Schreiben in Papierform sind grundsätzlich zu unterschreiben

Bei einer Unterschrift ist der Name der/des abschließend
Zeichnenden lesbar unter die Unterschrift zu setzen.

Es unterschreibt die/der Zeichnungsberechtigte. Bei zu unterschreibenden
Reinschriften soll in der Regel kein Dienstsiegel angebracht werden.

(2)

An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung treten. Dies gilt nicht bei

– Schreiben, bei denen nach Art oder Inhalt eine Unterschrift geboten ist;

– Urkunden, Verträgen und sonstigen Schreiben, die zu
ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Unterschrift bedürfen;

– Schreiben auf Grund des Geschäftsgangsvermerks „zU”.

Beglaubigt wird, indem der Name derer/dessen, die/der die Verfügung
abschließend gezeichnet hat, unter das Schreiben gesetzt und hinzugefügt wird:

Beglaubigt

Unterschrift

Anstelle des Wortes „Beglaubigt“ ist das Wort „Bestätigt“ zu verwenden.

Quelle : Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) – Punkt 3.4.5

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