Am 25. Juli 2012 hat das Bundesverfassungsgericht das Bundeswahlgesetz für verfassungswidrig und damit für nichtig befunden.
Damit steht fest, daß unter der Geltung des Bundeswahlgesetzes seit 1956 noch nie der verfassungsmäßige Gesetzgeber am Werk war.
Der verfassungswidrig gewählte Bundestag ist somit als verfassungswidriges BRD Organ nicht befugt, einfach ein neues Wahlgesetz oder irgendein anderes Gesetz zu beschließen.
Jedes Verfahren, dem nachkonstitutionelles Recht zugrunde liegt, ist wegen des verfassungswidrigen Zustandekommens dieses Gesetzes selbst verfassungswidrig und damit nichtig.
Steuersachen nach der AO77 sind darauf zu überprüfen, ob die angewandten Gesetze überhaupt vom verfassungsmäßigen Gesetzgeber erlassen wurden.
Es ist umfassend zu überprüfen, ob abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen sind, bzw. ob und welche Schadensersatz- / Rückforderungsansprüche gegen die BRiD geltend zu machen sind.
Aus der Karlsruher Entscheidung folgt, daß jedes Gericht in der BRiD bestehende Verfahren unverzüglich unterbrechen und pflichtgemäß eine Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht durchführen muß.
Dies gilt für sämtliche Verfahren, die unter der Geltung des Bundeswahlgesetzes stattfanden.