Lehre nach dem 23.05.1949 im großen Stil wieder Fuß fassen konnten, haben in der Bundesrepublik Deutschland von Anbeginn die Absicht verfolgt, die Bürgerrechte zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

Da amtsbekannt ist, dass mein Bestreben darin liegt, die Grundrechte meiner Mandanten anzuwenden, erlaube ich mir insbesondere auf dieser Ebene zu argumentieren. Danach ist eine vorsorgliche, ansatzlose Speicherung von Daten mit den Persönlichkeitsrechten meiner Mandanten unvereinbar. Das BVerfG erkennt das besondere Gewicht einer solchen Datenspeicherung. Diese ist nur dann zulässig, wenn ein begründeter Anspruch im Einzelfall in Bezug auf diese Handlungsweisen vorgebracht werden kann. Die entsprechenden Speicherungen stellen Grundrechtseingriffe dar und dürfen deshalb nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 und/oder 2 GG gegeben sind.

Um die Bedeutung der Grundrechtegarantie und Gültigkeitsvoraussetzung des Art. 19 GG hervorzuheben, ist der Gesetzgeber in jedem Falle eines Grundrechtseingriffes verpflichtet, diesen Eingriff nur als Ultima Ratio einzurichten und in diesem seltenen Ausnahmefall die nachstehend dargestellten Arbeitsschritte auszuführen:

a) Hat der Gesetzgeber einen Grundrechtseingriff verkündet?
b) Hat der Gesetzgeber den Grundrechtsträger auf diese Einschränkung der Grundrechte hingewiesen?
c) Hat der Gesetzgeber dem Grundrechtsträger das gegen den Grundrechtseingriff gegebene Rechtsmittel im Gesetz selber erklärt?

Es gilt: Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen können, muss die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsmittelbelehrung sorgen (vgl. BVerfGE 93, 99 [108]).

d) Hat der Gesetzgeber dargelegt, dass eine andere, die Grundrechte nicht einschränkende Maßnahme, als die gewählte Anordnung möglich gewesen ist.
e) Welche Alternativen standen zur Verfügung, um die Einschränkung der Grundrechte zu vermeiden?
f) Welche konkreten Gründen sprechen gegen die Inanspruchnahme dieser Alternativen?

Besonderen Schwerpunkt legt das BVerfG auf die Datensicherheit und spricht von einem besonders hohen Sicherheitsstandard. Keinesfalls ist es zulässig, bekannte Daten fortlaufend zur Verfügung zu stellen und in freier Abwägung auszuwerten. Die Verwendung der Daten ist überhaupt nur dann zulässig, wenn sie überragenden wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen.

Innerhalb einer Staatsorganisation, die jedoch die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht erfüllt, kann der Bürger davon ausgehen, dass diese hohen Anforderungen dort keinesfalls beachtet werden. So erkennt das BVerfG gesammelte Daten nur dann als verwendbar, wenn diese aus einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person bzw. für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes Bedeutung haben.

Diese Voraussetzungen erfüllt mein Mandant auch nicht ansatzweise, sodass die beabsichtigte Datensammlung folglich bereits im Ansatz unzulässig ist.

Ungeachtet einer grundgesetzfernen Steuerbelastung sei darauf verwiesen, dass die „Eingriffsverwaltung“ Mittelpunkt der auslebenden Grundrechtegarantie sein muss, jedoch niemals geworden ist. Die Finanzverwaltung ist „Eingriffsverwaltung“ und greift in Art. 1, 2.1, 3.1, 6; 12 und 14 etc. i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 2 GG ein.

Der in Art. 19 Abs. 1 und/oder 2 GG geforderte Hinweis ist weder im Einkommensteuergesetz noch im Umsatzsteuergesetz noch in der Abgabenordnung enthalten.

Schlussfolgerung daraus: Die Gesetze sind ungültig.

Ungeachtet dessen ist das Einkommensteuergesetz niemals verfassungsgemäß verkündet worden.

Fazit:

Die gegen meinen Mandanten angewendeten Gesetze, wie z. B. die AO und das EStG sind ungültig.

Folge:

Aufgrund ungültiger Gesetze können keine gültigen Rechtsakte veranlasst werden.

Zwar geht das GG selbst von einer „zulässigen Steuergesetzgebung und Steuererhebung“ aus. Jedoch eben nicht auf der Ebene GG, sondern allenfalls auf einfachgesetzlicher Ebene, als den Rechtsbefehlen des GG unterstellt. Die Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934 ist die Grundlage der Beurteilung. Ist diese ungültig, dann sind alle nachfolgenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes ungültig.

Entschuldigung, Herr Voßwinkel, sofern die Bundesrepublik Deutschland sich an das GG hält, gilt Folgendes:

BVerfGE 36, 1, 9. Leitsatz: „Eine Person hat, wann immer sie in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes“.

Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichtes a. D. erklärte: „Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch Klarheit, Kürze und Verbindlichkeit aus. Es gibt den Bürgern einklagbare Rechte, das Grundgesetz ist keine Verfassung, die in wohlklingenden Worten Verheißungen beinhaltet, die letztendlich nur auf dem Papier stehen.

Konkretisiert wird dieser Rechtssatz in Art. 1 Abs. 3 GG: Die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Art. 20 Abs. 3 GG bindet die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht.

Die Entscheidung des OLG Koblenz 1 U 1588/01 bestimmt: Jeder Beamte muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt.

In der Entscheidung des BVerfG 119, 247 wird ausgeführt: „Die Aufgabe des Beamten war und ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers, auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten. Zum Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 4 GG gehören jene Aufgaben, deren Wahrnehmung die besonderen Verlässlichkeits-, Stetigkeits- und Rechtsstaatlichkeitsgarantien des Beamtentums erfordern. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes verstanden das Beamtentum insoweit als ein Instrument zur Sicherung von Rechtsstaat und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Auch die Entscheidung des BVerfG 39, 334 unterstreicht: „Gemeint ist die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechtsstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinn sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen, dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt.

Mich bewegt folgender Rechtssatz:

Ein Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, begeht eine Straftat.

Es geht hier nicht um die Beugung „des Rechts“, sondern es geht um die Beugung, in Ihrer Welt der „Verfassung“ in meiner Welt „des Grundgesetzes“ – insoweit sprechen wir jedoch über die höchste Rechtsgrundlage unserer Gemeinschaft. Diese „Beugung“ geschieht dann, wenn grundgesetzliche Rechtsbefehle beseitigt, außer Geltung gesetzt oder untergraben werden. Die Mißachtung der Unmittelbarkeit der Wirkung des GG, der Grundrechtsgarantien und Gültigkeitsvoraussetzungen, des Unverletzlichkeitspostulats, die Indisponibilität der Grundrechte stellen in o. a. Sinne die Benachteiligung des Ihnen schutzbefohlenen Bürgers und Grundrechteträgers dar.

Nun zu den einzelnen (nur) scheinbar gültigen Gesetzen:

I. Einkommensteuergesetz (EStG), verkündet am 16.10.1934:

Das EStG wurde am 16.10.1934 „verkündet“, verkündet, ohne dass dieses EStG einem verfassungsgemäßen Verfahren unterworfen worden ist. Das EStG 1934 wurde nach umfassender Einschränkung der Weimarer Reichsverfassung durch die Reichstagsbrandverordnung und danach durch die Gesetze zum Schutz von Reich und Volk, den Ermächtigungsgesetzen, ausgearbeitet und verkündet. Das EStG 1934 ist damit nicht verfassungsgemäß zustande gekommen. Gemäß § 3 Art. 4 des 2. Gesetzes über die Beseitigung von Bundesrecht im Zustellungsbereich des Bundesministers der Justiz vom 23.11.2007 bleiben Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des 1. Teils des Überleitungsvertrages vom 26. Mai 1952 fort. Das hat zur Folge, dass alle Staatsorgane, Gerichte und Behörden zum Beispiel die Entscheidung des Tribunal Gènèral de la Zone Francaise D’Occupation Rastatt vom 06.01.1947 auch heute noch als zwingend zu beachtendes Recht anwenden müssen. Die dort gefällte Entscheidung hat festgestellt, dass Gesetze, Verordnungen und alle Entscheidungen von Gerichten und Behörden des verbrecherischen Staates ungültige bzw. nichtige Entscheidungen sind. Diese Entscheidungen sind mit Kapitulation des Naziregimes am 08. Mai 1945 untergegangen.

In gleicher Qualität äußert sich das BVerfG in seiner Entscheidung 3, 58 vom 17.12.1953. Dort wird erklärt, dass Gesetze, die erst während der nationalsozialistischen Zeit bekannt gemacht worden sind, niemals in einem von rechtsstaatlichen Grundsätzen beherrschten Gesetzgebungsverfahren konstruiert worden sind.

In Sachen Abgabenordnung trage ich Ihnen die „Meinungen“ der Kommentatoren vor, die in § 413 AO die Grundrechtegarantien und Gültigkeitsvorschriften beurteilen.

Was sagen die „Kommentatoren“ der AO zu der Beachtung von Art. 19 Abs. 1 und 2 GG?

Tipke-Kruse, Mai 2010 Kommentator Drüen: I Rn 1, letzter Satz: „Eine Befugnis zu Grundrechtseinschränkungen ergibt sich aus § 413 AO nicht!“ In Rn. 3 begründet Tipke-Kruse aus der “herrschenden Meinung”.

In Zeiten des Nationalsozialismus war die herrschende Meinung, wir jagen Juden, ermorden Frau und Kinder, rauben deren Vermögen und führen Krieg gegen die Welt, so wie es uns passt. Herrschende Meinung war, der Führer verkörpert den Willen des Volkes und kann damit nicht irren. Denn alles das, was der Führer unternimmt, ist aus dem Willen des Volkes geboren. Deshalb ist der Führer einer Kritik auch nicht zugänglich. Goebbels war Sprachrohr der herrschenden Meinung, “wollt ihr den totalen Krieg?”, frenetischer Jubel im Sportpalast. Die Presse drückte die herrschende Meinung aus. Die herrschende Meinung war auch Bücherverbrennung, Reichskristallnacht und Pogrome am eigenen Volke sowie an fremden Völkern.

Daraus ist zu erkennen: Die herrschende Meinung steht nicht über dem Gesetz und schon gar nicht über dem Grundgesetz. In diesem Zusammenhang erinnere ich an die Worte des BVerfG: „Recht, Gerechtigkeit stehen nicht zur Disposition des Gesetzgebers.“.

Die herrschende Meinung ist nicht Gesetzgeber. „Gerade die Zeit des nationalsozialistischen Regimes in Deutschland hat gelehrt, dass auch der Gesetzgeber Unrecht statt Recht setzen kann“ (BVerfGE 3, 225 [232]). Wie viel mehr die devoten Diener innerhalb eines Systems.

Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG erklärt: „Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ Ein Rechtsbefehl!

Weiter gilt: Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigem Gesetz nicht einen entgegengesetzten Sinn geben (1 BvL 149/52 vom 11.06.1958).

Also ist die Begründung, dass die herrschende Meinung irgendetwas annimmt, was aus dem Grundgesetz nicht zu rechtfertigen ist, unzulässig. In der Arbeitsanleitung auf der Grundlage der Gewaltenteilung, der Grundlage der Erkenntnis, dass den Grundrechten die größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen ist, dass Grundrechtsgarantien in Art. 19 GG festgeschrieben worden sind, ist die Ausführung bei Tipke-Kruse, gestützt auf die herrschende Meinung, mehr als skandalös. Da Drüen sehr genau zwischen herrschender Meinung und Gesetzgeber zu unterscheiden vermag, erkennt dieser unter Beachtung der o. a. Rechtsgrundsätze, dass die AO dem Rechtsbefehl aus Art. 19 GG nicht nachgekommen ist.

Im Kommentar Kühn/Wedelstädt, schreibt Blessinger zu § 413 AO: § 413 AO wird dem Sinn des Zitiergebotes nicht gerecht, mit Verweis auf Gast-de Haan in Klein, Engelhardt in Hübschmann/Hepp/Spitaler. Letztere verweisen auf den Kommentar von Maunz/Dürig. Dort zu Art. 19 Abs. 1, Rn. 46/48 und 52, in dem der damalige Kommentator Herzog ausführte, dass das, was das BVerfG aus dem “Zitiergebot” gemacht hat, keineswegs dasjenige ist, was die verfassungsgebende Versammlung in Verbindung mit dem Parlamentarischen Rat durch das Zitiergebot beabsichtigte.

