Singlebörsen im Internet Kündigung per Email
Immer häufiger lernen sich Paare auf sog. Singlebörsen im Internet kennen. Dabei ist das Ziel des Betreibers einer Singlebörse jedoch zumeist nicht, einem einsamen Single zum Partner fürs Leben zu verhelfen, sondern vielmehr, mit diesem Geld zu verdienen. So müssen in der Regel vor allem Männer ein Nutzungsentgelt zahlen, um das Online-Portal längerfristig nutzen zu dürfen. In diesem Zusammenhang musste das Landgericht (LG) München I klären, ob der Nutzer eines Dating-Portals den Vertrag per E-Mail kündigen darf.
Umfangreiche Kündigungserfordernisse
Eine Verbraucherzentrale verlangte vom Betreiber eines Online-Dating-Portals, eine Klausel aus seinen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zu nehmen, wonach die Kündigung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft bei der Singlebörse stets der Schriftform bedarf. Ferner müssen bei der Kündigung persönliche Daten wie etwa Benutzername und Transaktionsnummer angegeben werden. Die Verbraucherzentrale erklärte, dass derart umfangreiche Kündigungserfordernisse den Nutzer von einer etwaigen Kündigung abhalten könnten und hielt die Klausel somit nach den §§ 309 Nr. 13, 307 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für unwirksam. Wenn schon beim Vertragsabschluss und bei der Vertragsabwicklung digital kommuniziert werde, dann müsse das auch bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses möglich sein.
Der Website-Betreiber rechtfertigte den Inhalt der Klausel unter anderem damit, dass die Schriftform vor Missbrauch schützen und zur Identifizierung des Kündigenden dienen soll. Zwar müssen Nutzer zumindest bei Vertragsabschluss über eine kostenpflichtige Nutzung des Online-Portals ihre Namen sowie eine Konto- bzw. Kreditkartennummer angeben. Aber bei der Registrierung verwenden sie häufig falsche Namen oder Pseudonyme, sodass die Angaben bei der Kündigung nötig seien, um sie der richtigen Person zuordnen zu können.
Klausel erschwert Ausübung des Kündigungsrechts
Das LG München I hielt die Klausel nach den §§ 309 Nr. 13, 307 I BGB für unwirksam: Zwar kann für die Kündigung eines Vertrags grundsätzlich die Schriftform verlangt werden. Vorliegend musste der Kündiger aber zusätzlich auch noch weitere Angaben machen. Für ihn könnte daher der Eindruck entstehen, dass die Kündigung nicht wirksam ist, wenn er die geforderten Informationen nicht beifügt. Somit war die Kündigung an eine strengere Form als die Schriftform gebunden, weshalb die Klausel bereits gegen § 309 Nr. 13 BGB verstieß.
Ferner benachteiligte die betreffende Klausel den Nutzer gemäß § 307 I BGB. Schließlich lag der Verdacht nahe, dass mit den umfangreichen Kündigungserfordernissen versucht werden sollte, die Mitglieder vom Kündigen abzuhalten. Zwar sei das Argument des Website-Betreibers richtig, dass man die Schriftform für eine Kündigung verlangen kann. Dabei müssen aber vor allem der „jeweilige Vertrag, dessen Typus und dessen sonstige Gestaltung“ berücksichtigt werden. Vorliegend war der Vertrag online geschlossen worden. Ferner erfolgte die gesamte Kommunikation während der Vertragslaufzeit über das Internet bzw. per E-Mail. Der Verbraucher durfte also davon ausgehen, dass er sämtliche Erklärungen – also auch die Kündigung des Vertrages – digital abgeben kann.
Letztendlich konnte die Verwendung der Klausel auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass hiermit die Gefahr eines Missbrauchs verhindert werden soll. Denn wer sollte etwa ein Interesse daran haben, für einen anderen einen Vertrag zu kündigen, den man ohnehin jederzeit wieder neu abschließen kann? Im Übrigen kennen Mitnutzer in der Regel nur das Pseudonym, unter dem der Kündiger das Dating-Portal genutzt hat, nicht aber den „wahren“ Namen. Auch Identitätsprobleme waren nicht ersichtlich. Denn bei einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft sind dem Unternehmen Name und Kontodaten des Nutzers schließlich bekannt. Und bei einer kostenfreien Nutzung der Seite ist laut den AGB sogar eine Kündigung per E-Mail zulässig – die dort angegebenen Informationen scheinen in diesen Fällen zur Identifikation des jeweiligen Kündigers auszureichen.
Sollten dennoch Identitätszweifel bestehen, kann der betroffene Nutzer auch ohne vertragliche Regelung jederzeit aufgefordert werden, einen entsprechenden Nachweis zu liefern – man benötigt demnach keine übersteigerten Formerfordernisse. Damit gilt: Die Nutzer eines Online-Dating-Portals sind berechtigt, ihre Kündigung auch per E-Mail an den Website-Betreiber zu schicken.
(LG München I, Urteil v. 30.01.2014, Az.: 12 O 18571/13)
(VOI)