Bei einer Unterschrift ist der Name der/des abschließend
Zeichnenden lesbar unter die Unterschrift zu setzen.
Es unterschreibt die/der Zeichnungsberechtigte. Bei zu unterschreibenden
Reinschriften soll in der Regel kein Dienstsiegel angebracht werden.
(2)
An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung treten. Dies gilt nicht bei
– Schreiben, bei denen nach Art oder Inhalt eine Unterschrift geboten ist;
– Urkunden, Verträgen und sonstigen Schreiben, die zu
ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Unterschrift bedürfen;
– Schreiben auf Grund des Geschäftsgangsvermerks „zU”.
Beglaubigt wird, indem der Name derer/dessen, die/der die Verfügung
abschließend gezeichnet hat, unter das Schreiben gesetzt und hinzugefügt wird:
Beglaubigt
Unterschrift
Anstelle des Wortes „Beglaubigt“ ist das Wort „Bestätigt“ zu verwenden.
Quelle : Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) – Punkt 3.4.5
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