Peter Scheurmann-Kettner schreibt zu § 413 AO im Kommentar Koch/Scholz: Die Bestimmung, für die es in der RAO kein Vorbild gab, nennt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG die Grundrechte, die durch die Vorschriften der AO berührt werden. Ein Abgleich zu dem Rechtsbefehl mit dem Gesetzestext vermeidet der “Kommentator”. Peter Scheurmann-Kettner ist Ministerialrat im Bundesministerium der Finanzen gewesen und damit Teil der Täter.

Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, bemerkt zu § 413 AO, dass Grundrechte dort genannt worden sind, die eingeschränkt wurden, jedoch erkennt er noch nicht einmal den grundgesetzlichen Rechtsbefehl aus Art. 19 Abs. 1 Abs. 2 GG. Gast-de Haan in Klein: Ob die Vorschrift allerdings Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht wird, erscheint zumindest zweifelhaft. Gleiche Auffassung Hübschmann/Hepp/Spitaler/Engelhardt. Der Zweck des Zitiergebotes wird erreicht, wenn bei jeder einschränkenden Vorschrift das betroffene Grundrecht angeführt oder wenn mindestens in der Sammelvorschrift neben den betreffenden Grundrechten auch die einschränkenden Gesetzesbestimmungen genannt werden. So auch Maunz-Düring, Herzog, Art. 19 Abs. 1 Rz. 48, 56.

Fazit:

Die tiefgründige Untersuchung, die in der Sache erforderlich war und die herausarbeitet, dass Art. 19 GG eine Grundrechtegarantie, eine Krone des Grundgesetzes und damit eine Schlüsselfunktion des Grundgesetzes und des Bürgerrechtschutzes darstellt, wird von offenbar allen “Kommentatoren” verkannt, die gleichzeitig Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG elementar in höchster Bedeutung verletzen.

Soweit Sie auf ein „Zitiergebot“ reflektieren, verkennt dies die Sach- und Rechtslage. Das „Zitiergebot“ ist auf der Ebene der inneren Grundrechte zu beurteilen und hat die Qualität einer Gültigkeitsvoraussetzung und einer Grundrechtegarantie, die sich aus Art. 19 Abs. 1 GG immer dann erschließt, wenn der Gesetzgeber ein Grundrecht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einschränkt.

Wird diese jeweilige Grundrechtseinschränkung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes dem Grundrechtsträger nicht angezeigt, dann enthält dieses Gesetz einen Mangel, der – da Art. 19 GG eine Garantievorschrift ist und eine Gültigkeitsvoraussetzung – zur Ungültigkeit des formellen Gesetzes führt.

Darüber hinaus ist dem Gesetzgeber aufgegeben worden, Grundrechte nur dann einzuschränken, wenn keine andere Möglichkeit gegeben ist, ein Gesetz ohne Grundrechtseingriffe zu schaffen. Es ist eine konkrete Auswahl des pflichtgemäßen Ermessens gefordert. Erfolgt eine Grundrechtseinschränkung, dann ist der Gesetzgeber gehalten, dem Grundrechtsträger mitzuteilen, welches Rechtsmittel ihm eröffnet worden ist, gegen diese Grundrechtseingriffe/Grundrechtseinschränkungen vorzugehen.

Während das EStG bereits deshalb von der Norm des Art. 19 Abs. 1 GG nicht betroffen sein kann, weil es am 08.05.1945 untergegangen ist und niemals verfassungsgemäß verkündet wurde, trifft Art. 19 Abs. 1 GG die AO in voller Härte. Die AO enthält eine Vielzahl von Grundrechtseinschränkungen. Beispielhaft nenne ich § 44 und § 248 AO ff., die in Art. 6 und Art. 14 GG eingreifen. Der Schutz der Familie, der in Art. 6 GG verankert worden ist, wird durch § 44 AO aufgehoben, ohne dass der Gesetzgeber diese Grundrechtsaufhebung überhaupt erwähnt.

Dem Staat obliegt es, die Rechtmäßigkeit seines Handelns darzutun, dagegen gehört es nicht zu den Pflichten des Grundrechtsträgers, die Rechtswidrigkeit staatlicher Maßnahmen zu belegen. Die dem öffentlichen Organ – Finanzverwaltung – erteilte Ermächtigung zur Ausübung staatlichen Zwanges umfasst nicht die Befugnis, sich über die Grundrechte hinwegzusetzen. Aber genau das beabsichtigen Sie gegen meine Mandanten.

Der Eingriff in das Eigentum ist keinesfalls eine Schrankenbestimmung der grundrechtsimmanenten Qualität, sondern um einen Eingriff in das Eigentum vorzunehmen, ist es erforderlich, dass der Eingriff gegen den Eigentümer erfolgt, also gegen diejenige Person, die bereits Eigentum besitzt.

Art. 19 Abs. 2 GG, die Norm, die bestimmt, dass der Wesensgehalt der Grundrechte nicht angetastet werden darf, ist im Falle des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 GG ebenfalls betroffen, denn durch Verstoß gegen innere Grundrechte, wozu Art. 19 Abs. 1 GG zählt, werden eben Grundrechte in elementarer Art und Weise „angetastet“.

Ich stelle fest:

Das Einkommensteuergesetz, die Abgabenordnung und auch das Umsatzsteuergesetz sind ungültige Gesetze. Die Ungültigkeit tritt nicht erst dann ein, wenn das BVerfG diese feststellt, denn die Ungültigkeit ergibt sich allein aus den Rechtsbefehlen, die das Grundgesetz aufgestellt hat, und zwar dann, wenn der einfache Gesetzgeber diese Rechtsbefehle nicht befolgt. Um die Qualität des Anspruches meiner Mandanten darzulegen, erkläre ich Ihnen:

„Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundgesetzlichen Teil gerade auch den Schutz des Einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als dies der Grundgesetzgebung nicht widerspricht, d. h., nur soweit der Grundgesetzgeber ausdrücklich einer Einschränkung zugestimmt hat.

Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. „Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Artikel 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen (BVerfGE 1, 303)„.

Dass Gesetze, wie das EStG 1934, angewendet werden, lässt rechtssystematisch überlegen, ob einmal gesetztes Unrecht dadurch, dass es wiederholt und angewandt wird, zu Recht erwächst. Mit Sicherheit nicht. Ein gegen das Grundgesetz verstoßendes Gesetz ist ungültig, darauf gestützte Verwaltungsakte sind nichtig.

Das Dilemma, in dem mein Mandant steckt, wird dadurch gelöst, dass die Aussetzung der Vollziehung sofort verfügt wird und der Amtsleiter sofort in der Sache remonstriert.

Unterlassen Sie dies, werte ich dies als Betreiben von Bestrebungen, Verfassungsgrundsätze auszuhöhlen, aufzuheben oder abzuwerten. Ein Tatbestand, der in Art. 143 GG als Straftatbestand bestimmt worden ist.

Die Entscheidung des BVerfG 12, 180 bestimmt, dass eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung immer dann zu erfolgen hat, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und Auslegung eines Gesetzes bestehen. Dies gilt gerade dann, wenn ernste verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit eines Gesetzes selbst erhoben werden können, denn auch die vollziehende Gewalt ist nach Art. 20 Abs. 3, Art. 1 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht, insbesondere an die Grundrechte gebunden.

Die Staatsgewalten unterliegen dem Zwang des Art. 97 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG. Ebenso wie der Richter dem Gesetz unterworfen ist, sind alle Organe der Rechtspflege dem Gesetz unterworfen, denn eine grundgesetzkonforme Entscheidung kann nur dann entstehen, wenn alle Parteien auf diese hinarbeiten. Letztendlich wird das Gericht, in seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit – die nebenbei in der Bundesrepublik Deutschland eben nicht vorliegt – dem Gesetz unterworfen zu beurteilen haben.

Sofern Sie in der Sache Fragen haben, bitte ich diese schriftlich zu stellen. Dabei bitte ich zu beachten, dass der Grundrechtsträger nicht in einem obrigkeitshörigen Staate lebt, sondern alle Staatsgewalt, alle Macht vom Volke ausgeht und damit das Volk der Souverän ist. Dieses Volk bestimmt „Sachwalter“, deren Auftrag sich allein nach den grundgesetzlichen Rechtsbefehlen ausrichtet. Staatsgewalt, gleich auf welcher Ebene, ist dem Grundgesetz in ihrem Handeln unterworfen. In dieser Qualität haben die bestellten Sachwalter gegenüber dem Grundrechtsträger eine Fürsorgepflicht, denn dieser wird durch deren Bestellung schutzbefohlener staatlicher Gewalt. Er muss sich auf die Einhaltung des Grundgesetzes verlassen können. Erfolgt diese nicht, hat er auf seine Grundrechte zu pochen, denn diese sind ihm unverletzlich und auch unveräußerlich gewährleistet (Art. 1 Abs. 2 GG).

Der Anspruch, dass der Sachwalter gefälligst solange Unrecht hinzunehmen habe, bis Staatsgewalt, geschweige denn das BVerfG bzw. der Gesetzgeber dieses Unrecht bereinigt, verstößt gegen das Unverletzlichkeitspostulat und das Unveräußerlichkeitspostulat des Grundgesetzes.

Schlußwort:

Alle gegen meinen Mandanten erteilten Steuerbescheide sind nichtig. Von meinem Mandanten eingezogene Steuern und Abgaben sind an diesen zurückzuzahlen. Für irgendwelche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen meinen Mandanten besteht keine gültige gesetzliche Grundlage. Auf die Verletzung von Verfassungsgrundsätzen in diesem Zusammenhang wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Mit grundgesetzlichem Gruß
gez. xxxxxxxxxxx

———————————————————-

Sehr geehrter Herr Reiner Voßwinkel,
Sehr geehrte Frau Kesenheimer!

Erst heute komme ich dazu, Ihren Schriftsatz vom 05.02.2013 zu beantworten.

Zunächst stelle ich fest, daß mein Mandant, jedenfalls liegt mir dazu nichts vor, „die Existenz der Bundesrepublik nicht leugnet“.

Daß es diese Bundesrepublik gibt, ist nicht zu leugnen!

Nehmen Sie sich die Rede von Carlo Schmid, die dieser am 8. September 1948 [StenBer. S. 70ff], im Parlamentarischen Rat gehalten hat, dann können Sie daraus entnehmen, daß es sich hier nicht darum handelt zu theoretisieren; aber es handelt sich darum, so wie der Ingenieur, der mit Rechenschieber und Logarithmentafel umzugehen hat, gelegentlich einmal sein Physikbuch hervorholt, um den Ort seines Wirkens im System der Mechanik genau festzustellen, einmal zu sehen, in welchen Bereichen wir uns denn eigentlich zu bewegen haben. Der Versuch, einen Tatbestand in allen seinen Bezügen denkend zu erfassen, ist die einzige Methode, die es einem ermöglicht, sich so zu entscheiden, daß die Entscheidung auch verantwortet werden kann.

– Nebenbei bemerkt, daß gilt auch für die weiteren Ausführungen zu Ihren ungeheuerlichen und grundgesetzfeindlichen Behauptungen.

Was heißt denn: „Grundgesetz“? Wenn in einem souveränen Staat das Volk eine verfassunggebende Nationalversammlung einberuft, ist deren Aufgabe klar und braucht nicht weiter diskutiert zu werden: Sie hat eine Verfassung zu schaffen.

Was heißt aber „Verfassung“? Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz. Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt.

Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die Barrikaden
gegangen.

Und was machen Sie mit unserer bundesrepublikanischen „Verfassung“? 66 x ist im GG das Wort „Verfassung“ benutzt worden! „Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes“ – und genau diese Freiheit bekämpfen Sie! Ein glatter Verfassungsbruch, ja ein Verrat der „Verfassung“. So etwas ist Hochverrat!

