Grundgesetz Artikel 23 alte Fassung – neue Fassung:
Artikel 23 Grundgesetz (GG) (Geltungsbereich) – Fassung bis 3. Oktober 1990:
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
Artikel 23 — 3. Oktober 1990 bis 1992 — (aufgehoben)
Artikel 23 Grundgesetz (GG) (Europäische Union) – Fassung von 1992:
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Ergebnis / Fazit:
Das Grundgesetz wurde unwirksam gemacht.
Jedes Gesetz braucht für seine Wirksamkeit einen Geltungsbereich. Durch die Aufhebung des Artikel 23 GG wurde das Grundgesetz juristisch gesehen unwirksam, weil für die Wirksamkeit der Geltungsbereich fehlt.
Das Bundesverfassungsgericht hat einmal festgestellt, dass Urteile, die außerhalb des Geltungsbereichs des Art. 23 GG gefällt wurden, absolut ungültig sind.
Artikel 23 GG wurde überdeckt.
Üblich ist in der Gesetzgebung, dass bei aufgehobenen Paragraphen ein „(entfallen)“ oder „(aufgehoben)“ gesetzt wird und neue Paragraphen mit neuer Nummer angefügt werden, gegebenfalls mit angehängten Kleinbuchstaben. Mit dem Europa-Artikel wird der alte Artikel 23 „überdeckt“, wer eine neue Version des Grundgesetzes in Händen hält, findet keinen Hinweis auf den aufgehobenen Artikel 23.
Widersprüchlichkeit des Grundgesetzes:
Das Kuriose an der Aufhebung des Artikels 23 im Grundgesetz ist, dass nun Artikel 144 Absatz 2 GG explizit Bezug auf einen nicht mehr existenten Artikel nimmt:
Artikel 144
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
Verwirrung bezüglich des Einigungsvertrages:
Die Sache mit dem Artikels 23 hat es wirklich in sich. Wer sich kritisch damit beschäftigt, wird für gewöhnlich in die rechtsextreme Ecke gestellt und wahlweise ein Verschwörungstheoretiker oder Reichsbürger[4] genannt. Um die Verwirrung bezüglich des Einigungsvertrages anschaulich zu machen folgt nachstehend ein Auszug einer der WikiMANNia-Redaktion unbekannten Webseite:
Zitat:
«Als ich meinen Personalausweis erneuern sollte, fragte ich bei der zuständigen Behörde warum unter Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ steht. Die Antwort des leitenden Verwaltungsbeamten: „Solange Sie nicht einen gegenteiligen Nachweis erbringen, sind Sie Deutscher. Ihr Alter beträgt mehr als 16 Jahre und Sie leben in der Gemeinde … [blablabla]“ […]
Mir liegt der „Einigungsvertrag“ vor, der am 28. September 1990 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Dort heißt es im Kapitel 1 „Wirkung des Beitritts“:
„(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland…“
Mir liegt das „Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik“ vor, veröffentlicht im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik am 14. August 1990. Dort heißt es unter Punkt 1:
„Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet:
Mecklenburg Vorpommern durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin…“ [5]
Mir liegt ein Auszug des Grundgesetzes vom Oktober 1990 vor. Dort heißt es unter Artikel 23 „aufgehoben“.
Der Artikel 23 des Grundgesetzes, auf den sich der Einigungsvertrag bezieht, existierte zu dem fraglichen Zeitpunkt gar nicht. Er war „aufgehoben“.
In dem aufgehobenen Artikel war der Geltungsbereich des Grundgesetzes benannt, wie man unschwer erkennen kann:
Art. 23 GG: „Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern…“
Holger Fröhner beschreibt in seinem [Buch] „Die Jahrhundertlüge“ die rechtlichen Folgen dieser Streichung:
[…] Nachweislich ist seit der Streichung des Artikel 23 a.F. „Grundgesetz“ eben dieser Paragraph am 31. August 1990, dem Tag der Unterzeichnung des „Einigungsvertrages“, nicht mehr existent gewesen, da er am 17.07.1990 gestrichen wurde. Damit kann der Paragraph 1 des „Einigungsvertrages“ (Beitritt gemäß Art. 23 a.F. „GG“) wohl kaum umsetzbar gewesen sein.
Das „Grundgesetz“, das seinerseits ebenfalls nie ratifiziert worden ist (!) und nur durch „faktische Unterwerfung“ eine Art Gewohnheitsrecht in der „BRD“ wurde (vgl. Prof. Dr. Carlo Schmid in seiner Rede im Parlamentarischen Rat vom 8. September 1948), kann aber als „Ersatzverfassung“ nicht auf eine selbst ausdrücklich vorgenommene räumliche Definition seines Geltungsbereichs (wie im alten Art. 23) verzichten. Als ranghöchstes Recht hat es diese grundlegenden Bestimmungen selbst zu treffen! Dies ist derzeit nicht mehr der Fall und somit ist die vermeintliche „BRD“ nur noch eine nichtstaatliche Organisation.» – Hervorhebungen im Original.
Der letzte Satz ist eine persönliche Wertung des Herrn Fröhner. Es soll jedoch erlaubt sein, auf den merkwürdigen Umstand hinzuweisen, wie hier in einem Bereich von so herausragender Bedeutung für die gesamte Nation dermaßen „gepfuscht“ wurde, wo doch andererseits in diesem Land einfache Falschparker und Geschwindigkeitsübertreter gnadenlos verfolgt werden. Die Argumentationskeule „Reichsbürger“ liegt hier nur knapp unterhalb der Keule „Holocaustleugner“. Auch ist die Vehemenz und Aggressivität der Abwehrreaktion außergewöhnlich übertrieben. Wenn es jedoch um Kritik an China, Russland oder den Iran geht, ist man gar nicht so pingelig.
Wikipedia schreibt in seinem Artikel Ländereinführungsgesetz:
„Ursprünglich sollte das Gesetz erst am 14. Oktober in Kraft treten, dieser Termin wurde jedoch durch den Einigungsvertrag auf den 3. Oktober 1990 und damit das Datum der Wiedervereinigung vorgezogen.“
Für gewöhnlich ist das Vordatieren von Verträgen, Berechtigungen oder amtlichen Dokumenten als Urkundenfälschung zu bewerten. Man kann nicht mal so eben einen Versicherungsvertrag vordatieren, weil einem das Haus einen Tag vor Inkrafttreten des Versicherungsschutzes abbrennt. Für Politiker hingegen scheint es kein Problem zu sein, dem Volk, mithin der eigentliche Souverän in einer Demokratie, das Fell über die Ohren zu ziehen.
Das eigentlich Spannende an der Sache ist, dass Wikipedia für die Rechtfertigung als Quelle eine „KRR“-FAQ angibt.[7][8] Das ist eine Art Anti-„Reichsbürger“-Seite oder „Reichsbürger“-Widerlegungs-Seite – und jetzt kommts – ohne Impressum. Gerade dies – fehlendes Impressum – wird von Wikpedia-Aktivisten als Anlass genommen, WikiMANNia als „illegal“ zu bezeichnen und Wikipedia-intern auf eine so genannte Blacklist zu setzen.[9] Die Blacklist ist eine Sammlung von Internetseiten, auf die innerhalb Wikipedia nicht verlinkt werden darf.
Die WikiMANNia-Redaktion bewertet die Kontroversen bezüglich des Artikels 23 nicht. Sie dokumentiert lediglich, worin die Verwirrung bezüglich des Einigungsvertrages und des Artikels 23 besteht.