Eine vom Gericht bestellt Betreuungsperson hat das Sagen, sofern keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist – Vorsicht Staatsfalle!
Die Vorsorgevollmacht bedeutet für jeden Einzelnen sowie den Familienangehörigen ein Stück weit mehr Souveränität für das eigene Leben.
Wer krankheitsbedingt Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann, ist, ohne eine vorher angefertigte Vorsorgevollmacht, auf Gedeih und Verderb dem Staat und vor allem dessen Handlanger, welche sich Betreuungsperson nennt, ausgeliefert.
Ob es dabei um Entscheidungen über Operationen oder dem eigenen Vermögen geht, spielt keine Rolle. Sämtliche dieser Entscheidungen werden, ohne eine solche Vorsorgevollmacht, seitens einer vom Gericht bestellte Betreuungsperson.
Welche Kriterien muss eine solche vom Gericht bestellte Betreuungsperson überhaupt erfüllen?
Wer glaubt, dass, ohne eine entsprechende Betreuungsvollmacht, die Angehörigen zum Zug kommen, der irrt. Nicht selten bleiben genau die außen vor und müssen tatenlos zuschauen, wenn die Betreuung in einem Desaster endet.
Fakt ist, dass die Qualifikation der Betreuer keine klare, vom Gesetzgeber vorgegebene Definition, beinhaltet. Weder ein Hochschulstudium noch ein Sachkundenachweis wird hier benötigt, um in den Stand einer vom Gericht bestellten Betreuungsperson zu gelangen.
Der Betreuungsgerichtstag beklagt bereits eine völlige Überlastung. Schon heute leiden die Abläufe in den Gerichten durch eine unrealistische Bemessung des Personalaufwands.