Zunächst nun zu Ihrer Stellung im Rechtssystem. Sie als Beamte. Ihnen obliegt etwas ganz besonderes, eine „Garantenpflicht“.

§ 13 StGB – Begehen durch Unterlassen:

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg – elementarer Bruch des GG – abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört [§ 81 ff., 339 und viele andere Straftaten] ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Die Vorschrift stellt das Unterlassen einer Erfolgsabwendung unter Strafe, wenn eine Rechtspflicht hierfür besteht (sog. “Garantenstellung”) und das Unterlassen (das BeamStG, das LBG und der Amtseid verpflichten Sie zur Gewährleistung, zur Garantie der Grundrechte) bei wertender Betrachtungsweise der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch aktives Tun entspricht. Eine Garantenstellung als Voraussetzung für eine mögliche Strafbarkeit aus schlichtem Untätigbleiben setzt damit nach dem Wortlaut des Gesetzes zwingend eine Rechtspflicht zur Abwendung des deliktischen Erfolgs voraus. Diese Rechtspflicht obliegt allen Beamten und Richtern, denn diese sind nach den einfachgesetzlichen Grundlagen, wie BeamtStG, dem Landesbeamtengesetz, dem DRiG auf die Durchsetzung der grundgesetzlichen Rechtsbefehle verpflichtet und auch vereidigt worden. Anknüpfungspunkt ist zunächst das Legalitätsprinzip i. V. m. § 152 Abs. 2 StPO. Danach sind “die Behörden und Beamten“ zum Einschreiten verpflichtet, wenn sie Kenntnis von einer möglichen Straftat erlangen. Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist ein Beamter verpflichtet, seine Dienststelle über Wissen strafbarer Handlungen in Kenntnis zu setzen, wenn diese strafbaren Handlungen angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt. Dies ist in jedem Falle dann gegeben, wenn es sich um ein Verbrechen handelt.

Nach dem Beamtenstatusgesetz, was dann in den Landesbeamtengesetzen noch weiter ausgeführt wird, daß aber keinesfalls Sie, ganz persönlich, von den nachfolgend aufgezeigten Pflichten freistellt, haben Sie folgendes zu beachten:

§ 33 Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie
haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl
der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr
gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen
Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen
und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung
aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst
höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die
Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind
von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene
Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist
und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten
erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der
Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder
des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt
Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 48 Pflicht zum Schadensersatz

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen
obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie
wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere
Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als
Gesamtschuldner.

Sie haften bei Amtspflichtverletzung persönlich und zwar mit ihrem gesamten
Vermögen, insbesondere in den Fällen:

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er
nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise
Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht,
so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die
Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. – Z. B. Rechtsbeugung, schwerer
Betrug, Nötigung, Erpressung – . Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder
Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung. Eine
solche Verweigerung ist m. E. die Mißachtung der Rechtsgrundsätze, die die
Normen des Grundgesetzes dem Amtsträger in seiner Garantenstellung für den
Grundrechtsträger auferlegen.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels
abzuwenden.

Nunmehr weise ich auf folgendes hin: Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 9, 289 [290]; 61, 7 [14]) und ihm folgend des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 149 [199 f.]) kann die in Art. 34 Satz 1
GG verankerte Staatshaftung durch einfaches Gesetz ausgeschlossen oder
beschränkt werden (vgl. hierzu auch Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 34 RdNr.
235 ff.; Bonk, in: Sachs [Hrsg.], GG, 5. Aufl. 2009, Art. 34 RdNr. 100, jeweils
m. w. N.). Die Zulässigkeit entsprechender gesetzlicher Regelungen wird aus dem
Umstand gefolgert, daß nach dem Wortlaut des Art. 34 GG der Staat für
amtspflichtwidriges Verhalten seiner Amtsträger nur „grundsätzlich“
verantwortlich ist (vgl. BGHZ 9, 289 [290]; 99, 62 [64]). Aus dem Wort
„grundsätzlich“ lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß die
Staatshaftung bei vorangegangenem hoheitlichen Unrecht nicht zum lückenlosen
Prinzip verdichtet sei, sondern Raum für Regelungen biete, von einer
Einstandspflicht des Staates abzusehen (so ausdrücklich BVerfGE 61, 149 [199
f.]).

Die Rechtsprechung erkennt dem folgend nun zutreffend: Die Finanzbehörde hat
alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen
Umstände zu berücksichtigen (§ 88 II AO). – Also zuvörderst den Schutz der
Grundrechte einschließlich einem grundrechtskonformen Verwaltungshandeln. Wenn
die Finanzbehörde den Sachverhalt erforscht, hat sie ihn objektiv, also nicht
nur im Interesse des Fiskus zu erforschen. Das öffentliche Interesse zielt auf
die Feststellung des wahren Sachverhalts, nicht auf ein möglichst hohes
Steueraufkommen.

Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines
öffentlichen Amtes die Gesetzes- und Rechtslage sorgfältig und gewissenhaft zu
prüfen und danach unter Beachtung von Art. 1 Abs. 3 GG und dem folgend Art. 20
Abs. 3 GG sich eine auf gesetzliche Grundlagen gestützte Rechtsmeinung zu
bilden. Es ist erforderlich, daß die Rechtsmeinung aufgrund sorgfältiger
rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde (BGHZ 119, 365; BGH NJW
1994, 3158).

Unter Beachtung meines Vortrages, den ich auf Art. 1.2; 1.3 GG und 31.1. BVerfGG
stütze, verstoßen Sie gegen die Ihnen auferlegten Amtspflichten.

Als nächstes sei auf Ihre „Auskunftspflicht“ hingewiesen, die Sie durch 2.
entscheidungserhebliche Aussagen zu erfüllen vorgegeben haben.

Die Auskunftspflicht besagt folgendes:

Auskünfte gegenüber Bürgern sind richtig, klar, unmissverständlich und
vollständig zu erteilen, damit der Empfänger entsprechend disponieren kann.
BGH 3. Zivilsenat, Entscheidungsdatum:10.07.1986, Aktenzeichen: III ZR 39/85:

14 I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die zuständigen
Bediensteten der Bezirksregierung H. verpflichtet waren, die Auskunft, die sie
erteilten, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu geben, so daß der
Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren konnte (Senatsurteile vom 5.
Dezember 1963 – III ZR 176/62 = VersR 1964, 316, 317, vom 23. Januar 1964 – III
ZR 12/63 = VersR 1964, 919, 922 und vom 27. April 1970 – III ZR 114/69 = VersR
1970, 711, 712).

Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es
entscheidend darauf an, wie sie von dem Empfänger aufgefaßt wird und werden kann
und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist (Senatsurteil vom 10. Juli
1980 – III ZR 23/79 = VersR 1980, 943, 944). Klarheit der Auskunft ist
insbesondere nötig, wenn Rechts- und Fachkenntnisse über den Gegenstand der
Auskunft beim Empfänger nicht vorausgesetzt werden können; in diesem Fall muß
die Auskunft nach Form und Inhalt so klar und eindeutig sein, daß
Mißverständnisse und Zweifel, wie sie bei unerfahrenen Personen leicht entstehen
können, möglichst ausgeschlossen sind (Senatsurteile vom 23. Januar 1964 und vom
27. April 1970 aaO).

Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf
dessen Antrag eine Auskunft erteilt wird (Senatsurteil vom 10. Juli 1980 aaO).
Dies gilt insbesondere, wenn der Empfänger der Auskunft weitreichende, ggf.
sogar für seinen Lebensweg entscheidende Dispositionen an das Ergebnis der
Auskunft knüpft. Geschützter Dritter ist jeder, in dessen Interesse oder auf
dessen Auftrag hin eine Auskunft von der Behörde erteilt wird. Nimmt ein Beamter
zur Vorbereitung einer Auskunft gegenüber einem Dritten einen weiteren
Amtsträger aufgrund dessen überlegenen Fachwissens in Anspruch, gewinnt dessen
Mitwirkung am Zustandekommen der Auskunft gegenüber dem Adressaten eine über die
innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so dass seine Amtspflicht
zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die Rechtslage auch
gegenüber dem Empfänger der Auskunft besteht.

Die Pflicht zur richtigen und vollständigen Auskunftserteilung besteht
unabhängig davon, ob der Beamte zur Erteilung der Auskunft verpflichtet oder nur
befugt ist; auch wenn eine Amtspflicht zur Erteilung der Auskunft nicht besteht,
muss die Auskunft, wenn sie gleichwohl erteilt wird, diesen Erfordernissen
genügen. Der Umfang der Auskunftspflicht hängt vom Inhalt der Frage ab, die der
Auskunftssuchende an die Behörde richtet.

Die Pflicht zur Auskunftserteilung bezieht sich stets auf die konkret gestellte
Frage. Die Behörde kann natürlich auf ihren „derzeitigen Erkenntnisstand“ bei
der Auskunftserteilung verweisen.

2 Auskünfte wurden erteilt:

1. FG Hamburg, 19.04.2011. 3 K 6/11

Dort wird ausgeführt: „3. Die Abgabenordnung verstößt im Hinblick auf den
Regelungsvorbehalt in Art. 14 GG nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1
Satz 2 GG(Rn.33)“.

In Rd-Nr. 33 ff. wird dargelegt:

„Für das deutsche Besteuerungsverfahren – und damit auch für den hier ansässigen
und steuerpflichtigen Kläger – gilt die Abgabenordnung.

Diese verstößt im übrigen nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2
GG. Insbesondere bedarf es – auch im Abgabenrecht – keiner Zitierung des
Eigentumsgrundrechts Art. 14 GG. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
bezieht sich nicht auf grundrechtsrelevante Bestimmungen, die der Gesetzgeber in
Ausführung der ihm obliegenden, im Grundgesetz vorgesehenen Regelungsaufträge,
Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen erlässt, und damit auch nicht auf
den bereits in Art. 14 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt (vgl.
Oberverwaltungsgericht –OVG– Lüneburg vom 13. März 2008 8 LC 2/07, Juris; OVG
Münster vom 18. Januar 2006 18 B 1772/05 NVwZ-Rechtsprechungsreport –NVwZ-RR–
2007, 60, Juris Rd. 21; Bundessozialgericht –BSG– vom 4. Oktober 1994 7 KlAr
1/93, BSGE 75, 97, Juris Rd. 270; BVerfG vom 4. Mai 1983 1 BvL 46/80 u.a.,
BVerfGE 64, 72, 79 f).

Danach sind die angefochtenen Bescheide auch nicht wegen Zitiergebotsverstoß der
AO oder daraus folgender Nichtigkeit der AO als nichtig oder rechtwidrig
aufzuheben.

Inhaltlich richtet sich die Besteuerung der Steuerpflichtigen – einschließlich
des Klägers – in der Bundesrepublik Deutschland nach den materiellen Regelungen
der deutschen Steuergesetze, hier des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sowie des Umsatzsteuergesetzes –UStG– (vgl.
Hessisches FG vom 22. September 2010 6 K 134/08, Juris; vom 12. Dezember 2002 1
K 2474/02, Juris; FG Hamburg vom 9. Oktober 2009 2 K 169/08, Juris).“

Sonderbar sind diese Ausführungen! Sie decken sich nicht mit den Rechtsregeln,
die das GG als höchste bundesrepublikanische Rechtsordnung, verkündet am
23.05.1949, enthält und damit befiehlt. Befiehlt auch Beamten und darin
enthalten Richter – denn die vom GG befohlene Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2
Satz 2; 92; 1 Abs. 3 GG – gibt es in dieser Republik ebenfalls nicht.

Befohlen ist: Art. 97 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG, „nur dem Gesetz
unterworfen“, in dieser Regelung ist die „Normenhierachie“ enthalten, was ein
Handeln gegen das GG verbietet.

§ 31 Abs. 1 BVerfGG: „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden
die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und
Behörden“ Zur Bindungswirkung der Rechtsätze des BVerfG erklärt die BVerfGE 19,
377 vom 20. Januar 1966:

„Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall
hinausgehende Bindungswirkung, insofern die sich aus dem Tenor und den tragenden
Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung
von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden
müssen.“

Der guten Ordnung halber weist der Unterzeichner noch auf die Tatsache hin, dass
das BVerfG als Verfassungsorgan selbst ebenfalls an seine Entscheidungen so
lange gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden ist, bis das Plenum des BVerfG,
bestehend aus beiden Senaten, keine Gültigkeit mehr haben sollende
Entscheidungen des BVerfG aufgehoben hat.

Das bedeutet mit Blick auf die Grundrechtegarantie und
Gültigkeitsvoraussetzungen, kurz als das Zitiergebot bezeichnet, gemäß Artikel
19 Abs. 1 Satz 2 GG, dass alle anderslautenden Entscheidungen des BVerfG als
dessen Erstentscheidung BVerfGE 2, 121ff vom 10.02.1953 – 1 BvR 787/52, sowohl
dem GG selbst als auch der nicht aufgehobenen Erstentscheidung BVerfGE 2, 121ff
vom 10.02.1953 widersprechen und somit selbst nichtig sind.

Die Einschränkung, nämlich, daß alle Entscheidungen des BVerfG in kritischer
Würdigung und in Abgleich mit dem GG zu bewerten sind und die das BVerfG aus
sich selber gebietet, liegt daran, daß dieses Gericht nicht Inhaber des
Unfehlbarkeitsfaktors ist, sondern vielmehr in seiner Organisation
systemimmanent und deshalb von grundgesetzfeindlichen Strukturen belastet ist.

Die Richter sind parteienorientiert, sind nur scheinbar gewählt, eher innerhalb
der Parteien ausgehandelt und folglich weder unabhängig noch neutral. Aber genau
dies gebietet das GG!

Die Renazifizierung hat auch dort stattgefunden, das BVerfGG selber verstößt
gegen die Grundrechtegarantie und Gültigkeitsvoraussetzung von Art. 19 Abs. 1
Satz 2 und damit auch gegen Abs. 2 GG. Zunächst im BVerfGG, welches der „Richter
am Bundesverfassungsgericht“ Willi Geiger – nebenbei gleichzeitig Richter am
BGH, damit hat er seine Parteilichkeit ein weiteres Mal demaskiert – entworfen
hat. Dieses wurde dann vom Bundestag verabschiedet und vom damaligen
Bundespräsidenten gegengezeichnet, ausgefertigt und verkündet, ohne daß
diesbezüglich der Aufschrei, geschweige denn die Normenkontrolle aus
Wissenschaft und Lehre, geschweige denn von den Organen der Rechtspflege
betrieben worden ist.

In dieser kritischen Betrachtung hat das BVerfG dennoch mit Blick auf
internationale Beobachter Rechtsätze aufgestellt, die in die Rechtssystematik,
in die Werteordnung passen, die das GG dem Volk aufgetragen hat. Es ist hier
durchaus bekannt, daß es im Ausland viel schlimmere Systeme gibt, aber wir leben
HIER, haben ein GG, die „Verfassung“ der Organisation Republik auf Deutschland
und wir haben jeden Einzelfall mit den Rechtsbefehlen des GG abzugleichen,
deshalb, weil eben die Individualrechte den Volksrechten vorgehen!

Der Verweis auf „Massenverfahren“ ist unzulässig, denn bei Durchführung solcher
Verfahren ist es grundgesetzlicher Auftrag, die Entscheidungen als Darreichung
auszugestalten und im Zweifel pro GG zu entscheiden und zwar bereits dann, wenn
alleine eine Grundrechteverletzung droht. Andererseits ist die Verteidigung
nicht der Massen, sondern des Individuums Aufgabe des Organs der Rechtspflege.
Es fällt immer wieder auf den Grundsatz zurück, daß der Staat Diener des
Individuums ist!

Das schlichte einfältige Übernehmen der Entscheidungen des BVerfG reicht in
einer Recht-Sache nicht aus.

Auch wenn Fritz Schäffer, Nationalsozialist und 1. Bundesfinanzminister, die
Weiterführung des alten Systems unter lebhaftem Beifall der Abgeordneten der CDU
/ CSU am 11.01.1950 ankündigte, er im Jahr 1951 zur Einweihung der
Finanzakademie in Siegburg „seinen Finanzbeamten“ Straffreiheit zusicherte, das
OLG Celle 1986, der BFH 1981, das LG Stade im Jahr 2012 grundgesetzfeindlich
erklärten, nebenbei bemerkt, solche Richter sind unter Beachtung der Rechtssätze
des BVerfG aus dem Dienst zu entfernen, „das auch Verwaltungsakte / Urteile, die
nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, Wirkung haben und folglich
vollstreckt werden“, dann entbindet das alles SIE nicht davon,
grundgesetzkonform in jedem Fall tätig zu werden. Es handelt sich bei den v. g.
Entscheidungen um Rechtschändungen, die SIE weder ermächtigen, noch IHNEN
befehlen können gegen die grundgesetzlichen Rechtsfehle zu handeln.

Gewaltenteilung und Gewaltenkontrolle wird aus dem Lippenbekenntnis in die Tat
dadurch umgesetzt, daß SIE und der Unterzeichner, beide letztendlich autorisiert
vom Volk, mandatiert, zu einem „richtigen“ = gerechten Ergebnis zu kommen. Was
richtig = gerecht ist, erklärt zunächst wegweisend das GG in Abgleich über Art.
25 und 59 verbunden mit dem Völkerrecht, zunächst postuliert in der Charta der
Menschenrechte der Vereinten Nationen.

Art. 19 GG gehört zu den inneren Grundrechten. Grundrechte sind Freiheits- und
Gleichheitsrechte, Abwehrrechte des Bürgers gegen den übermächtigen Staat.

Es gilt:

Den die Rechtspositionen des Bürgers schützenden Verfassungsvorschriften,
insbesondere den Grundrechten und ihnen gleichkommenden Bestimmungen ist die
größtmögliche Wirkungskraft zu verleihen. Seit der Entscheidung vom 17. Januar
1957 (BVerfGE 6, 55 [72]) steht fest, daß das Gericht davon ausgeht: “Aufgabe
der Verfassungsrechtsprechung ist es, die verschiedenen Funktionen einer
Verfassungsnorm, insbesondere eines Grundrechts zu erschließen. Dabei ist
derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die die juristische Wirkungskraft der
betreffenden Norm am stärksten entfaltet (Thoma)’” (in Bezug genommen z.B. in
BVerfGE 32, 54 [71]).

BVerfGE 92, 001 <12> Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer
nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium:
Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger
richterlicher Interpretation. <13>Der Gesetzgeber hat also zu entscheiden, ob
und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich
(und notwendig) erscheint, verteidigen will. Den Gerichten ist es verwehrt,
seine Entscheidung zu korrigieren.

Der Gesetzestext bestimmt: Wird in Grundrechte eingegriffen, diese
eingeschränkt, dann ist auf diese Grundrechtseinschränkung hinzuweisen (Art. 19
Abs. 1 Satz 2 GG).

Diesen Rechtsansprüchen kommt die Entscheidung des Finanzgerichtes Hamburg, 3 K
6/11, bereits grundsätzlich nicht nach.

Bereits deshalb nicht, weil ein Finanzgericht in der Bundesrepublik eben kein
grundgesetzkonformes unabhängiges Gericht darstellt, sondern der ausführenden
Gewalt, dem Ministerium der Justiz unterstellt ist. Wegen der Tatsache der
fehlenden Gewaltenteilung verweise ich auf die Seite des Richters Udo
Hochschild:

Beweis: Dr. Udo Hochschild
Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip dissertation.de – Verlag
Zunächst zur Abgabenordnung und die dort durchgeführten Beschränkungen in den
Grundrechten, die sich eben keineswegs auf Art. 14 GG beschränken, sondern
vielfältig sind, so in Grundrechte aus Art. 6; 12; 1; 2 etc. eingreifen. Der
Versuch den Rechtsuchenden als granitenendumm zu qualifizieren und mit
subjektiven Bewertungen zu überschütten, die deshalb gewichtig sein sollen, weil
über diesen, „Urteil“, auch noch mit dem Anspruch, „im Namens des Volkes“,
gesprochen worden zu sein steht, vermag zum einen nicht zu überzeugen und
verlangt, daß solche Richter aus dem Amt entfernt werden, deshalb, weil diese
ihrem Auftrag und dem von diesen geleisteten Eid nicht gerecht werden.
Dem Grundgesetz verpflichteten Richter muß nämlich bewußt sein, daß „seine
Entscheidung“ Leitlinie für andere Rechtsuchende ist und die dort vermeintlich
hohe Ausbildung auf der Ebene der Rechtsuchenden nicht erwartet werden kann, so
daß diese Menschen, auch Beamte in der ausführenden Gewalt sich
verständlicherweise eher dem richterlichen Urteil, der richterlichen Bewertung
unter-ordnen als unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes, der nämlich hier
die Gleichheit als Mensch und die Gleichheit vor dem Gesetz und durch das Gesetz
garantiert, ein Hinterfragen dieser Behauptungen herausfordert. Gerade dann,
wenn dem dienstleistenden Organ der Rechtspflege Argumente vorgetragen werden,
die erhebliche Zweifel an der Grundgesetzkonformität der richterlichen
Entscheidung aufkommen läßt.
Das Finanzgericht Hamburg hat lediglich auf Art. 14 GG seine systemimmanente
Meinung dargelegt und damit gleichzeitig seine Abhängigkeit vom Ministerium
unterstrichen. Objektiv ist diese Meinung bereits mit einem Satz als irreal zu
disqualifizieren, was IHNEN als erklärte ausführende Gewalt allerdings auch
sofort erhellt sein müßte.

Sind Grundrechte Abwehrrechte des Volkes gegen staatliche Gewalt, dann kann und
darf staatliche Gewalt Beschränkungen der Grundrechte in demjenigen Rahmen nicht
aussprechen, den staatliche Gewalt sich selber setzt. Dies nämlich ist ein
Zirkelschluß, der weder mathematisch und damit noch rechtlich unzulässig ist.
Der Gestaltungsrahmen des Eigentumsbegriffs wurde von dem Parlamentarischen Rat
definiert und von der Verfassungsgebenden Versammlung im GG verkündet. BVerfGE
16, 94 [111f.]: Dabei kann es offensichtlich nicht darauf ankommen, ob die
öffentlich-rechtlichen Ansprüche so starke “privatrechtliche Elemente”
enthalten, daß sie dem verfassungsrechtlichen Begriff des Eigentums zugerechnet
werden müssen. Klarer als der Leitsatz ergibt die Formulierung in der Begründung
das Kriterium, wenn dort ausgeführt wird, daß der das subjektive öffentliche
Recht begründende Tatbestand seinem Inhaber eine Rechtsposition verschaffen muß,
“die derjenigen des Eigentümers so nahe kommt, daß Art. 14 GG Anwendung finden
muß”, so auch BVerfGE 4, 219 S. 241: „Maßgebend ist allein, ob die Zusicherung
ihrem Inhaber eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen des Eigentümers so
nahe kommt, daß Art. 14 GG Anwendung finden muß.“.

Hier wird deutlich, daß die Rechtsposition gewertet werden muß: Sie muß so stark
sein, daß es nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes als
ausgeschlossen erscheint, daß der Staat sie entziehen kann. Dann kann es aber
nicht entscheidend sein, ob sie im privaten oder im öffentlichen Recht wurzelt
und ob sie “privatrechtliche Elemente” aufweist. Es muß sich allerdings um eine
des Grundrechtsschutzes fähige Rechtsposition des Bürgers gegenüber dem Staat
handeln.

BVerfGE 14, 263 [277 f]: Das Eigentum ist ebenso wie die Freiheit ein
elementares Grundrecht; das Bekenntnis zu ihm ist eine Wertentscheidung des
Grundgesetzes von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat. Das
Eigentum ist das wichtigste Rechtsinstitut zur Abgrenzung der individuellen
Vermögensbereiche. Es bedarf deshalb besonders der Ausgestaltung durch die
Rechtsordnung. Demzufolge enthält Art. 14 Abs. 1 GG in Satz 2 die Ermächtigung
an den Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Der
Regelungsbefugnis des Gesetzgebers scheinen nach dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG keine Schranken gesetzt zu sein.

