Der Beitragsservice ist gem. Tübinger LG keine Behörde. Der Leistungsbescheid fehlt. Vorsicht! Dies ist eine Einzelfallentscheidung.
Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht …