Behörden wurden heute informiert
Wir haben mit Fristablauf zum 15. Januar 2020 die Straßenverkehrsämter darüber informiert, dass diese keinerlei Adressen mehr an die Betreiber der Parkplätze, wie u.a. Fairparken, herauszugeben haben. Somit ist unser Vorhaben, diesen Parkplatzwächtern die Existenzgrundlage zu entziehen, ins Rollen gekommen.
Auf eine Stellungnahme seitens Fairparken (Einschreiben) haben wir bislang vergeblich gewartet.
Eine Halterabfrage darf in der Bundesrepublik Deutschland nur durch die Polizei oder das zuständige Straßenverkehrsamt erfolgen (§ 36 StVG). Grundsätzlich ist somit die Halterabfrage für Privatpersonen, Rechtsanwälte oder Firmen (egal aus welchen Gründen) nicht möglich, selbst für das jeweilige Straßenverkehrsamt bzw. der Polizei nur mit Genehmigung.
Nach den uns vorliegenden Unterlagen ist die GmbH Fairparken keine Verwaltungsbehörde gem. § 26 Abs. 1 StVG. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 24 a bzw. 24 c StVG, sondern um reines Vertragsrecht. Demnach steht Fairparken eine Auskunft mit Hilfe der deutschen Straßenverkehrsämter nach unserem Kenntnisstand nicht zu.
Sofern die Straßenverkehrsämter Adressen der sog. Falschparker heraus gibt, sehen wir hier eine eklatante Verletzung gegen den Datenschutz. Ein Mißbrauch dieser Adressen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Straßenverkehrsämter werden dem Anschein nach als Erfüllungsgehilfe von den Firmen mißbraucht. Wir unterstellen diesen, über diesen Weg an Adressdaten von PKW Fahrern bzw. PKW Haltern zu gelangen, um hieraus womöglich kommerziellen Mißbrauch betreiben zu können. Zumindest kann dies nicht ausgeschlossen werden.
Über die EU – Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) herrscht jedoch ein verbindliches Datenschutzrecht für alle. Gestärkt werden sollen durch die europäische Datenschutzverordnung vor allem die Verbraucherrechte. Datenverarbeitende Stellen müssen mit strengeren Regulierungen rechnen, dazu gehören selbstverständlich auch die Straßenverkehrsämter.
Die neue europäische Datenschutzgrundverordnung trat bereits am 24. Mai 2016 in Kraft. Ab dem 25. Mai 2018 sind die hierin enthaltenen Maßgaben zum Datenschutz verbindlich in den jeweiligen Mitgliedstaaten anzuwenden – auch ohne die separate Übertragung in nationales Recht.
Ein Verstoß gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung kann das betreffende Unternehmen bis zu 20 Millionen Euro Geldbuße kosten – oder bis zu 4 % dessen weltweiter Umsätze, je nachdem, welcher Wert am Ende höher ausfällt.
Wie die Reaktion der Länder ausfallen, werden wir hier in Kürze posten. Auch die Straßenverkehrsämter werden nach und nach über diesen Mißstand informiert.