Vorschrift so zu fassen, daß sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der
Normklarheit und Justitiabilität entspricht. Sie muß in ihren Voraussetzungen
und in ihrem Inhalt so formuliert sein, daß die von ihr Betroffenen die
Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Darüber hinaus
gebietet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, daß der
Verfassungs-(Gesetz)geber selbst die Einzelbefugnisse und -pflichten, die den
Inbegriff des Eigentums ausmachen, inhaltlich normiert; er darf, wenn eine
solche Norm zugleich die materielle Grundlage und der Prüfungsmaßstab für ein
behördliches (Genehmigungs-) Verfahren ist, dies nicht dem Ermessen der
Verwaltung anheimgeben.

Im Grundgesetz müssen sich also die Veräußerungs- und Erwerbshindernisse aus dem
Gesetz selbst ergeben; sie dürfen nicht von der Verwaltung und den Gerichten
nach ihren Vorstellungen bestimmt werden.

Die Eigentumsgarantie wirkt gegen denjenigen, der sich herausnimmt in eigener
Selbstherrlichkeit zu bestimmen, wie der gegen ihn wirken sollende Schutz
ausgestaltet wird.

Mit der Bedeutung des Art. 19 Abs. 1 und 2 GG i. V. mit
Grundrechtseinschränkungen, die sich gegen die “Selbstherrlichkeit” von
staatlicher Gewalt richten (BVerfGE 10, 264 [267]) ist es unvereinbar, daß
staatliche Gewalt einfachgesetzlich selbst über die Bedingungen verfügt, die
dieser Schranken setzt. Dieser Grundsatz bedingt, dem Prinzip der
Gewaltenteilung geschuldet, daß die Beschränkung eines Grundrechtes nicht als
dessen Ausformung verstanden werden kann.

Die Annahme, die Ausformung z. B. des Grundrechtes auf Eigentum, sei auf der
Ebene der Grundrechtsträger Eigentumsrechtes der Grundrechtsträger zueinander
eine andere, als in Wirkung des Eigentumsrechtes im Verhältnis zu staatlicher
Gewalt ist eine Rechtsetzung oder Verfügung, die der staatlichen Gewalt selbst
nutzt und damit nicht zu ihrer eigenen Disposition eröffnet werden darf.

Dieses Dispositionsrecht ist dem einfachen Gesetzgeber, also als Disposition in
eigener Sache, entzogen.

Der einfache Gesetzgeber kann Regelungen treffen, jedoch nicht über die
Schranken und Beschränkungen bestimmen, die im Rahmen des Grundgesetzes
innerhalb der Grundrechtskonkurrenzen beachtet werden müssen. Das jeweilige
Grundrecht ist causal bestimmt, so daß die Einschränkung des Grundrechtes
außerhalb der grundrechtsimmanenten Schranken stets die Beschränkung eines
Grundrechtes durch den einfachen Gesetzgeber darstellt, die dem Prüfungsumfang
des Art. 19 Abs. 1 und 2 GG anheimfallen.

Daraus folgt, daß Eingriffe in Grundrechte auf der Ebene des einfachen
Gesetzgebers stets und vollständig nach dem bekannten Prüfungsschema des Art. 19
Abs. 1 und / oder 2 GG eingerichtet werden können. Wird dieses Prüfungsschema
nicht erfüllt, folgt daraus, daß die Grundrechtseinschränkung unzulässig gewesen
ist und zwar in der Qualität eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 GG mit
der Folge, der Ungültigkeit des jeweiligen Gesetzes.

Im Parlamentarischen Rat wurde folgendes diskutiert und beschlossen:

Prof. Thoma wollte das Eigentum dem staatlichen Zugriff öffnen, soweit es sich
um Steuern und Abgaben handelte. Er erklärte:

Kritik Prof. Thoma: Band 5/1 Nr. 18.Seite 317: „Unbeschadet der staatlichen
Besteuerungs- und Sozialisierungsgewalt gewährleistet die Verfassung die
Privatvermögensrechte, das Institut des Familienerbrechts und die
Testierfreiheit. Inhalt und Schranken dieser Rechte werden durch die Gesetze
bestimmt.“

Jetzt weiter Band 5/2 S. 736: Zu „Unbeschadet der staatlichen Besteuerungs- und
Sozialisierungsgewalt“, wird ausgeführt:

Dr. von Mangoldt: „Das würde unserer kurzen und klaren Fassung widersprechen“.

Zu dem umfangreichen Vorschlag von Prof. Thoma erklärt von Mangoldt: „Das können
wir unter keinen Umständen machen, das paßt nicht in unseren Duktus hinein“.

Duktus = Rechtsgefüge, Struktur, Aufgabe, Zielsetzung.

Dr. von Mangoldt: „Art. 17 bleibt bestehen“.

Allerdings bestimmt er einen Mindest-Vorschlag der Verfassung:

„Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet, Inhalt und Schranken werden durch
Gesetze bestimmt“ (bestätigt in der 1. Lesung des Redaktionsausschusses v.
16.11.1948).

Damit hat der Parlamentarische Rat genau dasjenige untersagt, was das
Finanzgericht Hamburg in „Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut“ ins Leben zu
rufen wünscht. Das Finanzgericht Hamburg erhebt sich damit (völlig unzulässig)
über den Verfassungsgebenden Gesetzgeber.

Zur Auslegung gegen den Wortlaut eines Gesetzes:

„Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht einen
entgegen-gesetzten Sinn geben (1 BvL 149/52 – vom 11. Juni 1958).“

Oder: „Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird dadurch, nämlich im Fall Lindner
durch gegen den Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 GG formulierten Gesetzestext, in
nicht vertretbarer, dem gesetzgeberischen Willen entgegenstehender Weise,
verengt. Es handelt sich um eine krasse Missdeutung des Inhalts der Norm, die
auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht.”

Die Entscheidung des BVerfG 13, 318 erklärt: Doch hat jeder Richter bei
Auslegung und Anwendung einfachen Rechts den Einfluß der Grundrechte auf alle
Bereiche des einfachen Rechts zu beachten. Gerade für die Finanzgerichtsbarkeit
ist dies von besonderer Bedeutung, da sie nicht über Rechtsstreitigkeiten der
Bürger untereinander oder über Maßnahmen der gewährenden Verwaltung, sondern
über Akte einer der staatlichen Eingriffsverwaltungen entscheidet, also zur
Wahrung der Grundrechte, die in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den
Staat sind, in besonderem Maße berufen ist.

Diesen Rechtssätzen entgegengesetzt und damit verfassungswidrig behauptet das
Finanzgericht Hamburg.

Daß ein Richter dem Gesetz unterworfen ist, jedoch nicht das Gesetz neu
gestalten darf, wurde ebenfalls vom BVerfG mehrfach zutreffend erkannt.
Entscheidung 122, 248 vom 15.01.2009:

[282] 1. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an „Gesetz und Recht“
gebunden. Die durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistete Unabhängigkeit der Richter
[falsch, genau diese gibt es in der BR(a)D nicht!] dient der unparteiischen
Gewährleistung der Gesetzesbindung in Streitfällen, gebunden an das Gesetz ist
aber auch der Richter selbst. Beide Regelungen konkretisieren zum einen den
Gewaltenteilungsgrundsatz und zum anderen das Demokratieprinzip. Mit diesen
Vorgaben wäre es unvereinbar, wenn sich die Gerichte aus der Rolle des
Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben, also objektiv
betrachtet sich der Bindung an Gesetz und Recht entziehen würden (vgl. BVerfGE
87, 272 [280]; 96, 375 [394 f.]; 109, 190 [252] – abw. M.). Im Zusammenwirken
zwischen Legislative und Judikative gebührt dem demokratischen, unmittelbar
legitimierten Gesetzgeber vielmehr der Vorrang.

Die Frage nach weiteren Grundrechtseinschränkungen, die in der Abgabenordnung
enthalten sind, wurde vom Finanzgericht Hamburg nicht beantwortet, obwohl in der
von Ihnen als Rechtfertigung Ihres grundgesetzfernen Handeln, die o. a.
Entscheidung heranzogen worden ist. Der Antrag in dem Streit begründet sich
jedoch auf die Feststellung, daß die Abgabenordnung ungültig sei und deshalb
weitere Steuerforderungen nicht erhoben werden dürfen. Das impliziert die
Pflicht des Gerichtes nicht ausschließlich über das Grundrecht auf Eigentum
abzustellen, sondern die Abgabenordnung, unter Beachtung der richterlichen
Aufklärungspflicht einer sorgfältigen Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Diese
Pflicht obliegt auch Ihnen (OLG Koblenz, 1588/01 aus 2001). Die AO regelt nicht,
sie beschränkt / bestimmt / greift ein, sie ist die grundgesetzwidrige Zwingburg
dieser Republik. Sie wurde 1919 von Enno Becker entwickelt, 1934 um das StAnpG
ergänzt, 1935 reformiert, von den Entscheidungen der Finanzgerichte, des
Reichsgerichtes und des Bundesfinanzhofes begleitet mit der Folge, daß ein
Gesetz aus dem Führerprinzip in die renazifizierte Bundesrepublik für das
Führerprinzip geschaffen worden ist. Bereits rechtssystematisch paßt die
Abgabenordnung folglich nicht in die verbindliche Werteordnung, die seit dem
23.05.1949 / 07.09.1949 der Bundesrepublik Deutschland mit Genehmigung der
Alliierten zur Grundlage ihres Handelns auf der Ebene Grundrechteträger gegen
Staatsgewalt verabredet hat. Verabredet in der Verfassungsgebenden Versammlung,
bestätigt durch die Alliierten.

Der Staat der der Abgabenordnung dient ist nicht der Staat, in dem das GG
Geltung hat!

Zur der Gültigkeit der übrigen speziellen Steuergesetze führt das Finanzgericht
unter 3 K 6/11 aus:

Inhaltlich richtet sich die Besteuerung der Steuerpflichtigen – einschließlich
des Klägers – in der Bundesrepublik Deutschland nach den materiellen Regelungen
der deutschen Steuergesetze, hier des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sowie des Umsatzsteuergesetzes –UStG– (vgl.
Hessisches FG vom 22. September 2010 6 K 134/08, Juris; vom 12. Dezember 2002 1
K 2474/02, Juris; FG Hamburg vom 9. Oktober 2009 2 K 169/08.

Das Finanzgericht führt aber nicht den Beweis, und genau dazu wäre es
verpflichtet gewesen (BVerfGE 49, 220, S. 236), daß die „deutschen
Steuergesetze, hier das Einkommensteuergesetz (EStG) ….. gültige Gesetze sind,
gültig nach den Rechtsbefehlen, die das GG den einfachen Gesetzen auferlegt hat,
um als grundgesetzkonform und damit „gültig“ verkündet zu werden.

In der Entscheidung 2 K 169/08 erklärt das Finanzgericht Hamburg:

„1. § 32a EStG verstößt nicht gegen die Verfassung(Rn.23).“

Rd.-Nr. 23: c) § 32a EStG verstößt nicht gegen die Verfassung. Zunächst sind die
von den Klägern vorgebrachten Bedenken schon kaum geeignet, die
Verfassungsmäßigkeit gerade der Tarifvorschrift des § 32a EStG in Frage zu
stellen. Ob und wie weit Bezieher hoher Einkommen in der Lage sind, ihre
individuelle Steuerlast durch Beteiligung zum Beispiel an sogen.
Verlustzuweisungsgesellschaften zu reduzieren, ist zunächst keine Frage des
Steuertarifes, sondern eine Frage von Verlustausgleichs- und
Verlustabzugsmöglichkeiten, also der Bemessungsgrundlage. Angesichts wirksamer –
auch in den Streitjahren bereits geltender – Verlustausgleichs- und
-abzugsverbote (§§ 15a, 18 Abs. 4, 20 Abs. 1 Nr. 4, 21 Abs. 1 S. 2 EStG)
bestehen aus Sicht des Senates insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Steuertarif knüpft an die durch das EStG vorgegebene Bemessungsgrundlage an
und berührt deshalb nur die vertikale Steuergerechtigkeit.

