GEZ BGH Beschluß vom 11. Juni 2015 I ZB 64/14

Der BGH hat in der Angelegenheit Beitragsservice (ehem. GEZ) unter dem AZ: I ZB 64/14 jüngst die Beschlüsse des AG Nagold vom 06.03.2014 – Az: 4 M 193/1 sowie des LG Tübingen vom 19.05.2014 – Az: 5 T 81/14 aufgehoben, zumindest scheinbar. Derzeitig fehlt unter diesem BGH Beschluß die Unterschrift der Richterin am BGH, Frau Dr. Schwonke, da diese wegen Urlaubs daran gehindert war, zu unterschreiben. Gem. § 315 ZPO handelt es sich somit um ein sog. Scheinurteil / Beschluß.

Der Beschluß des LG Tübingen vom 08.01.2015 – Az: 5 T 296/14, welches das aufgehobene Tübinger Urteil (Az: 4 M 193/1) bestätigt hat, wurde hingegen vom BGH nicht aufgehoben (siehe Grafik zum Verstandnis).

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Kernaussage des BGH ist, dass der Beitragsservice diese Bescheide auch ohne Unterschrift geltend machen kann. Der Beschluß des BGH ist nachstehend als pdf einzusehen:

BGH Beitragsservice Beschluß I ZB 64/14

Definition BESCHLUSS – Das Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung, für die bestimmte Formvorschriften gelten.

Der Beschluss ist zu unterscheiden von anderen gerichtlichen Entscheidungen, zu denen das Urteil und die Verfügung zählen. Ein Beschluss ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass er keinen Tatbestand (Sachverhalt) und keine Entscheidungsgründe enthält. Er beinhaltet somit nur den Tenor der Entscheidung und ist daher in der Praxis bei Richtern sehr beliebt.

1. Wann wird ein Beschluss erlassen

Ob es zu einem Urteil, einer Verfügung oder einem Beschluss kommt, wird von der geltenden Verfahrensordnung festgelegt. Zu einem Beschluss in einem zivilrechtlichen Verfahren kommt es meist dann, wenn es keiner mündlichen Verhandlung bedarf und allein aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann. Beschlüsse sind ebenfalls dann meist die gewählte Form der Entscheidung, wenn es zu einer freigestellten mündlichen Verhandlung kommt. Auch bei einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz werden Entscheidungen durch Beschlüsse gefällt.

2. Wie sind Beschlüsse aufgebaut

Zu Beschlüssen gehören Rubrum und Tenor, die sogenannte Beschlussformel. Das heißt, es müssen Gericht, Beteiligte, Richter, Aktenzeichen und auch die jeweilige Entscheidung genannt werden. Entgegen dem Aufbau eines Urteils werden nachfolgend jedoch nicht Tatbestand und Entscheidungsgründe genannt. Vielmehr wird nach Rubrum und Tenor die sogenannte Begründung geschrieben, die die Gründe für die getroffene Entscheidung aufzählt.

Beschlüsse enden, wie das Urteil auch, mit einer Rechtsmittelbelehrung.

Gegen Beschlüsse kann die (sofortige) Beschwerde eingelegt werden.

Mögliche Strategie: