Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat die Verletzung des Art. 6 und 13 MRK festgestellt.

Zum Verfahren EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY: hat der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte die Verletzung des Art. 6 und 13 MRK festgestellt.

Selim Sürmeli:
Präsident des Zentralrats Europäischer Bürger www.zeb-org.de
Präsident der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden www.kfdwdb.eu


Der europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat die Verletzung des Art. 6 und 13 MRK festgestellt. Der Schaden beträgt in diesem Verfahren nach 25 Jahren 18.000.000,00 €.

Vielmehr besagt das Urteil des EGMR 75529/01 zu Art. 6 und 13 MRK im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, daß die BRD kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion ist.

Da im laufenden Verfahren die Beschwerde vor dem EGMR eingereicht wurde, weil Menschenrechtsverletzungen wegen der Verfahrensdauer vorlagen, konnten die anderen Verstöße gegen die Menschenrechtsverletzungen nicht erhoben werden, weil sie nicht innerstaatlich abgeschlossen waren. Denn die überlange Verfahrensdauer ist nur die Spitze des Eisberges von Menschenrechtsverletzungen. Das Verfahren befand sich damals im 1. Rechtszug bis zum 31.10.2005. Nun ist das OLG-Celle als 2. Instanz zuständig.

Nach Art. 25 GG iVm. Art 41 MRK gilt Völkerrecht vor Bundesrecht. Die Entscheidungen des EGMR müssen umgesetzt werden. Die Richter des OLG-Celle haben daher kein Wahl- oder Umdeutungsrecht das Urteil umzusetzen. Dennoch wird dagegen verstoßen.

Es läßt sich bei Geltung von Fakten, Denkgesetzen, Recht, Gesetz, Verfassung und Völkerrecht nicht bestreiten, daß Gerichtsverfahren ohne ihre Voraussetzung der Zulässigkeit im Namen des Volkes nicht mehr betrieben werden kann.

Die Unabhängigkeit, -so der allgemein fatale Gedanke in der Justiz-, stelle, einen elementaren Grundsatz der Verfassungsordnung dar, der aber niemals als selbstverständlich betrachtet werden könne, wenn sich die Rechtspraxis ändert. Die Anerkennung einer Haftung des Staates für Rechtsprechungsakte könnte diese Unabhängigkeit in Frage stellen. Und gelegentliche Fehlentscheidungen und Fehlgriffe nationaler Behörden können in der Regel daher nicht korrigiert werden, könnten und müßten von den Opfern so hingenommen werden.
Diese Rechtspraxis ist grundrechtswidrig, wie der Europäische Gerichtshof über Amts- und Staatshaftung in EuGH, Urteil vom 30.09.2003, AZ.: C-224/01 feststellt und erklärt hat!