In diesen Sätzen wird deutlich, mit welcher „Objektivität“ der 2. Senat des
Finanzgerichtes Hamburg, vorsorglich ist dieses Urteil nicht von den Richtern
unterschrieben worden, urteilt. Gerade zum Einkommensteuergesetz hat Prof. Paul
Kirchhof dargelegt, daß dieses weder wahr, klar noch bestimmt ist, der
Normbetroffene nicht zu erkennen vermag, was der Gesetzgeber von dem
Normbetroffenen überhaupt verlangt und in Bezug auf die Tarifnorm des § 32 a
EStG hat Prof. Kirchhof ausdrücklich auf das Verbot des Formelbezugs verwiesen.
Immerhin war Prof. Paul Kirchhof Richter am Bundesverfassungsgericht.

Aber die Frage nach der Gültigkeit auch des Einkommensteuergesetzes wurde mit
diesen Entscheidungen nicht beantwortet. Die Frage enthielt nämlich auch einen
Hinweis. Nämlich: Das EStG vom 16.10.1934 ist ungültig, weil das oberste
französische Militärgericht am 06.01.1947 entschieden hat, daß Gesetz und Recht
des 3. Reiches in der Zeit zwischen dem 04.03.1933 und dem 08.05.1945 deshalb
ungültig sind, weil Gesetz und Recht nicht nach den damaligen Regeln
zustandegekommen ist, die die Weimarer Reichsverfassung bestimmt hat. Diese
Entscheidung des General Tribunal de Occopation v. 06.01.1947 ist noch im Jahr
2007 im Rahmen der Bereinigungsgesetze als noch heute geltendes Gesetz und Recht
i. V. mit Art. 139 GG benannt worden.

Wie können Sie sich erlauben in Ihrem Schriftsatz vom 05.02.2013 zu erklären,
obwohl Sie auf diese Tatsache dezidiert hingewiesen worden sind, daß diese
grundgesetzlichen Befehle in der Bundesrepublik keine Gültigkeit besitzen.

Beweis: Schriftsatz vom 28.01.2013, insbesondere S. 5 und 6

Es sind Dokumente, klar und eindeutig, die keiner Auslegung zugänglich sind. Sie
wären verpflichtet gewesen, den Beweis anzutreten, daß ein Einkommensteuergesetz
nach dem 23.05.1949 vom Bundestag beschlossen und vom Bundespräsidenten
gegengezeichnet, ausgefertigt und verkündet worden ist. Diese
Einkommensteuergesetz gibt es nämlich nicht. Gibt es ein solches Gesetz nicht,
dann gibt es kein grundgesetzkonformes Einkommensteuergesetz!

Wenn das „Gericht“ nicht erkennt, dann stellt sich zunächst die Frage, ob der
Tatbestand sichtbar ist oder nicht, ob dieser ggf. ermittelt werden kann.

Die hier gegenständlichen Fragen sind auf Grund von Urkunden zu beantworten. Die
Gesetze, insbesondere das GG ist wahr, klar und bestimmt formuliert, jedenfalls,
soweit man den verfassungskonformen Teil betrachtet, dies ist zunächst die
Fassung vom 23.05.1949. Über Widersprüchlichkeiten des GG, die nach dem
23.05.1949 installiert worden sind, besteht hier zur Zeit kein Streitpotential.

Die Behauptung des Nicht-Erkennen-Könnens ist damit eine Mißachtung des
Grundrechtsträgers, denen Sie ebenso zu dienen verpflichtet sind, wie die
Gerichte. Es ist ein Handeln zum Nachteil einer Partei und wird hier zumindest
als „Rechtsbeugung“ bewertet. Wegen der Verletzung von Verfassungsgrundsätzen,
die ein Amtsträger in jedem Fall zu beachten hat, z. B. die Bindung der
Verwaltung an grundgesetzkonformes Gesetz und Recht, die Beachtung der
Grundrechtsgarantien etc. muß eine gesonderte Bewertung vorgenommen werden.

Jedenfalls ergibt sich aus den von Ihnen benannten Entscheidungen keine Antwort
auf die gestellten und auch kommentierten Fragen in Bezug auf die Gültigkeit der
Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes.

Schauen wir uns nun die Entscheidungen an, die Sie auf der Ebene des
Bundesfinanzhofes als Beweis der Gesetzmäßigkeit Ihres Handelns heranziehen:

BFH vom 18.05.2011 VII B 195/10:

1. NV: Der Frage, ob das UStG und die AO aufgrund eines Verstoßes des § 27b UStG
und des § 284 AO gegen das Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende Zitiergebot
insgesamt nichtig sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (Rn.9).

2. NV: Die Vorschriften des § 27b UStG und § 284 AO sind mit dem UStG bzw. mit
der AO nicht derart verflochten, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot in Bezug
auf diese Bestimmungen die Nichtigkeit der beiden Gesetze zur Folge hätte (Rn.9)
(Rn.10).

3. NV: Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn das FG eine Vorlage des
Rechtsstreits an das BVerfG unterlässt (Rn.11).

Zum Problem Rechtsbeugung bzw. auch des Hochverrates auf der Ebene des
Umsatzsteuergesetzes braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Jedoch ist
sicher, daß die gesetzgebende Gewalt, verkörpert in der Abgeordneten Gerda
Hasselfeld, die ausführende Gewalt, verkörpert in der Staatssekretärin im
Finanzministeriums Barbara Hendricks, diese um Auskunft darüber gebeten hat, ob
nicht wegen Eingriff in Grundrechte ausgelöst durch die Installation von § 27 b
im UStG das Zitiergebot gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet werden müsse. Die
ausführende Gewalt hat darauf geantwortet, daß dieser Eingriff im Rahmen der
Entwicklung des Gesetzes, also im Gesetzgebungsverfahren erkannt worden sei,
jedoch dies als Besinnungsfunktion ausreiche und deshalb eine Zitierung des
Grundrechteeingriffes im Gesetz selber unterbleiben könne. Daß dies unrichtig
ist, sei hier grundsätzlich erwähnt, so sieht es auch das BVerfG.

In v. g. Entscheidung behauptet der BFH, daß wegen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1
Satz 2 GG lediglich „Teilnichtigkeit“ anzunehmen sei (Rn.12).

Begründung: Denn die Verletzung des Zitiergebots durch eine einzelne Vorschrift
eines Gesetzes begründet nur die Nichtigkeit dieser Vorschrift und damit nur
eine Teilnichtigkeit des Gesetzes (vgl. Huber in Mangoldt/ Klein/Starck, GG, 5.
Aufl. 2005, Art. 19 Rz 103; Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 1 Rz 28; P. Lerche
in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band V, 2. Aufl. 2000, § 122 Rz
42).

Die Begründung enthält keine gesetzliche Rechtsgrundlage! Ist der Richter evtl.
doch Herr über Gesetz und Recht? Steht er über dem Gesetz? Gilt Art. 97 Abs. 1
Satz 1, 2. Halbsatz GG nicht?

Wie lautet die Norm des Art. 19 Abs. 1 GG?

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur
für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe
des Artikels nennen.

Diese Norm steht im GG unter Grundrechten und schließt mit Art. 19 dieses
Kapitel ab.

Wenn Grundrechte aufgelöst werden, muß dies der Schutzbefohlene nicht erfahren?
Denken Sie an das Arbeitsrecht oder das Mietrecht, die
Preisauszeichnungsverordnung, den Verbraucherschutz alles Gesetz und Recht,
welches Schutzpflichten auslöst und im Falle deren Verletzung Arbeitsverträge /
Mietverträge / Kaufverträge ungültig werden – ohne daß es einer besonderen
Einrede bedarf.

Wird nun der Grundrechtsträger, der in seinen Grundrechten unverletzlich
gestellt ist und über die dieser nicht verfügen kann, der Menschenwürde besitzt
in seinen Grundrechten beeinträchtigt, dann darf dies keine Rechtsfolgen haben?
Keine Rechtsfolgen für denjenigen, der ja die Aufgabe, das Mandat erhalten hat,
den Schutzbefohlenen zu verwalten und zwar im Rahmen des grundgesetzlichen
Auftragsverhältnisses.

Ist Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Garantie und Gültigkeitsvoraussetzung dafür,
daß die Grundrechte durchgesetzt werden können? Ist die Norm nicht die Königin
des GG? Wernicke, der Bibliothekar im Parlamentarischen Rates nannte Art. 19
Abs. 1 GG so.

Das BVerfG a.a.O:

[42] Die Schutzverpflichtung des Staates muß um so ernster genommen werden, je
höher der Rang des in Frage stehenden Rechtsgutes innerhalb der Wertordnung des
Grundgesetzes anzusetzen ist.

Es geht in der Sache Grundrechte um die höchsten Rechtsgüter des Menschen. Es
geht um elementare Menschenrechte, deren Verletzung sich die Sachwalter
herausnehmen, sogar unter der Maßgabe, den Grundrechtsträger nicht über diese
Verletzung informieren zu müssen.

[47] Wenn der Staat durch eine wertentscheidende Grundsatznorm verpflichtet ist,
ein besonders wichtiges Rechtsgut auch gegen Angriffe Dritter wirksam zu
schützen, so werden oft Maßnahmen unvermeidlich sein, durch welche die
Freiheitsbereiche anderer Grundrechtsträger tangiert werden. Insofern ist die
Rechtslage beim Einsatz grundsätzlich nicht anders als bei dem Erlaß einer
Strafnorm.

Die Mißachtung von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG stellt die Verletzung eines
Verfassungsgrundsatzes dar. Die Beachtung der Grundrechtegarantie und
Gültigkeitsvoraussetzung, um eine solche handelt es sich nämlich im Falle der
Norm von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, ist überhaupt Voraussetzung dafür, ein
vollständiges Gesetz zu formulieren und zu verabschieden. Fehlt Art. 19 Abs. 1
GG im Gesetzgebungsverfahren ist dies ein wesentlicher Mangel im Gesetz selber,
denn in allen Maßnahmen der Sachwalter ist Bedingung, daß den Grundrechten die
größtmögliche Wirksamkeit zugestanden werden muß. Nur dann, wenn eine andere
Möglichkeit im Gesetzgebungsverfahren nicht besteht, als die Einschränkung der
Grundrechte, ist überhaupt eine Grundrechteeinschränkung zulässig.

Ein unvollständiges Gesetz, ein Gesetz welches den Normbetroffenen im Ungewissen
läßt, gerade im Ungewissen über seine Grundrechte, ist ein Gesetz, welches weder
klar, noch bestimmt geschweige denn wahr ist. Ist einer dieser Bedingungen
verletzt, dann ist ein Gesetz ungültig.

In diesem Sinne ist aus der BVerfGE 39,001 zu entnehmen:

Unterschiede bestehen allenfalls hinsichtlich der Stärke des erforderlichen
Eingriffes. Allerdings muß der Gesetzgeber den hierbei entstehenden Konflikt
durch eine Abwägung der beiden einander gegenüberstehenden Grundwerte oder
Freiheitsbereiche nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter
Beachtung des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes lösen. Würde man
die Pflicht generell verneinen, so würde der zu gewährende Lebensschutz
wesentlich eingeschränkt. Dem Wert des von Vernichtung bedrohten Rechtsgutes
entspricht der Ernst der für die Vernichtung angedrohten Sanktion, dem
elementaren Wert der Menschenrechte / Grundrechte muß folglich eine
entsprechende Rechtsfolge, bis hin zur Strafbewährung zugestanden werden.

Zur Bedeutung des sog. Zitiergebotes schrieb Wernicke im Kommentar zum Bonner
Grundgesetz, sich dabei eng an die Protokolle des parlamentarischen Rates als
dem Gremium, dass das Grundgesetz 1948 / 49 aus der Taufe hob, haltend, bereits
in der Erstkommentierung 1950 folgendes:

Art.19 GG dient im wesentlichen dem Schutz der GR. und damit — neben Art. 18 —
zugleich der Sicherung der freiheitlichen Demokratie. Während sich aber Art. 18
gegen die von GR.-Trägern herrührende Gefahr für die freiheitliche demokratische
Grundordnung wendet, will Art 19 die von den öffentlichen Gewalten —
möglicherweise — ausgehende Gefahr bannen.
1. In Abs. I sind verschiedene Garantievorschriften für GR. eingebaut. Sie
sollen einen gewissen Schutz gegenüber dem Gesetzgeber gewährleisten, Der l.
Halbs. von Abs. I 1 behandelt einen bestimmten, tatbestandsmäßig abgegrenzten
Kreis von Fällen, in denen für Gesetze zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit die
durch Halbs. 2 sowie durch Abs. I 2 genau bezeichneten
Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich einmal
um. sachliche, zum anderen um formelle Erfordernisse (vgl. Wolf; JR. 1950, S.
738 r.).

a) Der in Betracht kommende Kreis von Fällen ist im 1. Halbs. durch folgende
Worte abgegrenzt; „Soweit nach diesem Grundgesetz ein GR. . . . eingeschränkt
werden kann“. In Frage kommen hierbei also diejenigen GR.-Bestimmungen, für die
das BGG. einen Gesetzesvorbehalt vorgesehen hat. Welcher Art dieser
Gesetzesvorbehalt ist, spielt keine Rolle, Neben dem inhaltlich unbeschränkten
kommt ebenso auch der inhaltlich be-schränkte Gesetzesvorbehalt in Betracht
(vgl. z. B. Art 2 II 3, 10 2, 14 I 2; bzw. Art. 6 III, 8 II, 11 I , 12 I 2, 13
III, 14 III 2 15 1, 16 I 2). Wie sich aber schon aus dem Wortlaut des 1. Halbs.
ergibt, handelt es sich nur um die Fälle, wo das BGG dem Gesetzgeber die
Möglichkeit vorbehalten hat, unmittelbar oder mittelbar bestimmte
GR.-Einschränkungen vorzunehmen. Dagegen bezieht sich Abs. I nicht auf solche
Fälle, wo das BGG keinen Gesetzesvorbehalt, sondern Schranken vorgesehen hat
(vgl. hierbei Erl. II 2 b).

b) Bei den für die Anwendbarkeit des Abs. I in Betracht kommenden Fällen muß es
sich um eine Einschränkbarkeit „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“
handeln. Diese beiden Begriffe sind — wie auch sonst im GR.-Katalog — als
termini technici anzusehen, für die nur förmliche Gesetze, nicht auch VO.- und
Gewohnheitsrecht in Frage kommen (vgl. hierzu neben Erl. II 1 f insbes. Art. 8
II 2 Erl. II 2 b, c; sowie Art. 2 Erl. II 2 f; vgl. ferner Jahrreiß, NJW, 1950,
S. 3, insbes. Fußnote 4; auch Vf. Hess., 1946, Art 63). Die Frage, ob hierunter
Bundesgesetze oder — bzw. und — Landesgesetze zu verstehen sind, regelt sich
nach den Bestimmungen über die Gesetzgebungszuständigkeit (vgl BGG. Abschn.
VI-II).

c) Halbs. 2 enthält eine, und zwar die sachliche Gültigkeitsvoraussetzung. In
den Fällen des 1. Halbs. nämlich „muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den
Einzelfall gelten“. Die Doppelgleisigkeit dieser Gültigkeitsvoraussetzung dürfte
jedoch nur scheinbar sein, da dem negativen Erfordernis wohl nur die Bedeutung
einer — authentischen — Interpretation des positiv gefaßten Erfordernisses
zukommt (umgekehrt gilt dasselbe). — Das negative Erfordernis ist übrigens —
streng genommen — nicht einwandfrei formuliert, da hier statt des „muß“ ein
„darf”’ stehen müßte. Diese Gültigkeitsvoraussetzung bestätigt bzw. verstärkt
die grundsätzlich schon aus dem Gleichheitssatz (vgl. Art. 3, auch 1 III)
herzuleitende Ausschließung nicht „allgemein“ geltender Gesetze. Erfaßt sind
damit insbe-sondere jene Fälle, wo der Gleichheitssatz nicht ausreichen sollte,
denn Art. 19 I l verbietet ausnahmslos jegliche Einzelaktgesetzgebung wie z. B.
Enteignung oder Sozialisierung eines bestimmten Unternehmens (vgl. ; hierzu auch
Krüger, DVB1. 1950, S. 626 Ziff 1 b;Erl. II 1 f v.Mangoldt, GG.-Komm., 1950,
Art. 19 Erl. 3, S. 119; Nawiasky, Grundgedanken des GG., 1950, S, 23, Ziff. 6;
Jellinek, Verwaltungsrecht, Nachtrag 1950, S. 5). Besonders hinzuweisen ist noch
auf den Gleichheitssatz (vgl. Art. 3. Erl. II 1 b; vgl. auch Krüger a. a. O.). —
(Zum Begriff „allgemeine Gesetze“ vgl. auch Rothenbücher und Smend in Veröff..
VDStRL., Heft 4, 1928, S. 18 ff., 51 ff.; Köttgen bei Nipperdey, GR. usw. Bd. I.
1929, S. 350 Ziff. c).
d) Für das sachliche Erfordernis des Abs. I 1 ist danach als Ergebnis
festzuhalten, daß die Legislative gehalten ist, Gesetze, die — nach dem BGG
zulässige Einschränkungen von GR. selber festlegen („durch Gesetz“) oder solche
Einschränkungen durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich
Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären („auf Grund eines
Gesetzes“), nur mit „allgemeiner“ Geltungskraft zu erlassen.

e) Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs, 1 2 bestimmt: „Außerdem muß
das Gesetz das GR. unter .Angabe des Art, nennen“. Bei diesem formellen
Erfordernis stellt das Wort „außerdem“ klar, daß es sich nicht um eine
Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. I l
hinzutretende Gültigkeitsvoraussetzung handelt. Der Ansicht von v. Mangoldt (a.
a. O., Anm. 3 S. 119), diese Bestimmung könne „nur als Formalismus und unnötige
Erschwerung- der Arbeit des Gesetzgebers bezeichnet werden“ kann kaum gefolgt
werden. Das von v. Mangoldt zur Begründung seiner Ansicht gebrachte Beispiel
entbehrt zwar nicht einer gewissen Berechtigung, geht jedoch daran vorbei, daß
sich der Verfassunggeber bewußt für einen so weitgehenden GR.-Schutz entschieden
hat (vgl. HptA. 47. Sitz. StenBer S. 620 lks., Abg. Dr. Dehler;

„Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers . . .“).

Das neuartige Erfordernis des Art. 19 I 2 enthält die Wertung, daß der Schutz
des Individuums — nach heutiger Auffassung — wichtiger und höherwertiger sei als
die Gül-tigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlaß — wie in dem von v. Mangoldt
(a. a. O. S. 120) angeführten Beispiel — „der Gesetzgeber sich im Augenblick . .
. nicht des Eingriffs bewußt geworden ist und daher die Anführung von Art. und
GR.“ unterlassen hat.

Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die GR. „unbewußt“ eingreifen dürfen, Er
darf es sich jedenfalls dann nicht mehr „bequem“ machen, wenn GR. angetastet
werden. Unter der Herrschaft des BGG. sollen Eingriffe in GR. etwas so
Außergewöhnliches sein, daß sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster
Überlegung und in einer für jedermann von vornherein erkennbaren Weise
entschließen darf (vgl. hierbei Mannheim bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929,
S. 328). In der Kette der Maßnahmen zur Verwirklichung des als maßgeblich
erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der
GR. in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen, bildet Abs. I2 somit
ein nicht unwesentliches Glied (vgl auch Vf. Hess,, 1946, Art. 63 II 1). Für die
Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf
genommen werden.

‚Abschließend sei nach alledem darauf verwiesen, daß das BVerfG in den
Entscheidungen 2, 10; 5, 13 und 113, 348 klar und deutlich die Ungültigkeit des
(gesamten) Gesetzes erkannt hat, in dem die Garantievorschrift des GG nicht
beachtet worden ist.

In der Entscheidung 8, 10 wird ausgeführt, „ein Gesetz, welches gegen die
Verfassung verstößt muß für nichtig erklärt werden“.

In der Entscheidung 8, 210 erklärt das BVerfG: 2. Art. (19)6 Abs. (1)5 GG
enthält einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber; dieser verletzt die
Verfassung, wenn er es unterläßt, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist
auszuführen.
3. Der Art. ist Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die
Gerichte und Verwaltung im Rahmen der geltenden Gesetze bei der Ausübung des
Ermessens bindet.

Fazit: Sie als Grundrechtsverpflichtete haben die Konsequenzen aus der
Ungültigkeit der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes zu ziehen. Da
bedeutet, daß die Nichtigkeit der erteilten Einkommensteuerbescheide
deklaratorisch bekanntgegeben werden muß.

Sollte aus Ihrer Sicht Prüfungsbedarf bestehen, wären alle Steuerforderungen,
die gegen meinen Mandanten aufgestellt worden sind, sofort auszusetzen,
auszusetzen in Bezug auf anstehende oder sogar ausgesetzte Vollziehungen, denn
Art. 19 Abs. 4 GG bestimmt über die Rechtssätze des BVerfG 12,180 die sofortige
Aussetzung, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß einfaches Gesetz ungültig
ist. Hinweis: Die Ungültigkeit gilt von Anbeginn (BVerfGE 1, 14, 6 Leitsatz).

Sodann weise ich in Bezug auf den Justizgewährleistungsanspruch und die damit
erforderliche zusammenhängende Aussetzung der Vollziehung auf BVerfGE 35, 263
hin. Unter Begründung dort ab 2. wird ausgeführt: a) Die aufschiebende Wirkung
des Rechtsmittels ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen
Prozesses. Er wird verfahrensmäßig durch die Regelung des § 80 Abs. 5 und 6 VwGO
ergänzt. Der Sinn dieses besonderen Verfahrens besteht darin, einen effektiven
Gerichtsschutz gegenüber Maßnahmen der Exekutive zu sichern und durchzusetzen.
Die aufschiebende Wirkung der Klage ist deshalb die Regel; sie entfällt nach der
ausdrücklichen Vorschrift des § 80 Abs. 2 VwGO “nur” unter den dort bezeichneten
Voraussetzungen. Demgegenüber bildet die sofortige Vollziehung eines
Verwaltungsakts die Ausnahme (BVerwGE 18, 72 [79]; vgl. auch BVerwGE 16, 289
[292]); sie bedarf jeweils einer besonderen Regelung.

Das Recht, die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anzuordnen, ist
ausschließlich der Behörde eingeräumt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dem sachlichen
Inhalt nach ermächtigt diese Vorschrift die Exekutive, den gesetzlichen
Suspensiveffekt für ein konkretes Verfahren aufzuheben. Eine solche Entscheidung
vor dem rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens bedeutet aber
regelmäßig, dass auch die besondere Schutzfunktion, die der aufschiebenden
Wirkung der Klage zukommt, aufgehoben wird. Die Behörde ist in der Lage,
vollendete Tatsachen zu schaffen, ehe über die Rechtmäßigkeit des von ihr
erlassenen Verwaltungsakts entschieden ist.

Der Betroffene wird somit, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet,
in doppelter Weise in eine abwehrende Position gedrängt. Er muss, um wirksamen
Rechtsschutz zu erlangen, nicht nur den von ihm bekämpften Verwaltungsakt vor
Gericht angreifen, sondern zusätzlich um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. –
Wurde ausgeführt -.

Das Rechtsmittelverfahren soll den von einem Verwaltungsakt Betroffenen davor
bewahren, dass durch die Verwaltung oder durch ihre Mitwirkung nicht mehr
reparable Zustände geschaffen werden, ehe das Gericht – gem. Art. 97.1.1. GG –
über die Hauptsache entschieden hat. Im Hinblick auf die regelmäßig weittragende
Bedeutung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und die besondere
Schutzfunktion des Antragsrechts nach § 80 Abs. 5 VwGO erscheint es
selbstverständlich, dass dem Bürger das übliche Rechtsmittel zusteht, wenn er
sich beim Gericht der ersten Instanz mit seiner Auffassung nicht durchgesetzt
hat.

b) Die eigentliche Bedeutung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zeigt sich
aber erst, wenn man den verfassungsrechtlichen Rechtsschutzauftrag in die
Überlegungen einbezieht. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG
garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die
Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger
hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche
Kontrolle. Die Bedeutung der grundgesetzlichen Gewährleistung liegt vornehmlich
darin, die “Selbstherrlichkeit” der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum
Bürger zu beseitigen (BVerfGE 10, 264 [267]). Ihr kommt nicht nur die Aufgabe
zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig –
das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerfGE 18, 203 [212]) –
der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable
Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen
Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen.

Hieraus ergibt sich die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffekts.
Ohne die aufschiebende Wirkung der Klage würde der Verwaltungsgerichtsschutz im
Hinblick auf die notwendige Dauer der Verfahren häufig hinfällig, weil bei
sofortiger Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig vollendete Tatsachen
geschaffen würden. Der Zweck der verwaltungsgerichtlichen Verfahren, eine
Nachprüfung des Verwaltungsakts durch unabhängige Gerichte sicherzustellen, wäre
damit weitgehend illusorisch und der Betroffene im Ergebnis eines wirksamen
Rechtsschutzes beraubt.

Demgegenüber kann nicht die Erwägung durchgreifen, der Bürger müsse die
Anordnung der sofortigen Vollziehung hinnehmen, da sie ja nur im öffentlichen
oder überwiegenden privaten Interesse zulässig sei, und er könne, wenn der
Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben werde, schadlos gestellt werden.
Abgesehen von der Zweifelhaftigkeit solcher Ersatzforderungen, widerspricht
diese Auffassung dem Gehalt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.

Hiernach ergibt sich Folgendes: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines
Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist selbst eine hoheitliche
Maßnahme, die in den Rechtskreis des Bürgers eingreift; sie muss daher – soweit
sie ihn belastet – nach Art. 19 Abs. 4 GG der gerichtlichen Prüfung unterliegen.
Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist demgemäß eine adäquate Ausprägung des
grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzes. Nach dem Inhalt des
verfassungsrechtlichen Gebots muss der Bürger die Möglichkeit haben, eine
Entscheidung des Richters über die Frage herbeizuführen, ob die Behörde
rechtmäßig handelt, wenn sie den sofortigen Vollzug eines ihn belastenden
Verwaltungsakts mit allen sich hieraus ergebenden Folgen anordnet, obwohl dieser
weder formell unanfechtbar noch über seine materielle Rechtmäßigkeit durch ein
Gericht entschieden worden ist.

c) In dieser rechtlichen Situation kann der Ausschluss der Beschwerde für die
Behörde nicht als eine willkürliche Regelung angesehen werden. Auf der Seite des
Bürgers geht es um die Sicherung und Durchsetzung der grundgesetzlich
gewährleisteten Rechtsposition aus Art. 19 Abs. 4 GG, der eine entsprechende
Rechtsstellung auf der Seite der Exekutive nicht gegenübersteht.

Nach alledem bleibt, die ungesetzlich erhobenen Steuern auf Einkommen
unverzüglich auszuzahlen und dem Finanzamt aufzutragen, den eingetretenen
Vermögensverlust zu ersetzen. Dies betrifft auch alle Aufzeichnungskosten, die
in der Sache hier entstanden sind.

Nun abschließend: BVerfGE 6, 055: „der Finanzbedarf des Staates ist niemals
geeignet eine verfassungswidrige Steuer festzusetzen“!

Mit grundgesetzlichem Gruß

finanzamt Köln

Guten Tag, Herr Voßwinkel, guten Tag, Frau Kesenheimer!

Am 28. Januar 2013 erhielten Sie meinen ersten Schriftsatz, in dem ich dezidiert darauf verwiesen habe, dass das Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 mit allen nachfolgenden Änderungen ungültig ist. Dies war keine Meinung, Auffassung oder meine persönliche Ansicht, sondern eine Entscheidung aufgrund kodifizierten Gesetzes.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2013 habe ich meinen Vortrag ergänzt und dabei auf Ihre Garantenstellung hingewiesen. Auch Ihre Verpflichtung aus dem Beamtenstatusgesetz und Ihre persönliche Verantwortlichkeit wurden Ihnen offengelegt. Zu dem Begriff des „Zitiergebotes“, welches ja eine Grundrechtegarantie und Gültigkeitsvorschrift darstellt, wurden Sie aufgeklärt. Tatsächlich habe ich von Ihnen zu diesen Tatsachen keine Antwort erhalten, insbesondere haben Sie Ihre Garantenstellung elementar verletzt.

Offenbar beeindruckt Sie nicht, dass Bestrebungen, die Sie betreiben, um Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, den Tatbestand des Hochverrates erfüllen, nämlich dann, wenn Sie es unternehmen, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.

Verfassungsmäßige Ordnung in diesem Rechtssinn ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, verkündet am 23.05.1949.

Ich habe Sie folglich aufzufordern, die Folgen Ihrer grundgesetzwidrigen Handlungen höchstpersönlich zu beheben und denjenigen Zustand herzustellen, der Bestand haben muss, wenn diese grundgesetzwidrigen Handlungen aufgehoben werden.

Der Zustand, der herzustellen ist, kann wie folgt beschrieben werden:

Die Ungültigkeit der Abgabenordnung, die Ungültigkeit des Umsatzsteuergesetzes, die Ungültigkeit des Einkommensteuergesetzes, punktuell bezogen auf meinen Mandanten xxxxxxxxx führt dazu, dass Sie Rechtsakte in die Welt gesetzt haben, die ohne gültige gesetzliche Grundlage ergangen sind. Daraus folgt, dass Sie den Tatbestand des § 92 Satz 1 Nr. 2 StGB erfüllt haben.

Dadurch, dass Sie von dem Mandanten die Abgabe von Steuererklärungen und insbesondere die Zahlung von Steuern und Abgaben erzwungen haben, siehe z. B. Pfändungsandrohung der Vollstreckungsstelle, haben Sie auch den Tatbestand der Nr. 6 aus § 92 Abs. 2 StGB erfüllt.

Hinsichtlich der Erteilung einer Auskunft haben Sie nicht zu lamentieren, inhaltslose Floskeln zu gebrauchen, Ihre Meinung kundzutun oder sonstige subjektive Wertung abzugeben. Sie brauchen mir auch keinen Vortrag über Glaubensfragen halten, sondern hier geht es schlichtweg um kodifiziertes Gesetz, welches sich schwarz auf weiß im Grundgesetz vom 23.05.1949 niederschlägt und klar und deutlich nachzulesen ist. Die Schwierigkeiten, z. B. die Missachtung der Entscheidung des Tribunal Gènèral de la Zone Francaise D’Occupation Rastatt vom 06.01.1947 habe ich Ihnen dargelegt. Diese Tillessen-Entscheidung stellte ich Ihnen auch gerne abschriftlich zur Verfügung.

Es ist unzulässig, dass mein Mandant als Grundrechtsberechtigter von Ihnen als Grundrechtsverpflichteter in seinen Grundrechten verletzt wird, letztendlich und insbesondere dadurch, dass er sich rechtlichen Beistand beschaffen muss und diesen beauftragt, seine Grundrechte gegen diejenigen Personen durchzusetzen, die aufgrund ihres Auftrages wiederum dazu bestellt worden sind, die Unverletzlichkeit in den Grundrechten zu gewährleisten.

Die hier entfaltete Tätigkeit für meinen Mandanten beschreibe ich mit einer Honorargrößenordnung um 5.000,00 €. Sie werden selbst erkennen, dass diese Schriftsätze mit umfangreichen Recherchearbeiten verbunden sind und nicht so ohne Weiteres zu fertigen bleiben. Ich erledige damit Ihre Aufgabe!

Soweit Sie Auskunft erteilen, sind Sie verpflichtet, die Auskunft so zu erteilen, dass Sie richtig, klar, unmissverständlich und vollständig ist, sodass der Empfänger, mein Mandant, der Auskunft entsprechend der Einhaltung von Gesetz und Recht auf der Ebene des Grundgesetzes vom 23.05.1949 zu disponieren in der Lage ist.

Eine solche Auskunft kann ich in Ihren Schriftsätzen nicht erkennen.

Klar und deutlich, Sie sind ein Feind des Grundgesetzes, zu unterwerfen klar formulierten Rechtsfolgen, die ich Ihnen jetzt unmissverständlich vortrage:

Die geltende gesetzliche Zulassungsregelung schließt es aus, dass ein aktives Eintreten für eine grundgesetzlich feindliche Organisation, nämlich eine Organisation, die Verfassungsgrundsätze, wie die Gewaltenteilung, die Grundrechtsgarantien aus Art. 19 Abs. 1 und 2 GG, die Rechtswegsgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 123 Abs. 1 GG sowie Art. 139 GG mißachtet, Freiraum dafür bietet, eine Tätigkeit als Organ in einem Recht-Staat auszuüben. Denn der in einer solchen Organisation tätige Beamte/Richter verstößt gegen die freiheitliche republikanische Grundordnung, ja bekämpft diese in strafwürdiger Weise.

Außeramtliches Verhalten eines Beamten kann eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen. Hier wird bereits deutlich, dass innerhalb des Amtes eine Amtspflichtverletzung dann vorliegt, wenn sich der Amtsträger gegen die verfassungsmäßige Grundordnung wendet, was ich ja in meinen vorstehenden Schriftsätzen belegt habe. Noch einmal: Zu den Rechtsgütern gehört, dass der Beamte für die verfassungsrechtlichen Grundsätze, für die Verfassungsordnung, auf die er vereidigt wurde, einzutreten hat (BVerfGE 39, 334 [346]). Wer als Beamter seiner Pflicht zur Verfassungstreue nicht nachkommt, ist disziplinarisch zu beurteilen und in entsprechend schweren Fällen aus dem Dienst zu entfernen.

In Anbetracht der dargelegten Garantenpflicht zeige ich an, dass ich als Nächstes eine konkrete Dienstaufsichtsbeschwerde an den Minister für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vortragen werde. Ich bitte zu bedenken, dass der Minister für Finanzen an die verfassungsmäßige Ordnung auch durch seinen Diensteid gebunden ist und Ihnen deshalb mit Sicherheit keinesfalls den Auftrag erteilt haben wird, die grundgesetzlichen Rechtsbefehle zulasten meines Mandanten zu ignorieren.

In Bezug auf den Folgenbeseitigungsanspruch trage ich vor:

Nach Art. 34 GG tritt die Verantwortlichkeit im Falle von Amtspflichtverletzungen grundsätzlich dem Staat zu. Eine Amtspflichtverletzung liegt dann vor, wenn Grundrechte meines Mandanten, wie umfangreich beschrieben, verletzt worden sind.

Diese Verletzung ist von aller staatlichen Gewalt, also ganz besonders von Ihnen unmittelbar zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG), denn eine Grundrechtsverletzung ist gleichzeitig die Verletzung eines Menschen in seiner Würde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG.

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten vermeide ich zunächst, verweise jedoch auf den Rechtsweg, der offensteht, um eben die Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Dieser Rechtsweg ist adressiert. Die Adresse ersehen Sie aus Art. 17 GG. Danach hat jedermann das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden, wie in diesem Fall, schriftlich an die zuständigen Stellen zu wenden. Zuständige Stelle ist diejenige Stelle, die die Grundrechtsverletzung begangen hat, also Sie!

Nun greift weiterhin Art. 1 Abs. 3 GG, denn die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als „unmittelbar geltendes Recht“. Allein aus der grundgesetzlichen Argumentation haben Sie die Pflicht, mit aller staatlichen Gewalt Grundrechtsverletzungen auszuschließen.

Alles zusammen bindet sich in Art. 1 Abs. 2 GG, denn dieser bestimmt, dass mein Mandant in seinen Grundrechten eben nicht verletzt werden darf und er nicht berechtigt ist, über seine Grundrechte in irgendeiner Weise zu disponieren; verbunden mit der Unmittelbarkeit der Grundrechte.

Anmahnung: Verbunden mit der Schutzpflicht aller staatlichen Macht haben Sie nun bis 30.06.2013 Gelegenheit, vor meinem nächsten Rechtsschritt zur Sicherung ihrer Amtsstellung tätig zu werden.

Mit grundgesetzlichem Gruß

No tags for this post.